(1) Vor Volksabstimmungen wird eine schriftliche Information in allen Landessprachen an alle Haushalte verschickt und auf die gängigen Informationskanäle gestellt. Sie muss die Grundsätze laut Artikel 25 einhalten und bei den Haushalten spätestens 10 Tage vor dem Wahltermin einlangen.
(2) Das Redaktionsteam wird vom Büro für politische Bildung und Beteiligung aus Vertretungen der befürwortenden und gleichermaßen der entgegnenden Position zusammengesetzt.
(3) Die Redaktion erfolgt gemeinsam und im Konsens über die Inhalte. Falls zusätzliche Meinungen und Kommentare aufgenommen werden, dann müssen diese ebenfalls beide Positionen gleichermaßen berücksichtigen.
(4) Alle im Landtag vertretenen Parteien können zu gleichen Teilen in der schriftlichen Information für alle Haushalte Wahlempfehlungen abgeben.