1. Das Seniorenwohnheim ist im Netz der territorialen Dienste eingegliedert. Es arbeitet mit den anderen Diensten in seinem Gebiet zusammen, um den Austausch von Erfahrungen und Kenntnissen zu fördern. Von großer Wichtigkeit ist die Zusammenarbeit mit den anderen stationären Diensten für Seniorinnen und Senioren und den Sozial- und Gesundheitsdiensten sowie mit ehrenamtlichen Vereinen und sonstigen Organisationen.
2. Das Seniorenwohnheim trägt zusammen mit den in seinem Einzugsgebiet tätigen Anbietern von ambulanten, teilstationären und stationären Diensten sozialer und gesundheitlicher Art zur Errichtung einer einheitlichen Anlaufstelle für Pflege und Betreuung gemäß Artikel 15/bis des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, bei und beteiligt sich an der Durchführung des Dienstes. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit ist jeder Träger verpflichtet, der Anlaufstelle seine freien Betten zu melden und auf Anfrage die Punktezahl und die Position in der Warteliste der Person mitzuteilen, für die die Anlaufstelle die Leistung: Intervention erbringt.
3. Das Seniorenwohnheim legt die Verfahren und Modalitäten für die Einbeziehung, den Einsatz und die Schulung der ehrenamtlich Tätigen fest.
4. Die Planung der Verwendung der Gemeinschaftsräume sowie der allgemeinen Dienste der Einrichtung ist auf den Austausch mit der Ortsgemeinschaft und auf deren Einbindung ausgerichtet, wobei zum Beispiel die Nutzung vonseiten der Bevölkerung ermöglicht wird.