...omissis...
1. die mit Beschluss der Landesregierung Nr. 258 vom 14.03.2017 genehmigte Anwendungsrichtlinie für Planungswettbewerbe im Kapitel „Grundsätze“ unter der Überschrift „EU-Schwelle“ dahingehend abzuändern, dass der erste Absatz gestrichen wird; die Fassung ist jetzt folgende:
EU Schwelle
Wenn Gegenstand des Wettbewerbes die Hauptleistung und Nebenleistungen sind, ist bei der Berechnung des geschätzten Wertes hinsichtlich der EU Schwelle die geschätzte Vergütung aller Planungsebenen und der Option Bauleitung, für die Hauptleistung und die Nebenleistungen, inklusive Vergütungen gemäß Artikel 6 des BLR 1308/2014, und die Summe der Preise und Anerkennungen zu berücksichtigen;
2. dieser Beschluss stellt eine verbindliche Anwendungsrichtlinie im Sinne von Art. 40 des L.G. 16/2015 dar und wird auf der Homepage der Agentur für Öffentliche Verträge des Landes und im Amtsblatt der Region veröffentlicht.