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b) Dekret des Landeshauptmanns vom 7. Dezember 2018, Nr. 351)
Änderung der Verordnung über die Zwangseintreibung der Einnahmen der Autonomen Provinz Bozen

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 20. Dezember 2018, Nr. 51.

Art. 1

(1) In Artikel 3 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. April 2017, Nr. 16, werden die Wörter “, solange dies noch von Gesetzes wegen zulässig ist,“ gestrichen.

Art. 2

(1) In Artikel 6 Absatz 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. April 2017, Nr. 16, werden nach den Wörtern „von dem/der Verantwortlichen“ die Wörter „oder von einem Stellvertreter/einer Stellvertreterin oder einem/einer Bevollmächtigten“ eingefügt.

Art. 3

(1) Nach Artikel 8 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. April 2017, Nr. 16, wird folgender Absatz 4 angefügt:

„4. Die Gesellschaft schreitet zur Annullierung von Vorankündigungen verwaltungsbehördlicher Stilllegung, zur Löschung eingetragener verwaltungsbehördlicher Stilllegungen und zur Einstellung von Tätigkeiten zur Pfändung registrierter beweglicher Güter, wenn der Schuldner/die Schuldnerin ein entsprechendes von ihm/ihr unterzeichnetes Gesuch stellt und diesem Unterlagen beilegt, mit denen nachgewiesen wird, dass das betroffene bewegliche Gut zur Nutzung durch einen Menschen mit Behinderung oder zu dessen Transport bestimmt ist. Der Inhalt des Gesuchs, die vorzulegenden Unterlagen, die Modalitäten für deren Übermittlung an die Gesellschaft sowie etwaige weitere Verfahrensvorschriften werden dem Schuldner/der Schuldnerin von der Gesellschaft bekannt gegeben.“

Art. 4

(1) Der Vorspann von Artikel 9 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. April 2017, Nr. 16, erhält folgende Fassung:

„1. Zu Lasten des Schuldners/der Schuldnerin gehen die Betriebskosten und die Beträge zur Rückerstattung der Spesen, die mit der Abwicklung der Zwangseintreibung verbunden sind. Die der Gesellschaft zustehenden Betriebskosten, welche bei Einhebung auf insgesamt 8 Prozent der zur Zwangseintreibung gemäß Artikel 6 angemeldeten Beträge festgelegt sind, werden dem Schuldner/der Schuldnerin wie folgt angelastet:“.

(2) Artikel 9 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. April 2017, Nr. 16, erhält folgende Fassung:

„2. Zu den Betriebskosten laut Absatz 1 werden die Beträge zur Rückerstattung folgender Spesen dazugerechnet:

  1. Gebühren für die Zustellung und Mitteilung aller mit der Zwangseintreibung zusammenhängenden Akten in dem Ausmaß, das vom Landesrat/von der Landesrätin für Finanzen mit Dekret, welches im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, festgelegt wird,
  2. Spesen für die eingeleiteten Verfahren, die auf der Grundlage der Tabellen laut Ministerialdekret vom 21. November 2000, berechnet werden.“

Art. 5

(1) Artikel 11 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. April 2017, Nr. 16, erhält folgende Fassung:

„Art. 11  (Ratenzahlung)

1. Richtet der Schuldner/die Schuldnerin ein begründetes Gesuch an die Gesellschaft, in welchem er/sie erklärt, dass er/sie sich vorübergehend in finanziellen Schwierigkeiten befindet, und wird festgestellt, dass kein Säumnis hinsichtlich vorheriger Ratenzahlungen oder Zahlungsaufschübe gegenüber der Gesellschaft vorliegt, kann der/die Verantwortliche für das Verfahren der Zwangseintreibung nach den von der Gesellschaft festgelegten Grundsätzen die Zahlung der gegenüber dem Land bestehenden Schulden in Raten genehmigen, wobei die in den folgenden Absätzen vorgesehenen Modalitäten und Bedingungen zu beachten sind.

2. Der Schuldner/Die Schuldnerin muss das Gesuch um Ratenzahlung durch Ausfüllen eines entsprechenden Eigenbescheinigungsformulars stellen, das bei der Gesellschaft oder auf deren Website erhältlich ist.

3. Für die Ratenzahlung von Beträgen bis 60.000,00 Euro muss der Schuldner/die Schuldnerin nur das Formular laut Absatz 2 ausfüllen. Für die Ratenzahlung von Beträgen über 60.000,00 Euro müssen zudem Unterlagen zum Nachweis der vorübergehenden finanziellen Schwierigkeiten vorgelegt werden.

4. Der Inhalt der Eigenbescheinigung laut Absatz 2, die vorzulegenden Unterlagen laut Absatz 3 sowie die Modalitäten für deren Übermittlung an die Gesellschaft und etwaige weitere Verfahrensvorschriften werden den Schuldnern/Schuldnerinnen von der Gesellschaft bekannt gegeben.

5. Jede Monatsrate muss mindestens 30,00 Euro betragen. Die zulässige Höchstzahl an Monatsraten beträgt:

  1. 24 Raten bei Beträgen von 60,00 bis 5.000,00 Euro,
  2. 72 Raten bei Beträgen von 5.000,01 bis 25.000,00 Euro,
  3. 96 Raten bei Beträgen von 25.000,01 bis 60.000,00 Euro,
  4. 120 Raten bei Beträgen von über 60.000,00 Euro.

6. Die Berechnung des Ratenplans erfolgt durch Festlegung konstanter Raten mit dem Verfahren der Annuitätentilgung.

7. In die erste Rate werden alle anfallenden Kosten, einschließlich der Spesen für die Zustellung und für etwaige bereits eingeleitete Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren, sowie die Verzugszinsen laut Artikel 12 Absatz 1 bis zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Ratenzahlung eingerechnet. Auf die der ersten folgenden Raten werden die Zinsen laut Artikel 12 Absatz 3 berechnet.

8. Nach der Gewährung des Ratenplans darf die Gesellschaft die Hypothek laut Artikel 77 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 29. September 1973, Nr. 602, in geltender Fassung, oder die Stilllegung laut Artikel 86 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 29. September 1973, Nr. 602, in geltender Fassung, nur dann eintragen lassen, wenn die erste Planrate nicht gezahlt wurde oder wenn der Anspruch auf Ratenzahlung im Sinne von Absatz 9 dieses Artikels wegfällt. Stilllegungen und Hypotheken, die vor der Gewährung des Ratenplans eingetragen wurden, bleiben auf jeden Fall aufrecht. Nach der Gewährung eines Ratenplans können keine neuen Vollstreckungsverfahren eingeleitet werden. Mit der Begleichung der ersten Rate dürfen die bereits eingeleiteten Zwangsverfahren nicht mehr fortgesetzt werden, vorausgesetzt, dass noch keine Versteigerung mit positivem Ausgang stattgefunden hat oder der Antrag auf Zuweisung noch nicht hinterlegt worden ist oder dass der Dritte noch keine positive Erklärung abgegeben hat oder noch keine Maßnahme zur Zuweisung der gepfändeten Forderungen erlassen wurde.

9. Werden fünf Raten, auch wenn sie nicht aufeinander folgen, oder die gesamten Raten des Ratenplans, sollten es weniger als fünf sein, nicht gezahlt, verliert der Schuldner/die Schuldnerin automatisch den Anspruch auf Ratenzahlung. Der noch geschuldete Betrag ist in einmaliger Zahlung zu entrichten und kann von der Gesellschaft unmittelbar und automatisch eingehoben werden. Die Schuld kann erneut in Raten aufgeteilt werden, falls bei der Einreichung des neuen Antrags die überfälligen Raten des vorherigen, nicht eingehaltenen Ratenplans vollständig beglichen sind. In diesem Fall kann der neue Aufschubplan in eine Höchstzahl an Raten aufgeteilt werden, die der Anzahl an Raten entspricht, deren Zahlungsfrist bei Einreichung des Antrags noch nicht abgelaufen ist. Die Einschränkungen gemäß Absatz 8 bleiben aufrecht.“

Art. 6 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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