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1. das Landesverzeichnis der Abschlusstitel des Bildungssystems und der beruflichen Qualifikationen gemäß Art. 6/bis Absatz 7 des Landesgesetzes Nr. 40/1992 zu errichten, beschränkt auf die Berufsbilder und beruflichen Qualifikationen im Zuständigkeitsbereich des Landes gemäß den Kriterien, Fristen und Modalitäten zur Errichtung, Implementierung und Aktualisierung laut Anhang 1, der Bestandteil dieses Beschlusses ist;
2. die Kriterien für die Umsetzung der Dienste zur Validierung und Zertifizierung der Kompetenzen laut Art. 6/bis Absatz 2 des Landesgesetzes Nr. 40/1992 festzulegen, nach den Kriterien, Fristen und Modalitäten betreffend die Dienste und Verfahren, die im Anhang 2 zusammengefasst sind, der Bestandteil dieses Beschlusses ist;
3. die erste Phase zur Umsetzung der Dienste laut Ziffer 2 einzuleiten;
4. in Übereinstimmung mit den in Artikel 6 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 16. Januar 2013, Nr. 13, festgelegten Standards sowie den Informationen und Bezeichnungen der in den Anlagen 6 und 7 des Interministerialdekrets vom 30. Juni 2015 dargelegten beispielhaften Modelle, die Zertifizierungsmodelle der Anlage 3 zu übernehmen, die Bestandteil dieses Beschlusses ist;
5. eine Steuerungsgruppe des Landes einzurichten, zusammengesetzt aus Vertretern der verschiedenen Ressorts und der Sozialpartner, um eine institutionelle Aufsicht über die Validierung und Zertifizierung von Kompetenzen sicherzustellen. Die Steuerungsgruppe gewährleistet den Informationsaustausch bezüglich der Modalitäten der Umsetzung des Landessystems zur Validierung und Zertifizierung von Kompetenzen.
6. die Beschlüsse der Landesregierung vom 22. Oktober 2012, Nr. 1538, und vom 12. Juli 2016, Nr. 788, zu widerrufen.
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht.