1. Die Seniorenwohnheime garantieren den Bewohnerinnen und Bewohnern die Bett- und Badwäsche und einen regulären und regelmäßigen Wäschereidienst, der auch die Reinigung der persönlichen Wäsche und Kleidung umfasst. Dazu wird der Dienst so organisiert, dass das Einsammeln und die Verteilung der Wäsche ohne Verwechslungen und Komplikationen sichergestellt werden.
2. Für die Reinigung des Hauses und der Zimmer ist ein ökologisches Arbeiten unabdingbar. Dies erfordert eine gute Planung hinsichtlich Arbeitszeiten, Mittel und Geräte. Es wird darauf geachtet, dass die Reinigung das Alltagsleben der Bewohnerinnen und Bewohner nicht zu sehr beeinträchtigt. Auf Wunsch können die Bewohnerinnen und Bewohner, im Sinne einer beschäftigungstherapeutischen Maßnahme, in die Reinigung der eigenen Räumlichkeiten miteinbezogen werden.
3. Die Einrichtung verfügt über ein Dokument, in dem die Verfahren für die Hygiene, Reinigung und Desinfektion und die entsprechenden Kontrollen festgelegt sind.
4. Die Lagerverwaltung ist so aufgebaut, dass sie übersichtlich ist und den Hygienebestimmungen entspricht und dass die erforderlichen Waren und Bedarfsmittel rechtzeitig bestellt, kostengünstig eingekauft und qualitätsgeprüft geliefert werden.
5. Die Direktorin/Der Direktor oder die Heimleiterin/der Heimleiter garantiert den ordnungsgemäßen Betrieb des haustechnischen Bereichs, der die Wartung der technischen Geräte und Anlagen, die Werterhaltung der Gebäude und der Investitionsgüter sowie die Verhinderung von Gefahren einschließt.
6. Die Kosten der ordnungsgemäßen Entsorgung des in der Einrichtung anfallenden Sondermülls gehen zu Lasten des Sanitätsbetriebes.
7. Für die Tätigkeiten im Bereich der Hauswirtschaft ernennt die Direktorin/der Direktor oder die Heimleiterin/der Heimleiter verantwortliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und sorgt für die Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Überprüfungstermine.