(1) Die Fragestellung muss in italienischer und deutscher Sprache verfasst werden, wobei neben der Angabe des Datums, der Nummer, des Titels und des Textes des Gesetzes oder dessen Teile, auf das oder auf die sich die Fragestellung bezieht, eine unmissverständliche und eindeutige Kurzformulierung der Fragestellung angeführt wird.
(2) Die inhaltliche Übereinstimmung der Kurzformulierung mit dem Gesamttext wird von der Richterkommission überprüft. Die Kurzformulierung hat keinen Rechtsstatus und kann nicht Grund einer Anfechtung sein.