1. Die Pflegedienstleiterin/Der Pflegedienstleiter ist, in Zusammenarbeit mit der Direktorin/dem Direktor oder der Heimleiterin/dem Heimleiter, für die Pflege und Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner zuständig und kann für mehrere Einrichtungen verantwortlich sein.
2. Die Pflegedienstleiterin/Der Pflegedienstleiter gehört einem der folgenden Berufsbilder an:
a) Sozialbetreuerin/Sozialbetreuer,
b) Altenpflegerin/Altenpfleger und Familienhelferin/Familienhelfer, mit entsprechender Zusatzqualifizierung,
c) Krankenpflegerin/Krankenpfleger.
3. Absatz 2 gilt nicht für jene Personen, die am ersten Tag der Anwendung dieser Bestimmungen die Funktion bereits innehaben.
4. Das Aufgabenfeld der Pflegedienstleitung orientiert sich vor allem an den Qualitätsstandards laut Artikel 23.