(1) Diese Richtlinien legen die Mindeststandards für die Sicherheit öffentlicher Trinkwasserleitungen laut Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8 fest, zum Schutz gegen mutwillige Störungen der Trinkwasserversorgung.