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e) Dekret des Landeshauptmanns vom 14. Dezember 2018, Nr. 371)
Änderung der Verordnung über die Aufnahme in den Landesdienst

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 20. Dezember 2018, Nr.  51.

Art. 1

(1) In Artikel 1 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, werden die Wörter „laut Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 10. August 1995, Nr. 16, in geltender Fassung“ durch die Wörter „laut Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6“ ersetzt.

Art. 2

(1) Artikel 2 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, erhält folgende Fassung:

„3. Für Berufsbilder, welche eine besondere physische oder psychische Eignung oder eine spezielle Ausbildung erfordern, kann das Höchstalter auf maximal 50 Jahre festgelegt werden, sofern nicht eine andere geeignete Form der Überprüfung vorgesehen ist.“

(2) Nach Artikel 2 Absatz 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, werden folgende Absätze 7 und 8 eingefügt:

„7. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres ist die Aufnahme in den Landesdienst oder die Einreihung in die Rangordnungen oder bei Landeswettbewerben für die Aufnahme nur dann möglich, wenn der Bewerber oder die Bewerberin durch eine Erklärung zum Ersatz einer beeideten Bezeugungsurkunde bestätigt, dass er/sie das Anrecht auf Versetzung in den Ruhestand gemäß Artikel 41 noch nicht erlangt hat.

8. Vorbehaltlich der Pflicht zur Teilnahme an einem öffentlichen Wettbewerb können die Funktionsebenen und Berufsbilder der bestehenden Planstellen, auch wenn besetzt, im Einklang mit dem Performance-Plan und dem damit zusammenhängenden Dreijahresplan des Personalbedarfs abgeändert werden.“

(3) Nach Artikel 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, wird folgender Artikel 2/bis eingefügt:

„Art. 2/bis  (Koordinierung der Bestimmungen zur Mobilität)

1. Die in Gesetzen, Verordnungen und Kollektivverträgen enthaltenen Bestimmungen zur Mobilität sind auf den Ressourcenausgleich und auf die personelle Entwicklung ausgerichtet. Die anzuwendenden Grundsätze, die sich aus einer systematischen Auslegung der diesbezüglichen Vorschriften ergeben, lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  1. von Stammrollen ausgehende Mobilität zwischen Körperschaften des bereichsübergreifenden Kollektivvertrags,
  2. auch nicht von Stammrollen ausgehende Mobilität zwischen Körperschaften des bereichsübergreifenden Kollektivvertrags, vorbehaltlich der Pflicht zur Teilnahme an einem öffentlichen Wettbewerb,
  3. Beibehaltung, in zeitlicher Kontinuität, der erworbenen fixen und bleibenden besoldungsrechtlichen Stellung, auch nicht von Stammrollen ausgehend,
  4. von Stammrollen ausgehende Mobilität zwischen Körperschaften, für welche nicht der bereichsübergreifende Kollektivvertrag gilt,
  5. Beibehaltung, in zeitlicher Kontinuität, der erworbenen fixen und bleibenden besoldungsrechtlichen Stellung,
  6. Angleichung der Mobilität zwischen Südtiroler Landtag und Landesverwaltung an jene zwischen Körperschaften des bereichsübergreifenden Kollektivvertrags und Landesverwaltung,
  7. Anwendung der in dieser Verordnung enthaltenen operativen Bestimmungen zur Ergänzung der Vorschriften, welche die einzelnen Mobilitätsfälle eventuell regeln,
  8. die Mobilität zwischen Berufsbildern innerhalb der Landesverwaltung ist hinsichtlich der Besoldung nicht ungünstiger als jene zwischen Körperschaften.“

Art. 3

(1) Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, erhält folgende Fassung:

„f) eine etwaige theoretische oder praktische Ausbildung, die im Rahmen des Wettbewerbs-verfahrens zu absolvieren ist.“

(2) Artikel 3 Absatz 2 erster Satz des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, erhält folgende Fassung:

„Die Wettbewerbsausschreibung kann zweigeteilt werden.“

Art. 4

(1) Nach Artikel 4 Absatz 7 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, wird folgender Absatz 8 angefügt:

„8. Bei besonderen Verfahren wie Wettbewerbsverfahren für das Lehr- und gleichgestellte Personal oder Bewertungen im Rahmen der Wettbewerbsverfahren, sind in der Ausschreibung praktische Einzelheiten wie Anzahl und Art der Prüfungen, der Zwischenbewertungen oder der Vorauswahlprüfungen vorgesehen.“

Art. 5

(1) In Artikel 5 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, werden die Wörter „laut Artikel 4 Absätze 4 und 5“ durch die Wörter „laut Artikel 4 Absätze 4, 5 und 8“ ersetzt.

Art. 6

(1) Die Überschrift von Artikel 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, erhält folgende Fassung:

„Ausbildungswettbewerb“

Art. 7

(1) Nach Artikel 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, wird folgender Artikel 6/bis eingefügt:

„Art. 6/bis  (Wettbewerb mit Bewertung einer Arbeitsperiode)

1. Zwischen der Zulassungsprüfung oder schriftlichen Prüfung und der Abschlussprüfung oder mündlichen Prüfung eines Wettbewerbs kann eine Arbeitsperiode von in der Regel maximal 6 Monaten vorgesehen werden, die auch bewertet wird und für das Bestehen des Wettbewerbs zählt.

2. Für die Bewertung laut Absatz 1 können auch Zwischenbewertungen oder andere Modalitäten vorgesehen werden, die in der Ausschreibung festzulegen sind. Die Ausschreibung legt zudem die Typologie der Stellen und die Art und Weise, wie diese besetzt werden sollen, fest.“

Art. 8

(1) Artikel 10 Absatz 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, erhält folgende Fassung:

„4. Werden befristete Stellen von Externen besetzt, erfolgt die Aufnahme normalerweise unter Beachtung der eigens dafür vorgesehenen Rangordnungen, die ausschließlich aufgrund von Bewertungsunterlagen erstellt werden, sofern noch vorhanden, oder aufgrund von wettbewerbsähnlichen Auswahlverfahren zur befristeten Aufnahme.“

(2) Artikel 10 Absatz 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, erhält folgende Fassung:

„5. Gehen aus dem Verfahren laut Absatz 4 keine geeigneten Bewerber und Bewerberinnen hervor, so können, nach Ermessen, die Rangordnungen für Berufsbilder mit gleichen Voraussetzungen oder für benachbarte Gebiete verwendet werden.“

(3) Am Ende von Artikel 10 Absatz 10 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, wird folgender Satz angefügt: „Als Ablehnung gilt, wenn die Antwort nicht innerhalb der gestellten Fristen erfolgt, die für die Aufnahme notwendigen Unterlagen nicht eingereicht oder Bedingungen gestellt werden.“

(4) In Artikel 10 Absatz 11 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, werden die Wörter „die überzähligen Geeigneten“ durch die Wörter „überzählige Geeignete“ ersetzt.

Art. 9

(1) Am Ende von Artikel 12 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, wird folgender Satz angefügt: „Falls keine entsprechende Bescheinigung über die Sprachkenntnisse vorliegt, obliegt es dem mit der Wettbewerbsorganisation betrauten Amt zu prüfen, ob die Mitglieder die Sprache beherrschen.“

(2) Artikel 12 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, erhält folgende Fassung:

„2. Die Kommissionsmitglieder werden alle oder nur zum Teil unter den Bediensteten der Landesverwaltung oder anderer öffentlicher Verwaltungen ausgewählt. Die Teilnahme an Prüfungskommissionen ist für die Landesbediensteten eine Amtspflicht, von der nur bei Vorliegen schwerwiegender Hinderungsgründe abgesehen werden kann. Die Mitglieder gehören einer höheren Funktionsebene oder einer Funktionsebene an, die mindestens jener der ausgeschriebenen Stellen entspricht; ferner müssen sie in jedem Fall die für die unbefristete Aufnahme vorgesehene Probezeit bestanden haben oder eine Führungsposition bekleiden. Ein Mitglied der Prüfungskommission übernimmt den Vorsitz. In den Kommissionen müssen beide Geschlechter vertreten sein, es sei denn, dies ist nicht möglich und wird begründet. Die Kommissionsmitglieder dürfen nicht alle derselben Landesabteilung angehören.“

Art. 10

(1) Nach Artikel 13 Absatz 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, wird folgender Absatz 6/bis eingefügt:

„6/bis Wer in den Rangordnungen laut Absatz 1 eingetragen ist, wird im Falle der Notwendigkeit einer befristeten Aufnahme zu Auswahlgesprächen eingeladen. Diese können die für die entsprechende Stelle erforderliche Fachkompetenz und persönliche Eignung betreffen und werden von der zuständigen Führungskraft oder von einer von ihr bevollmächtigten Person geführt, in der Regel unterstützt von zwei weiteren Personen mit Berufserfahrung im Einsatzbereich oder auf dem Gebiet der Personalauswahl. Der Ausgang des jeweiligen Gesprächs ist schriftlich festzuhalten, wobei die Begründung für die Wahl des Bewerbers oder der Bewerberin anzugeben ist.“

(2) Artikel 13 Absatz 7 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, erhält folgende Fassung:

„7. Das mit befristetem Arbeitsverhältnis beschäftigte Personal, welches auf der Grundlage einer Rangordnung aufgenommen wurde, hat bei höherem Dienstalter Vorrang in der Rangordnung des entsprechenden Berufsbildes. Dem Personal, das die für die vertikale oder horizontale Mobilität vorgesehenen Voraussetzungen besitzt, wird im angestrebten Berufsbild nach abfallendem effektivem Gesamtdienstalter ein nachgeordneter Vorrang eingeräumt. Das unbefristet beschäftigte Personal, welches in der Rangordnung für die Mobilität eingetragen ist, kann nicht für befristete Beauftragungen herangezogen werden, für die es die Voraussetzungen nicht besitzt. Als mit befristetem Arbeitsverhältnis beschäftigtes Personal gilt jenes, das – auch mit Unterbrechungen – im Jahr vor dem Endtermin für die Vorlage der Anträge auf Einreihung in die Rangordnung Dienst geleistet hat, wobei der Endtermin mitzählt. Ausgenommen ist das Personal, das aus dem Dienst austritt.“

Art. 11

(1) Artikel 14 Absatz 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, erhält folgende Fassung:

„4. Handelt es sich um die Berufsbilder laut Artikel 13 Absatz 10, so kann in den Fällen laut Absatz 1 Buchstabe a) dieses Artikels die Streichung ausnahmsweise nur für sechs Monate verfügt werden.“

Art. 12

(1) Artikel 17 Absatz 1 erster Satz des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, erhält folgende Fassung:

„Für den Zugang zu den einzelnen Berufsbildern durch öffentliche Wettbewerbsverfahren wird die Gesamtpunktezahl in den jeweiligen Ausschreibungen festgelegt.“

Art. 13

(1) In Artikel 20 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, werden die Wörter „15 Tage” durch die Wörter „60 Tage“ ersetzt.

(2) Nach Artikel 20 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, wird folgender Absatz 4 angefügt:

„4. Unter Beachtung der Grundsätze der Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltungstätigkeit müssen die in der Landesverwaltung frei werdenden Stellen nicht durch das interne Landesnetz Intranet oder andere Kommunikationsmittel dem Personal bekannt gegeben werden, wenn bereits ein eigenes Verfahren mit spezifischen öffentlichen Rangordnungen vorgesehen ist sowie im Falle von Ernennungen gemäß Artikel 27 Absatz 5.“

Art. 14

(1) Artikel 22 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, erhält folgende Fassung:

„2. Unbeschadet der Artikel 1, 2 und 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. März 2017, Nr. 10, müssen die vorgeschriebenen Voraussetzungen sowohl bei Verfall des Termins für die Einreichung der Aufnahmeanträge als auch am Tag der Aufnahme erfüllt sein. Der Status der arbeitslosen Person mit Behinderung ist für Bewerberinnen und Bewerber, die geschützten Personengruppen angehören, in den einschlägigen Bestimmungen geregelt. Die Bewerberinnen und Bewerber sind verpflichtet, unverzüglich die Verwaltung zu verständigen, wenn die für die Aufnahme in den Landesdienst erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.“

Art. 15

(1) Nach Artikel 27 Absatz 1/quater Buchstabe d) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, wird folgender Buchstabe d/bis) eingefügt:

„d/bis) neue Aufträge an Personen, die bereits 36 Monate für die Verwaltung gearbeitet haben, aber vor Ablauf dieser Frist oder der neuen Anstellung ein von der Landesverwaltung ausgeschriebenes wettbewerbsähnliches Auswahlverfahren zur befristeten Aufnahme bestanden haben.“

(2) Artikel 27 Absatz 3 zweiter Satz des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, erhält folgende Fassung:

„Diese Rangordnungen werden für jedes Berufsbild und jede Sprachgruppe anhand der Ergebnisse spezifischer wettbewerbsähnlicher Auswahlverfahren erstellt, die von eigens dafür vorgesehenen öffentlichen Ausschreibungen geregelt werden und aus mündlichen oder praktisch-mündlichen Prüfungen bestehen; die Reihung in der Rangordnung entspricht ausschließlich dem Ergebnis dieser Prüfungen.“

(3) Artikel 27 Absatz 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, erhält folgende Fassung:

„4. Die in den Rangordnungen aufscheinenden geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten werden den antragstellenden Landeseinrichtungen, nach der Reihung in der Rangordnung, zugewiesen. Sieht das jeweilige Berufsbild mehrere Ausbildungsnachweise als Zugangsvoraussetzung vor und hat die Landeseinrichtung den Abschluss eines bestimmten Studiengangs verlangt, so kommen für den Auftrag nur Kandidatinnen und Kandidaten in Frage, die im Besitz der diesem Studiengang entsprechenden Ausbildungsnachweise sind. Die organisatorischen Modalitäten müssen in den Ausschreibungen laut Absatz 3 festgelegt werden, wobei die Veröffentlichung der Angebote und der zu besetzenden Stellen auf der Internetseite der Landesabteilung Personal vorzusehen ist.“

Art. 16

(1) In Artikel 28 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, werden nach den Wörtern „die Landesverwaltung“ die Wörter „im Schulbereich“ eingefügt.

(2) In Artikel 28 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, werden folgende Wörter gestrichen: „Der Auftrag hat eine Laufzeit bis zu zwölf Monaten und kann um höchstens zwei weitere Jahre verlängert werden, sofern die Voraussetzungen laut diesem Artikel bestehen und aus dem Wettbewerb zur Besetzung der entsprechenden Stelle keine Gewinner hervorgegangen sind. Für den Schulbereich kann von diesen zeitlichen Einschränkungen abgesehen werden.”

Art. 17

(1) Die Überschrift von Artikel 30 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, erhält folgende Fassung:

„Sommerpraktika und freiwillige Tätigkeit“

(2) Artikel 30 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, erhält folgende Fassung:

„1. In der Landesverwaltung können Oberschüler und Oberschülerinnen, Studierende, Jungakademiker und Jungakademikerinnen für höchstens drei Monate für ein Sommerpraktikum zur Vervollständigung der schulischen und universitären Ausbildung eingesetzt werden. Die Landesregierung legt das Kontingent der entsprechenden Stellen, die Bedingungen, die Zulassungskriterien und die Entschädigung so fest, dass die finanzielle Deckung der entsprechenden Ausgabe im Haushaltsvoranschlag gegeben ist.“

Art. 18

(1) Nach Artikel 31 Absatz 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, wird folgender Absatz 5 angefügt:

„5. Das Saisonpersonal, das bereits befristet für saisonale Tätigkeiten aufgenommen wurde, hat für denselben Aufgabenbereich Vorrang gegenüber befristeten Neuaufnahmen. Das Recht auf Vorrang muss durch schriftlichen Antrag innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden und erlischt ein Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.“

Art. 19

(1) Artikel 34 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, erhält folgende Fassung:

„1. Die Aufnahme von Lehr- und gleichgestelltem Personal erfolgt durch Wettbewerbsverfahren auf der Grundlage von öffentlichen Rangordnungen nach Bewertungsunterlagen, die gemäß den von der Landesregierung festgelegten Kriterien erstellt werden. Die entsprechenden Regelungen werden der Öffentlichkeit in geeigneter Form bekannt bzw. zugänglich gemacht. Die Bewerberinnen und Bewerber werden gemäß den Bestimmungen der jeweiligen Ausschreibungen zu den Wettbewerbsprüfungen eingeladen.“

(2) Nach Artikel 34 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, wird folgender Absatz 1/bis eingefügt:

„1/bis Das Lehr- und gleichgestellte Personal umfasst:

  1. das Lehrpersonal der berufsbildenden Schulen und Musikschulen des Landes,
  2. das pädagogische Personal der Kindergärten,
  3. die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für Integration von Kindern und Schülern mit Behinderung.“

Art. 20

(1) In Artikel 35 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, werden die Wörter „bis zum Zeitpunkt der Stellenwahl“ durch die Wörter „gemäß den Vorgaben der Landesregierung“ ersetzt.

(2) In Artikel 35 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, werden folgende Wörter gestrichen:

„Die Auftragsverlängerungen haben Vorrang vor Versetzungen, aber nicht vor Auftragserhöhungen des unbefristeten Personals.“

Art. 21

(1) Artikel 36 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, erhält folgende Fassung:

„Art. 36  (Spezifische und detaillierte Regelungen)

1. Erscheint es angesichts der Besonderheit des Sachgebiets als zweckmäßig, erlässt die Landesregierung, auch abweichend von den Vorschriften dieser Verordnung, spezifische und detaillierte Regelungen für das Lehr- und gleichgestellte Personal.“

Art. 22

(1) Am Ende von Artikel 38 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, wird folgender Satz angefügt: „Die Wiederaufnahme liegt im Ermessen der Landesverwaltung.“

(2) Am Ende von Artikel 38 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, wird folgender Satz angefügt: „Sowohl bei positiven als auch bei negativen Stellungnahmen wird die Maßnahme von der Landesabteilung Personal erlassen. Diese Maßnahme hat eine zeitlich unbegrenzte Wirksamkeit und gilt für die gesamte Landesverwaltung, vorbehaltlich anderslautender spezifischer Vorgaben.“

Art. 23

(1) Artikel 41 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, erhält folgende Fassung:

„Art. 41  (Versetzung in den Ruhestand)

1. Das Personal, welches ein Anrecht auf jegliche Art von Pension erworben hat, wird am Ersten des Folgemonats nach Erreichen des 65. Lebensjahres von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.

2. Für das Personal mit einem befristeten Arbeitsvertrag, welches ein Anrecht auf jegliche Art von Pension erworben hat, verfällt der Auftrag am Ersten des Folgemonats nach Erreichen des 65. Lebensjahres.

3. Das Personal, welches noch kein Anrecht auf jegliche Art von Pension erworben hat, kann bis zum Erlangen des Pensionsanrechts im Dienst verbleiben und wird am Ersten des Folgemonats nach Erreichen des Pensionsanrechts von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.

4. Fehlen die Voraussetzungen für die Altersrente, so ist der Verbleib im Dienst auch über das für die Altersrente geltende Alter zu gewährleisten, um die Mindestvoraussetzungen für die Pension zu erlangen. In jedem Fall darf die von den geltenden staatlichen Bestimmungen für öffentliche Bedienstete vorgesehene Altersgrenze nicht überschritten werden.

5. Das Lehr- und gleichgestellte Personal sowie die Führungskräfte der Berufsschulen, Musikschulen und Kindergärten werden nach Erreichen der in den vorigen Absätzen vorgesehenen Höchstaltersgrenzen mit Beginn des neuen Schuljahres in den Ruhestand versetzt.

6. Für das Personal des Landesforstkorps und der Landesberufsfeuerwehr gelten für die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen weiterhin die für die jeweiligen staatlichen Korps vorgesehenen Bestimmungen.“

Art. 24

(1) Artikel 42 Absatz 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, erhält folgende Fassung:

„5. Mit angemessener Begründung kann das abgeordnete Landespersonal für die Dauer der jeweiligen Abordnung außerhalb des Stellenplans geführt werden. Nach Beendigung der Abordnung wird das Personal, falls nötig, vorübergehend über die Zahl der Planstellen der Herkunftseinrichtung hinaus geführt, und zwar bis sich die ersten freien Stellen in den entsprechenden Berufsbildern oder Funktionsebenen ergeben.“

Art. 25

(1) Artikel 43 Absatz 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, erhält folgende Fassung:

„5. Das genannte Personal kann mit eigener Zustimmung sowie jener der Herkunftsverwaltung und in der Regel nach mindestens einem Dienstjahr in der Landesverwaltung in die Landesstellenpläne eingegliedert werden. Die Einstufung erfolgt unter Beachtung der erworbenen dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung.“

Art. 26

(1) Nach Artikel 46 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, wird folgender Absatz 4 angefügt:

„4. Die Rangordnungen für befristete Aufnahmen in der sechsten bis zur neunten Funktionsebene, die nach den vor Inkrafttreten dieses Artikels geltenden Kriterien ausschließlich aufgrund von Bewertungsunterlagen erstellt wurden, bleiben so lange gültig, bis sie erschöpft sind, und werden von den Rangordnungen ersetzt, die anhand der Ergebnisse der spezifischen Auswahlverfahren laut Artikel 27 Absatz 3 erstellt wurden. Bis zur genannten Erschöpfung gilt das Verfahren laut Artikel 13 Absatz 6/bis.“

Art. 27

(1) Nach Artikel 46 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, wird folgender Artikel 46/bis eingefügt:

„Art. 46/bis  (Bestimmungen über die Einstufung des Personals bei Überstellung an das Land)

1. Im Falle der Überstellung von Personal anderer öffentlicher Körperschaften an das Land wird für die Einstufung gemäß den Landesverträgen – bis zu einer systematischen kollektivvertraglichen Regelung – auf alle fixen und bleibenden, auf das Ruhegehalt anrechenbaren Besoldungselemente Bezug genommen, die mit der bisherigen Einstufung zusammenhängen. Diese können fixe, bereits endgültig ad personam erworbene Besoldungselemente enthalten. Zulagen, die mit einzelnen, nicht mehr ausgeübten oder vom Landesbesoldungssystem nicht vorgesehenen Aufgaben verbunden sind, können nicht berücksichtigt werden. Sehen die zwei Arbeitsverträge eine unterschiedliche Wochenarbeitszeit bei Vollzeit vor, so wird die genannte Besoldung, die als Berechnungsgrundlage zur Einstufung in die Gehaltsebene dient, der Arbeitszeit laut Landesvertrag angepasst. Die Berechnung erfolgt auf einer zwölfmonatigen Grundlage.

2. Sehen die zwei Kollektivverträge unterschiedliche Beträge für die Sonderergänzungszulagen oder für andere fixe und bleibende Besoldungselemente vor, so werden alle fixen und bleibenden Besoldungselemente summiert und mit der Summe der entsprechenden Besoldungselemente laut Landestabellen für die Funktionsebene verglichen, der das entsprechende Landesberufsbild zugeordnet ist. Auf diese Weise wird die laut den Landestabellen entsprechende Gehaltsposition ermittelt, wobei der unmittelbar niedrigere Betrag angewandt wird.

3. Eventuelle Unterschiede werden in Form einer mit den nachfolgenden Gehaltsklassen oder Vorrückungen aufzurechnenden Zulage berücksichtigt.

4. Das bei den Herkunftskörperschaften angereifte Dienstalter wird für die auf der Dienstdauer beruhenden Rechtsinstitute berücksichtigt. Das zum Zeitpunkt der Überstellung gemäß vorhergehenden Absätzen zustehende Gehalt wird als bereits das Dienstalter umfassend betrachtet; die geleisteten Dienstzeiten, die das Gehalt des ans Land überstellten Personals ausmachen, können daher nicht erneut für die Gehaltsvorrückung des Landes berücksichtigt werden; diese Vorrückung wird auf den Gehaltstabellen des Landes ab dem Zeitpunkt der erfolgten Überstellung berechnet.

5. In Fällen von Mobilität, die von übergeordneten Bestimmungen geregelt ist, ist diese Verfahrensregelung als Detailregelung anwendbar.“

Art. 28

(1) Nach Artikel 46/bis des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, wird folgender Artikel 46/ter eingefügt:

„Art. 46/ter  (Mobilität des Personals zwischen Südtiroler Landtag und Landesverwaltung)

1. Angesichts der ähnlichen Vertragsstruktur und zur kohärenten Anwendung der Rechtsinstitute zur Mobilität des Personals gilt die Mobilität zwischen dem Südtiroler Landtag und der Landesverwaltung als Mobilität zwischen den Körperschaften des bereichsübergreifenden Kollektivvertrags und der Landesverwaltung.“

Art. 29  (Aufhebungen)

(1) Die folgenden Rechtsvorschriften des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, sind aufgehoben:

  1. Artikel 8 Absatz 3,
  2. Artikel 10 Absatz 7,
  3. Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben c) und d),
  4. Artikel 21 Absätze 1, 2, 4 und 5,
  5. Artikel 27 Absatz 6,
  6. Artikel 29,
  7. Artikel 38 Absatz 4 Buchstabe b),
  8. Artikel 47,
  9. Artikel 48,
  10. Artikel 49/bis Absatz 4.

(2) Folgende Rechtsvorschriften und alle davon abhängigen und damit zusammenhängenden Bestimmungen sind aufgehoben:

  1. Artikel 21 des Landesgesetzes vom 7. Dezember 1988, Nr. 54,
  2. das Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Juni 1992, Nr. 23, in geltender Fassung.

Art. 30  (Inkrafttreten)

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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