(1) Alle Teile des Trinkwasserversorgungssystems, insbesondere Anlagenteile mit freier Wasseroberfläche wie Fassungsanlagen, Speicheranlagen, Tiefbrunnenvorschächte sowie Sammel- und Druckunterbrecherschächte, sind umsichtig mit Zugangssperren mittlerer bis höherer Widerstandsklasse zu schützen, um den Zugang Unbefugter zu unterbinden.
(2) Die Betreiber müssen garantieren, dass die Schlüssel zu den Anlagen sicher aufbewahrt werden und lediglich Befugte darauf zugreifen können. Der Zugriff auf die Schlüssel und jeder einzelne Gebrauch muss nachvollziehbar organisiert sein und in einem eigenen Register verzeichnet werden.
(3) Be- und Entlüftungseinrichtungen von Strukturen mit freier Wasseroberfläche sind so zu gestalten und zu schützen, dass die Wasserqualität auf diesem Weg nicht beeinträchtigt werden kann.