(1) Den Antragstellenden von Volksbegehren und Volksabstimmungen steht auf Antrag eine Spesenrückvergütung zu und zwar in der Höhe von 1 Euro für jede gültige Unterschrift bis zum Erreichen der erforderlichen Mindestanzahl. Voraussetzung dafür ist, dass der zuständige Gesetzgebungsausschuss des Landtages die Zuständigkeit des Landes für den Gegenstand des Volksbegehrens feststellt bzw. die Richterkommission die Zulässigkeit erklärt.
(2) Der entsprechende Antrag ist je nach Zuständigkeit beim Präsidium des Landtages oder bei der Landesabteilung Zentrale Dienste der Landesverwaltung einzubringen. Darin ist der Name der Person anzugeben, die dazu ermächtigt ist, den gesamten Betrag mit befreiender Wirkung entgegenzunehmen.