1. Das Seniorenwohnheim ist mit qualifiziertem Personal gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts ausgestattet.
2. Es sind folgende Führungs- und Leitungspositionen vorgesehen:
a) Direktorin/Direktor,
b) Heimleiterin/Heimleiter (kann mit der Direktorin/dem Direktor übereinstimmen),
c) Pflegedienstleiterin/Pflegedienstleiter,
d) Bereichsleiterin/Bereichsleiter und Wohnbereichsleiterin/Wohnbereichsleiter, wenn Bedarf besteht, worüber die Direktorin/der Direktor oder die Heimleiterin/der Heimleiter entscheidet,
e) Hauswirtschaftsleiterin/Hauswirtschaftsleiter, wenn Bedarf besteht, worüber die Direktorin/der Direktor oder die Heimleiterin/der Heimleiter entscheidet.