1. Jeder Einrichtung steht eine Direktorin/ein Direktor oder eine Heimleiterin/ein Heimleiter vor, die/der im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und bei ordnungsgemäßer Führung der Dienste für mehrere Einrichtungen, auch verschiedener Träger, verantwortlich sein kann.
2. Die Direktorin/Der Direktor oder die Heimleiterin/der Heimleiter ist gemäß den einschlägigen Bestimmungen, der Satzung, dem Reglements des Trägers und dem Heimreglements für die effiziente und effektive Führung und Organisation sowie für die ordnungsgemäße Verwaltung der Einrichtung verantwortlich. In diesem Zusammenhang übernimmt sie/er das Management der Humanressourcen und der materiellen Ressourcen sowie die entsprechende Kontrolle im Rahmen der zugewiesenen Ressourcen und Befugnisse.
3. Die Direktorin/Der Direktor oder die Heimleiterin/der Heimleiter widmet der Motivation des Personals und den von diesem vorgebrachten Vorschlägen und Forderungen besondere Aufmerksamkeit. Es werden Mittel eingesetzt, um Motivation und Zufriedenheit des Personals zu erfassen und dem Burn-out-Syndrom vorzubeugen. Besondere Achtsamkeit erfordert die Erstellung des Dienstplans, der unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Personals die Betreuungskontinuität garantieren muss.
4. Die Aus- und Weiterbildung wird unter Berücksichtigung sei es der Ziele und der Notwendigkeiten des Dienstes sei es der Bedürfnisse des Personals geplant. Sie kann sowohl individuell als auch in Gruppen erfolgen.
5. Die Direktorin/Der Direktor oder die Heimleiterin/der Heimleiter fördert die Zusammenarbeit aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung und unterstützt sie unter dem juristischen, verwaltungstechnischen und buchhalterischen Gesichtspunkt und in der Umsetzung eines bewohnerorientierten Begleitungs- und Pflegesystems.