1. Eine Vereinbarung zwischen der Direktion, der aufnehmenden Einrichtung und dem Praktikanten oder der Praktikantin regelt das Praktikum. In der Vereinbarung ist der Tutor/die Tutorin angegeben, das heißt die Bezugsperson der Einrichtung, die für das Praktikum verantwortlich ist. Außerdem ist darin die Ausarbeitung eines Ausbildungsprojekts vorgesehen, die Bewertung der Berufserfahrung und eine Bescheinigung über die durchgeführten Tätigkeiten.
2. Die Praktikantinnen und Praktikanten werden vom Personal der Direktionen betreut, das mit der Supervision des Praktikums beauftragt ist, sowie gegebenenfalls von weiteren Fachkräften, die damit beauftragt sind, die Lernfortschritte bei der aufnehmenden Einrichtung zu überwachen.
3. Da die Praktika der Ausbildung und Orientierung dienen, dürfen die Praktikantinnen und Praktikanten nicht für reine Produktionstätigkeiten eingesetzt werden, außer für die Zeit, die unbedingt notwendig ist, um ausreichende Kenntnisse über die Arbeitsorganisation zu erhalten. Zudem dürfen sie nicht ständig repetitive und niedrig qualifizierte Arbeiten verrichten.
4. Das Praktikum darf nicht genehmigt werden, wenn es darauf abzielt, Personal zu ersetzen, das sich im Urlaub, im Krankenstand, in Mutterschaft oder im Streik befindet.
5. Wer das Praktikum bei einer Einrichtung absolviert, in der die betriebsärztliche Vorsorgeuntersuchung laut Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe a) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 9. April 2008, Nr. 81, vorgesehen ist, muss sich dieser Untersuchung unterziehen. Die Kosten dafür trägt die aufnehmende Einrichtung.
6. Die aufnehmende Einrichtung sorgt dafür, dass die Praktikantinnen und Praktikanten gemäß Artikel 36 und 37 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 81/2008, in geltender Fassung, die vorgesehene Ausbildung und Information im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz erhalten.
7. Am Ende des Praktikums erhalten die Praktikantinnen und Praktikanten eine Bescheinigung über die im Bildungsplan beschriebenen Tätigkeiten, die sie während des Praktikums ausgeübt haben. Die Bescheinigung über das Praktikum wird nur dann ausgestellt, wenn der Praktikant oder die Praktikantin mindestens 70% der Praktikumsstunden laut Bildungsplan geleistet hat.
8. Die einzelnen Ausbildungs- und Orientierungspraktika werden regelmäßig auf der Grundlage der vorgelegten Anträge im Rahmen der verfügbaren finanziellenRessourcen aktiviert.