1. Es wird eine einzige institutionsübergreifende Arbeitsgruppe Inklusion des Landes errichtet, welche an den Bildungsdirektionen angesiedelt ist. Sie hat die Aufgabe, die Koordination der verschiedenen begleitenden und unterstützenden Maßnahmen sicherzustellen, die in die Verantwortung der einzelnen Dienste und Organisationen fallen und für die Inklusion von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen im Bildungswesen notwendig sind. Ziel sind koordinierte, gut aufeinander abgestimmte und sich ergänzende Maßnahmen im Interesse jedes einzelnen Kindes oder Jugendlichen in der Zeit des Heranwachsens bis zum Ende der Bildungspflicht. Dabei werden der Auftrag und die Autonomie der einzelnen Dienste und Organisationen berücksichtigt.
2. Die institutionsübergreifende Arbeitsgruppe Inklusion des Landes hat folgende Aufgaben:
a) Die Erarbeitung eines „Vereinbarungsprotokolls zur Inklusion der Kinder und Jugendlichen mit Behinderungen“, in dem wesentliche Grundlagen, Maßnahmen, Aufgaben und Zuständigkeiten festgelegt werden. Dieses Vereinbarungsprotokoll dient der Zusammenschau und ist die Basis für die Ausarbeitung des Individuellen Bildungsplans, des Plans zur Rehabilitation, der außerschulischen Unterstützung und der Planung und Begleitung der Übergänge. Es wird mit Beschluss der Landesregierung in Kraft gesetzt, nach fünf Jahren überprüft und bei Bedarf angepasst.
b) Die Vorbereitung von punktuellen Vereinbarungen zwischen einzelnen Diensten und Organisationen
c) Die Erarbeitung von Kriterien und Modalitäten für die Überprüfung der Qualität der Inklusion in den verschiedenen Bereichen, die Vereinbarung zu deren Durchführung sowie die Auswertung der Ergebnisse.
d) Die Erarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung der Inklusion. Die Vorschläge werden je nach Zuständigkeit der Landesregierung oder den Verantwortlichen der jeweils betroffenen Organisationseinheit übermittelt.
e) Unterstützung der Arbeitsgruppen zur Inklusion auf Ebene der einzelnen Bildungsdirektion und auf Bezirksebene.