1. Die Aufnahme in ein Seniorenwohnheim und die Eintragung in die Warteliste erfolgen ausschließlich nach den Kriterien laut diesem Artikel.
2. Bei der Erstellung der Warteliste und der entsprechenden Rangordnung können folgende Punkte, bei einer Gesamtbewertung von maximal 110 Punkten, vergeben werden.
3. Maximal 40 Punkte ergeben sich aus der Bewertung des Pflege- und Betreuungsbedarfs der Bewohnerinnen und Bewohner, die in der Regel der Pflegeeinstufung gemäß Pflegegesetz entspricht. Je nach Pflegeeinstufung werden folgende Punkte zugewiesen: Selbstständige: 0 Punkte; Pflegestufe 1: 10 Punkte; Pflegestufe 2: 20 Punkte; Pflegestufe 3: 30 Punkte; Pflegestufe 4: 40 Punkte. Liegt keine Einstufung gemäß Pflegegesetz vor oder besteht eine solche Einstufung, ist aber kurz vor Einreichung des Aufnahmeantrags eine objektiv feststellbare gravierende Verschlechterung eingetreten, die noch nicht durch eine neue Pflegeeinstufung festgehalten wurde, nimmt das Fachpersonal des Trägers (bestehend aus Krankenpflegepersonal und Sozialbetreuungspersonal) eine Einschätzung des Pflege- und Betreuungsbedarfs aufgrund der vorliegenden Informationen und Unterlagen und gemäß dem Raster laut Artikel 7 Absatz 1 vor und gibt eine Bewertung zwischen 0 und 40 Punkten ab. Hat ein anderer Träger bereits eine Einschätzung vorgenommen, ist diese grundsätzlich zu berücksichtigen, wobei eventuelle Abweichungen davon zu begründen sind.
4. Maximal 30 Punkte ergeben sich aus der Einschätzung der familiären und sozialen Situation der/des Antragstellenden, die auch auf bereits vorhandenen Einschätzungen und Informationen anderer Dienste basieren kann. Dabei wird Folgendes bewertet:
a) inwieweit eine Betreuung zu Hause durch das familiäre Netzwerk oder durch andere ambulante, teilstationäre oder stationäre Dienste unmöglich oder unzumutbar ist: bis zu 10 Punkte,
b) einschränkende Elemente in der derzeitigen Wohnsituation, welche eine stationäre Aufnahme ins Seniorenwohnheim erforderlich machen: bis zu 10 Punkte,
c) spezifische persönliche Schwierigkeiten der/des Antragstellenden, welche eine stationäre Aufnahme ins Seniorenwohnheim erforderlich machen: bis zu 10 Punkte.
5. Maximal 10 Punkte ergeben sich auf der Grundlage des Datums des zuletzt ordnungsgemäß eingereichten Aufnahmeantrags, das heißt es wird 1 Punkt nach Vollendung eines jeden Monats der Einreichung vergeben, bis maximal 10 Punkte.
6. Maximal 30 Punkte werden für weitere Bewertungselemente oder für eine proportional höhere Bewertung der Elemente laut Absatz 4 vergeben.
7. Maximal 20 zusätzliche Punkte werden für Nutzerinnen und Nutzer des Dienstes „Begleitetes und betreutes Wohnen für Seniorinnen und Senioren“ laut Beschluss der Landesregierung vom 7. März 2017, Nr. 254, die in ein Seniorenwohnheim verlegt werden müssen, vergeben. Die maximale Gesamtpunktezahl laut Absatz 2 dieses Artikels darf auf keinen Fall überschritten werden.
8. Bei gleicher Punktezahl hat der ordnungsgemäß eingereichte Antrag älteren Datums Vorrang. Bei der Aufnahme in ein Mehrbettzimmer kann weiters das Geschlecht der aufzunehmenden Person berücksichtigt werden; in diesem Fall hat jene Person gemäß Rangordnung Vorrang, welche demselben Geschlecht angehört.
9. Die Sonderbestimmungen für die Aufnahme zu besonderen Betreuungsformen laut Abschnitt V bleiben unberührt.