1. Die Praktika müssen eine Mindestdauer von einem Monat haben.
2. Die Praktika haben eine Höchstdauer von 500 Stunden. Die Direktionen können die Praktika zur Vervollständigung individueller Bildungsprojekte auf Antrag der aufnehmenden Einrichtung höchstens zweimal erneuern. Die Dauer des gesamten Bildungsprojektes darf den Zeitraum von 24 Monaten nicht überschreiten.
3. Die Praktikumsdauer hängt von der Schwere der Benachteiligung des Praktikanten oder der Praktikantin im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften ab (Artikel 2 der EG-Verordnung vom 5. Dezember 2002, Nr. 2204, in geltender Fassung, Artikel 4 des Gesetzes vom 8. November 1991, Nr. 381, in geltender Fassung; Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe k) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 10. September 2003, Nr. 276; Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe e) der Anlage B des Abkommens Staat-Regionen-autonome Provinzen vom 25. Mai 2017, Nr. 86.
3. Die Praktika werden bei Mutterschaft, Krankheit, Arbeitsunfall oder anderen Ereignissen, die mehr als 30 Kalendertage andauern, unterbrochen, nachdem der Praktikant oder die Praktikantin beim Tutor bzw. bei der Tutorin des Betriebs und beim für die Supervision des Praktikums zuständigen Personal der Direktion zeitnah einen begründeten Antrag gestellt hat.