1. Die Seniorenwohnheime haben den Zweck, ältere Menschen, grundsätzlich ab dem sechzigsten Lebensjahr, aufzunehmen und ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Begleitung, Betreuung, Pflege, auch angemessene Nachtbetreuung, und Verpflegung zu gewährleisten. Sie sind in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig.
2. Alle Einrichtungen müssen im Rahmen von mindestens 10 Prozent der verfügbaren Plätze Personen mit einem extensiven oder intensiven Betreuungs- und Pflegebedarf oder mit Demenz, unabhängig vom Angebot besonderer Betreuungsformen laut Abschnitt V, aufnehmen und betreuen, außer es wird bei der Person die Notwendigkeit einer kontinuierlichen Anwesenheit von Krankenpflegepersonal festgestellt. Im letztgenannten Fall sind nur die Einrichtungen mit einer Aufnahmekapazität von mindestens 75 Betten verpflichtet, die Person aufzunehmen. Für diese Einrichtungen ist der genannte Prozentsatz für die Aufnahme und Betreuung von Personen mit einem extensiven Betreuungs- und Pflegebedarf laut Abschnitt V auf 7 Prozent der verfügbaren Plätze reduziert.
3. In besonderen Situationen und unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips können auch Personen mit besonderen Bedürfnissen aufgenommen werden, die jünger als 60 Jahre sind, wenn es keine anderen Angebote gibt, die ihren Bedürfnissen besser entsprechen.
4. Die Aufnahmekapazität für neue Einrichtungen beträgt mindestens 40 Betten. Bei der Berechnung der Mindestanzahl von 40 Betten werden auch die Kurzzeitpflege- und Übergangsbetten sowie die Plätze anderer stationärer Sozialdienste für Senioren oder Menschen mit Behinderung, welche in dieser Einrichtung untergebracht sind, mitberücksichtigt. Die Aufnahmekapazität für neue Einrichtungen und bereits bestehende Einrichtungen, die umgebaut, wiederaufgebaut oder ausgebaut werden, beträgt maximal 150 Betten. Genehmigungen für mehr als 150 Betten, die bei Anwendung dieser Bestimmungen bereits gemäß Artikel 11/quater Absätze 4 und 5 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, erlassen wurden, bleiben aufrecht und dürfen bis höchstens 200 Betten erhöht werden.
5. Bei dringenden Anfragen dürfen die Seniorenwohnheime auf Verantwortung der Direktorin/des Direktors oder der Heimleiterin/des Heimleiters maximal zwei Behelfsbetten pro Einrichtung für zeitlich befristete Aufnahmen führen, sofern dies für das eingesetzte Personal und die anderen Bewohnerinnen und Bewohner zumutbar ist. Für diese Behelfsbetten ist keine Finanzierung vonseiten des Landes vorgesehen. Die Führung von Behelfsbetten ist dem zuständigen Landesamt mitzuteilen. Wird einer Person ein Behelfsbett zugewiesen, ist sie explizit darüber zu informieren, dass es sich um kein akkreditiertes Bett handelt.
6. Die Seniorenwohnheime beachten diese Bestimmungen über die Akkreditierung und die Bestimmungen über die Beseitigung und Überwindung von architektonischen Hindernissen, über Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz, über Brandschutz, über Abfallwirtschaft und über Datenschutz sowie die Hygienevorschriften und alle weiteren einschlägigen Bestimmungen.
7. Es ist eine Energieversorgungsanlage vorhanden, die vom normalen öffentlichen Versorgungsnetz unabhängig ist und sich im Störfall selbsttätig zum Betrieb von Liften, Sauerstoffanlagen und anderen notwendigen Geräten sowie zur Beleuchtung der Gänge und Treppen einschaltet.
8. Jedes Seniorenwohnheim ist verpflichtet, mindestens drei Prozent der genehmigten Betten der Kurzzeitpflege vorzubehalten; letztere zählt zu den wesentlichen Leistungen und somit zur Grundbetreuung. Träger, welche mehrere Einrichtungen führen, gewährleisten die vorgeschriebene Mindestzahl im Rahmen der Gesamtzahl der von ihnen geführten Betten. Die Kurzzeitpflege kann in diesem Fall je nach Organisationsbedarf
a) auf die verschiedenen Einrichtungen verteilt angeboten werden,
b) nur in einer einzigen Einrichtung angeboten werden, wenn sich die anderen Einrichtungen des Trägers in derselben Gemeinde oder in einer angrenzenden Gemeinde befinden.
9. Dem Seniorenwohnheim steht es frei, im Rahmen der Kurzzeitpflege auch eine Nachtbetreuung und Wochenendbetreuung anzubieten.