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Beschluss vom 18. Dezember 2018, Nr. 1384
Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen für Vorhaben in den Bereichen Energie, Umwelt- und Klimaschutz (abgeändert mit Beschluss Nr. 348 vom 20.04.2021, Beschluss Nr. 1138 vom 28.12.2021, Beschluss Nr. 136 vom 12.03.2024 und Beschluss Nr. 194 vom 26.03.2024)

Anlage

Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen für Vorhaben in den Bereichen Energie, Umwelt- und Klimaschutz

I. TEIL
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 7. Juli 2010, Nr. 9, in geltender Fassung, und Artikel 7/bis des Landesgesetzes vom 19. Dezember 1995, Nr. 26, in geltender Fassung, die Gewährung von Beiträgen für Vorhaben in den Bereichen Energieeffizienz, Nutzung erneuerbarer Energiequellen sowie Umwelt- und Klimaschutz. Die Gewährung dieser Beiträge trägt zur Umsetzung der Ziele der Klimastrategie – Energie Südtirol 2050 bei.

Art. 2
Anspruchsberechtigte

1. Anspruch auf die Beiträge haben alle öffentlichen Körperschaften, Vereine, Stiftungen und Sozialgenossenschaften, die gemäß Satzung oder Gründungsakt keine Gewinnabsicht verfolgen und in Südtirol Vorhaben laut diesen Richtlinien durchführen.

2. Falls mit dem Vorhaben eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird, kann der Beitrag ausschließlich unter Beachtung der De-minimis-Regelung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen gewährt werden.

Art. 3
Allgemeine Voraussetzungen

1. Die Antragsteller müssen vor Durchführung des Vorhabens einen schriftlichen Beitragsantrag mit den erforderlichen Unterlagen einreichen.

Art. 4
Festlegung und Ausmaß der Beiträge

1. Der Beitrag für Vorhaben laut diesen Richtlinien wird im Ausmaß von höchstens 60 Prozent der zugelassenen Kosten gewährt.

2. Der Prozentsatz von 60 Prozent wird für Antragsteller um 5 Prozent erhöht, die die Registrierung EMAS oder die Zertifizierung UNI EN ISO 14001 oder ISO 50001 oder das Europäische Umweltzeichen EU Ecolabel vorweisen können.

2/bis. Der Beitrag für die Ausarbeitung von Klimaschutzplänen im Sinne von Artikel 9 wird im Ausmaß von höchstens 80 Prozent der zugelassenen Kosten gewährt.

3. Bei der Festlegung des Beitrages werden öffentliche Beiträge, Sponsoring-Gelder und Einnahmen jeglicher Art von den anerkannten Kosten des Vorhabens abgezogen.

Art. 5
Kumulierungsverbot

1. Die Beiträge laut diesen Richtlinien sind mit keinen weiteren Beiträgen oder Förderungen sonstiger Art häufbar, die in staatlichen Bestimmungen oder in anderen Gesetzen zu Lasten des Landeshaushaltes für dieselben zulässigen Ausgaben vorgesehen sind.

Art. 6
Antragstellung

1. Die Beitragsanträge samt den erforderlichen Unterlagen müssen mit einem eigenen, vom zuständigen Amt der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz bereitgestellten Formblatt vor Beginn des Vorhabens demselben Amt übermittelt werden.

2. Die Beitragsanträge können vom 1. Jänner bis zum 31. Mai des Jahres eingereicht werden, in dem die Vorhaben beginnen.

3. Die Beitragsanträge müssen entsprechend den geltenden Bestimmungen auf eine der folgenden Arten dem zuständigen Amt der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz vorgelegt werden:

a) mittels zertifizierter elektronischer Post (PEC),

b) mittels E-Mail.

4. Als Einreichdatum gilt:

a) bei Übermittlung mittels PEC, das Datum der PEC-Mitteilung,

b) bei Übermittlung mittels E-Mail, das Datum E-Mail-Sendung.

5. Die Beitragsanträge müssen mit einer elektronischen Stempelmarke in der gesetzlich geforderten Höhe versehen sein. Auf den Beitragsanträgen müssen die Nummer und das Datum der elektronischen Stempelmarke aufscheinen. Der Antragsteller muss erklären, dass die Stempelmarke ausschließlich für dieses Verwaltungsverfahren verwendet wird.

6. Den Anträgen sind folgende Unterlagen beizulegen:

a) Bericht mit Angabe der Art, des Inhalts und der Umsetzung des geplanten Vorhabens,

b) detaillierter Kostenvoranschlag,

c) Finanzierungsplan für das geplante Vorhaben mit Angabe der Finanzierungsquellen, wie Sponsoren oder andere Einnahmen jeglicher Art,

d) Gründungsakt und Satzung des Vereins, der Stiftung oder Sozialgenossenschaft, wenn diese zum ersten Mal ansuchen oder falls Änderungen eingetreten sind,

e) Zeitplan für die Durchführung des Vorhabens. Falls das Vorhaben sich über mehrere Jahre erstreckt, muss der Zeitplan mit den jährlich anfallenden Kosten ergänzt werden,

f) De-Minimis-Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin, falls mit dem Vorhaben eine wirtschaftliche Tätigkeit laut Artikel 2 Absatz 2 ausgeübt wird.

7. Zusätzlich zu den in Absatz 6 angeführten Unterlagen kann das zuständige Amt der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz weitere Informationen oder ergänzende Unterlagen anfordern, die für die Bewertung und verwaltungsmäßige Bearbeitung als notwendig erachtet werden.

8. Unvollständige Anträge, die nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Aufforderung vervollständigt werden, werden abgelehnt und archiviert. Die genannte Frist kann auf Antrag aus triftigen Gründen um höchstens weitere 30 Tage verlängert werden.

Art. 7
Bewertung der Anträge

1. Der Direktor/Die Direktorin der Landes-agentur für Umwelt und die für den jeweiligen Bereich zuständigen Amtsdirektoren/Amts-direktorinnen prüfen die vorgelegten Anträge und bewerten diese nach folgenden Kriterien:

a) Übereinstimmung mit den Zielen einer nachhaltigen, ressourcensparenden und umweltschonenden Entwicklung sowie mit dem Aufbau und der Weiterentwicklung der Nachhaltigkeitskultur in Südtirol,

b) Qualität und didaktischer Wert des Vorhabens,

c) Angemessenheit des finanziellen Aufwandes hinsichtlich der vorgegebenen Zielsetzungen des Landesgesetzes vom 19. Dezember 1995, Nr. 26, und des Landesgesetzes vom 7. Juli 2010, Nr. 9,

d) Tragweite und Bedeutung des Vorhabens auf lokaler oder Landesebene.

II. TEIL
Förderfähige Vorhaben

Art. 8
Energieberatung für die Bürgerinnen und Bürger in den Bereichen Energie, Umwelt- und Klimaschutz

1. Für die den Bürgerinnen und Bürgern angebotene Energieberatung ist eine festgelegte Stundenanzahl zum Beitrag zugelassen, die je nach Einwohnerzahl der Gemeinde errechnet wird:

< 3.000

Einwohner

40 h/Jahr

3.000 - 10.000

Einwohner

80 h/Jahr

> 10.000

Einwohner

120 h/Jahr

Der für die Beitragsgewährung zulässige Stundensatz beträgt 50,00 Euro.

Art. 9
Ausarbeitung von Klimaschutzplänen

1. Voraussetzung für die Gewährung des Beitrages ist die Teilnahme am Programm KlimaGemeinde.

2. Die geförderten Klimaschutzpläne müssen vom Gemeinderat oder vom Gemeindeausschuss genehmigt sein sowie als Minimalziele folgende Aspekte berücksichtigen:

a) Maximierung der Energieeffizienz und Steigerung des vorhandenen Sparpotentials in den gemeindeeigenen Gebäuden:

- Erhebung des thermischen und elektrischen Energieverbrauchs der gemeindeeigenen Gebäude und Anlagen,

- Erarbeitung strategischer Maßnahmen, um den Energieverbrauch in den gemeindeeigenen Gebäuden und Anlagen zu verringern,

b) Senkung der CO2-Emissionen im gesamten Gemeindegebiet:

- Erhebung der CO2-Emissionen in den Sektoren Strom und Wärme,

- Erarbeitung strategischer Maßnahmen, um die CO2-Emissionen zu senken,

- Festlegung von Qualitätsstandards zur Durchführung einer Erfolgskontrolle,

c) Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen im gesamten Gemeindegebiet:

- Erhebung des Anteils der erneuerbaren Energiequellen in den Sektoren Strom und Wärme,

- Erarbeitung von Maßnahmen, um den Anteil der erneuerbaren Energiequellen zu erhöhen,

d) Einschränkung der Lichtverschmutzung:

- Erstellung eines Lichtplans gemäß Artikel 1 des Landesgesetzes vom 21. Juni 2011, Nr. 4.

Art. 10
Veranstaltungen

1. Für die Beitragsgewährung zulässige Ausgaben:

a) Saalmiete, inklusive technische Ausstattung sowie Miete für die Messestandfläche, inklusive Ausstattung des Stands,

b) Ausgaben für Referenten und Referentinnen sowie Dolmetschleistungen; die Ausgaben für Honorare der Referenten und Referentinnen sowie Moderatoren und Moderatorinnen bei Bildungsveranstaltungen (Seminare, Lehrgänge, Tagungen und Kongresse) sowie Reise-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten können nur im Rahmen der für die Landesverwaltung geltenden Richtlinien gefördert werden; nicht zugelassen sind hingegen die Honorarkosten für interne Referententätigkeit des Antragstellers,

c) gezielte Werbeaktionen zum Vorhaben, einschließlich der Kosten für Grafik und Produktion.

Art. 11
Zertifizierungen von Managementsystemen in den Bereichen Energie, Umwelt- und Klimaschutz

1. Zur Beitragsgewährung sind die Kosten für die Erlangung der Zertifizierungen zugelassen.

Art. 12
Programm KlimaGemeinde

1. Programm KlimaGemeinde:

a) Voraussetzung für die Gewährung des Beitrages ist der Abschluss der Basis-vereinbarung zwischen der Gemeinde und der Agentur für Energie Südtirol – KlimaHaus,

b) für Gemeinden, die am Programm KlimaGemeinde teilnehmen, sind die Ausgaben für den akkreditierten KlimaGemeinde-Berater/die akkreditierte KlimaGemeinde-Beraterin förderfähig,

c) je nach Einwohnerzahl der Gemeinde ist pro Jahr eine festgelegte Anzahl von Beratungsstunden zum Beitrag zugelassen:

Einwohnerzahl

1. Jahr

Folgejahre

< 1.000

65 h

55 h

1.000 – 4.999

85 h

70 h

5.000 – 10.000

100 h

80 h

> 10.000

120 h

90 h

d) der für die Beitragsgewährung zulässige Stundensatz beträgt 50,00 Euro.

2. Programm KlimaGemeinde Light:

a) Voraussetzung für die Gewährung des Beitrages ist die Bestätigung der Teilnahme der Gemeinde am Programm KlimaGemeinde Light,

b) für Gemeinden, die am Programm KlimaGemeinde Light teilnehmen, sind die Ausgaben für den akkreditierten KlimaGemeinde-Berater/die akkreditierte KlimaGemeinde-Beraterin förderfähig,

c) je nach Einwohnerzahl der Gemeinde ist pro Jahr eine festgelegte Anzahl von Beratungsstunden zum Beitrag zugelassen:

Einwohnerzahl

1. Jahr

2. + 3. Jahr

< 2.500

25 h

10 h

2.500 – 10.000

30 h

15 h

d) der für die Beitragsgewährung zulässige Stundensatz beträgt 50,00 Euro.

Art. 13
Nicht zulässige Kosten

1. Folgende Kosten sind nicht zulässig:

a) Kosten für Vorhaben, die sich ausschließlich an Mitglieder oder Bedienstete des Begünstigten richten,

b) Eigenleistungen des Antragstellers, seiner Mitglieder, deren Eheleute, Verwandte bis zum dritten Grad oder in gerader Linie Verschwägerte,

c) Ausgaben für Kaffeepausen und Buffets,

d) Betriebskosten: Miete für den Sitz der Einrichtung, Telefon-, Strom- und Heizungskosten sowie alle laufenden Kosten,

e) die Kosten für die Erstellung und/oder die Verwaltung von Webseiten, die nicht direkt mit dem Projekt zusammenhängen,

f) Steuern, Gebühren und andere Abgaben,

g) Personal- und Lohnkosten,

h) Kosten für die Erstellung eines Lichtplans gemäß Artikel 1 des Landesgesetzes vom 21. Juni 2011, Nr. 4.

III. TEIL
Genehmigung und Auszahlung der Beiträge

Art. 14
Genehmigung der Beiträge

1. Der Direktor/Die Direktorin der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz genehmigt die Gewährung der Beiträge für die eingereichten Anträge und zwar mit Bezug auf die im Kostenvoranschlag angegebenen Kosten. Die Anträge müssen vollständig sein und werden chronologisch nach Eingang genehmigt, bis die verfügbaren Mittel erschöpft sind.

Art. 15
Auszahlung der Beiträge

1. Die Anträge auf Auszahlung der Beiträge samt den erforderlichen Unterlagen müssen mit einem eigenen, von der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz bereitgestellten telematischen Formblatt per E-Mail oder zertifizierter elektronischer Post (PEC) beim zuständigen Amt der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz gemäß den geltenden Bestimmungen eingereicht werden.

2. Die Begünstigten müssen die Ausgaben bis zum Ende des Jahres abrechnen, das auf jenes der Gewährungsmaßnahme folgt oder auf jenes der Anlastung der Ausgabe, falls diese später erfolgt. Verstreicht diese Frist, ohne dass die Ausgabe, aus Verschulden des Begünstigten, abgerechnet wurde, so wird der Beitrag widerrufen. Aus schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen kann die Frist um maximal ein weiteres Jahr verlängert werden; nach Ablauf dieser verlängerten Frist gilt der Beitrag automatisch als widerrufen.

3. Erstreckt sich die Durchführung der Vorhaben über mehrere Jahre, muss der Begünstigte die Abrechnung der Ausgaben bis zum Ende des Jahres vorlegen, das auf das Bezugsjahr der einzelnen Tätigkeiten laut Zeitplan folgt. Für die Abrechnung gelten die Bestimmungen laut Absatz 2.

4. Dem Auszahlungsantrag müssen die Originalrechnungen mit Zahlungsbestätigung beiliegen. Die Zahlungen müssen in Form einer Bank- oder Postüberweisung oder über eine andere rückverfolgbare Zahlungsart erfolgen.

5. Die Rechnungen müssen

a) den Gesamtbetrag der anerkannten Kosten belegen,

b) auf den Namen des Begünstigten lauten,

c) nach der Antragstellung ausgestellt worden sein; anderenfalls kann für die betreffenden Rechnungen kein Beitrag ausgezahlt werden,

d) mit einer detaillierten Aufstellung der Kosten ergänzt sein.

6. Weitere Unterlagen, die je nach Vorhaben dem Auszahlungsantrag beizulegen sind:

a) der im Sinne von Artikel 9 dieser Richtlinien genehmigte Klimaschutzplan,

b) das Programm der durchgeführten Veranstaltungen laut Artikel 10 dieser Richtlinien. Bei Kursen, Tagungen oder Vorhaben, für die eine Teilnahmegebühr vorgesehen ist, müssen auch die Anzahl der effektiven Teilnehmer und Teilnehmerinnen mittels Anwesenheitsliste sowie der Gesamtbetrag der Teilnahmegebühren angegeben werden.

7. Falls die effektiv bestrittenen Ausgaben geringer sind als die veranschlagten Kosten, wird der Beitrag entsprechend gekürzt.

8. Öffentliche Körperschaften können die Ausgabenbelege durch eine zusammen-fassende Aufstellung der bestrittenen Ausgaben ersetzen. Der Aufstellung, aus welcher die wesentlichen Elemente der Ausgabenbelege hervorgehen müssen, wird eine Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers beigelegt, die bescheinigt, dass die oben genannten Ausgaben bestritten wurden.

Art. 16
Pflichten der Begünstigten

1. Die Begünstigten sind verpflichtet:

a) die Originaldokumente zehn Jahre lang aufzubewahren. Die Zehnjahresfrist läuft ab dem Jahr, das auf jenes der Auszahlung des Beitrages folgt.

Art. 17
Kontrollen

1. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führt die Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz Stichprobenkontrollen im Ausmaß von mindestens 6 Prozent der geförderten Vorhaben durch.

2. Der Direktor/Die Direktorin der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz und zwei Bedienstete ermitteln die zu kontrollierenden Anträge durch das Los. Die Auslosung erfolgt nach dem Zufallsprinzip anhand der Aufstellung aller im Bezugsjahr ausgezahlten Beiträge. Über die Auslosung und deren Ergebnis wird eine Niederschrift verfasst.

3. Die Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz ist ermächtigt, zusätzliche Kontrollen durchzuführen, falls sie dies für zweckmäßig erachtet.

4. Die Kontrollen können direkt vor Ort oder durch Anforderung geeigneter Unterlagen erfolgen. Im Rahmen der Kontrollen werden die effektive Durchführung der geförderten Vorhaben sowie die ordnungsgemäße Rechnungslegung überprüft.

5. Bei unrechtmäßiger Inanspruchnahme des Beitrags verfügt der Direktor/die Direktorin der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz die Maßnahmen laut Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.

Art. 18
Widerruf

1. Wird nach Auszahlung des Beitrags festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Auszahlung fehlen oder falsche Erklärungen abgegeben wurden, so wird der Beitrag vom Direktor/von der Direktorin der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz widerrufen und der Begünstigte muss den Betrag zuzüglich der ab dem Auszahlungsdatum angereiften gesetzlichen Zinsen rückerstatten.

Art. 19
Anwendung

1. Diese Richtlinien gelten für alle ab 1. Januar 2024 eingereichten und noch nicht genehmigten Beitragsanträge.

 

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