1. Für Seniorenwohnheime mit mehr als 30 Betten können Bereichsleiterinnen/Bereichsleiter und Wohnbereichsleiterinnen/Wohnbereichsleiter bis zu einem Höchstausmaß von einem Vollzeitäquivalent (VZÄ) je 50 Betten vorgesehen werden.
2. Diese Leiterinnen/Leiter müssen einem der Berufsbilder laut Artikel 33 Absatz 2 angehören, unbeschadet von Absatz 3 desselben Artikels.