1. Für die finanzielle, die fachliche und die verwaltungstechnische Geschäftsführung der Einrichtung, für die Organisation des Personals und der Mittel sowie für die Kontrollen ist die Direktorin/der Direktor oder die Heimleiterin/der Heimleiter gemäß Artikel 32 zuständig.
2. Die Direktorin/Der Direktor oder die Heimleiterin/der Heimleiter trägt in Hinblick auf die vorgegebenen Ziele und die allgemeinen Richtlinien insbesondere die Verantwortung für das Ergebnis der Tätigkeit der von ihr/ihm geleiteten Organisation, für die Realisierung der ihr/ihm anvertrauten Programme und Projekte sowie für die Leistungen und Ergebnisse der finanziellen, fachlichen und verwaltungstechnischen Geschäftsführung, einschließlich der Verantwortung für die Entscheidungen zur Organisation und zur Verwaltung des Personals.
3. Die Führungs- und Leitungspositionen und die damit verbundenen Aufgaben und Befugnisse werden unter Wahrung der geltenden Grundsätze und Bestimmungen sowie des Heimreglements definiert, und zwar je nach Relevanz, Umfang und Komplexität der Aufgaben, nach Anzahl der Bediensteten sowie nach den zur Verfügung stehenden finanziellen und technischen Mitteln.
4. Der Träger legt in einem eigenen Dokument den Rahmen, die Kriterien und die Modalitäten zur Vergabe der Führungs- und Leitungsaufträge fest. In der Regel dürfen nur Personen mit der erforderlichen beruflichen Qualifikation einen Führungs- und Leitungsauftrag erhalten.