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b) Dekret des Landeshauptmanns vom 7. Dezember 2018, Nr. 351)
Änderung der Verordnung über die Zwangseintreibung der Einnahmen der Autonomen Provinz Bozen

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 20. Dezember 2018, Nr. 51.

Art. 4

(1) Der Vorspann von Artikel 9 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. April 2017, Nr. 16, erhält folgende Fassung:

„1. Zu Lasten des Schuldners/der Schuldnerin gehen die Betriebskosten und die Beträge zur Rückerstattung der Spesen, die mit der Abwicklung der Zwangseintreibung verbunden sind. Die der Gesellschaft zustehenden Betriebskosten, welche bei Einhebung auf insgesamt 8 Prozent der zur Zwangseintreibung gemäß Artikel 6 angemeldeten Beträge festgelegt sind, werden dem Schuldner/der Schuldnerin wie folgt angelastet:“.

(2) Artikel 9 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. April 2017, Nr. 16, erhält folgende Fassung:

„2. Zu den Betriebskosten laut Absatz 1 werden die Beträge zur Rückerstattung folgender Spesen dazugerechnet:

  1. Gebühren für die Zustellung und Mitteilung aller mit der Zwangseintreibung zusammenhängenden Akten in dem Ausmaß, das vom Landesrat/von der Landesrätin für Finanzen mit Dekret, welches im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, festgelegt wird,
  2. Spesen für die eingeleiteten Verfahren, die auf der Grundlage der Tabellen laut Ministerialdekret vom 21. November 2000, berechnet werden.“