(1) Beratende Volksbefragung: Die beratende Volksbefragung kann zu Gesetzentwürfe, die in die Zuständigkeit des Landtages oder der Landesregierung fallen, beantragt werden. Zur Abstimmung sind alle Bürgerinnen und Bürger zugelassen, die am Tag der Befragung das 16. Lebensjahr vollenden. Das Ergebnis dieser Abstimmung ist nicht verbindlich. 2)
(2) Aufhebende Volksabstimmung - Volksinitiative: Mit einer aufhebenden Volksabstimmung haben die Bürgerinnen und Bürger mittels einer Volksabstimmung die Möglichkeit, ein bestehendes Gesetz abzuschaffen. Das Ergebnis der Volksabstimmung ist für die politischen Institutionen bindend.
(3) Einführende Volksabstimmung - Volksinitiative: Mit einer einführenden Volksabstimmung haben die Bürgerinnen und Bürger mittels Volksabstimmung die Möglichkeit, über ein von ihnen selbst ausgearbeitetes Gesetz abzustimmen. Das Ergebnis der Volksabstimmung ist für die politischen Institutionen bindend.
(4) Bestätigende Volksabstimmung - das Referendum: Mit der bestätigenden Volksabstimmung entscheiden die Bürgerinnen und Bürger darüber, ob ein vom Landtag erlassenes Gesetz in Kraft treten soll oder nicht. Ausgenommen sind Gesetze, die mit Zweidrittelmehrheit beschlossen worden sind. Das Landesgesetz vom 17. Juli 2002, Nr. 10, wird für die bestätigende Volksabstimmung nicht angewandt.
(5) Volksbegehren: Bürgerinnen und Bürger arbeiten einen eigenen Gesetzentwurf aus und legen diesen dem Landtag vor. Dieser ist verpflichtet, sich mit dem Gesetzentwurf zu befassen. Er kann ihn unverändert oder abgeändert annehmen, ablehnen oder einen eigenen erarbeiten. Eine Volksabstimmung findet nicht statt.
(6) Der Bürgerrat ist ein moderiertes Beteiligungsverfahren, bei dem Bürgerinnen und Bürger ergebnisoffen über gemeinwohlrelevante Fragestellungen der Landes- und Gesellschaftsentwicklung beratschlagen. Der Bürgerrat ermöglicht es mit einer geeigneten Methode, gesellschaftliche Mitverantwortung zu übernehmen. Ziel eines Bürgerrates ist es, die Bürgerinnen und Bürger in den politischen Entscheidungsprozess einzubinden.
(7) Das Büro für politische Bildung und Bürgerbeteiligung ist eine Einrichtung des Südtiroler Landtages. Es kann an einem wissenschaftlichen Institut angesiedelt werden. Es hat die Aufgabe, das demokratische Bewusstsein zu festigen, die politische Bildung in der Bevölkerung zu stärken, das Verständnis und den Zuspruch für die Landesautonomie zu fördern und Prozesse der Bürgerpartizipation sowie die Volksabstimmungen unterstützend zu begleiten. Das Büro für politische Bildung und Bürgerbeteiligung fällt in die Zuständigkeit des Präsidiums des Südtiroler Landtages, bei welchem eine Verbindungsstelle als eigenständige Organisationseinheit angesiedelt ist. 3)