1. Für diese Richtlinien gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) Seniorenwohnheime: stationäre Wohneinrichtungen zur sozialen und gesundheitlichen Betreuung von Seniorinnen und Senioren, die aus psychischen, körperlichen oder sozialen Gründen nicht zu Hause bleiben können oder eine Begleitung, Betreuung und Pflege benötigen, die nicht im notwendigen Ausmaß von Angehörigen, Dritten, der Hauspflege, der Hauskrankenpflege oder anderen Diensten gewährleistet werden kann,
b) pflegebedürftige Personen: Personen, bei denen im Sinne des Pflegegesetzes die Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde oder bei denen von den Fachkräften des Seniorenwohnheims (bestehend aus Krankenpflegepersonal und Sozialbetreuungspersonal) ein Bedarf an Pflege festgestellt und dokumentiert wurde,
c) Betten: die vom zuständigen Landesamt mit der Eignungserklärung genehmigte Bettenzahl.