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Beschluss vom 9. Oktober 2018, Nr. 1027
Bewertung der Schülerinnen und Schüler der Schulen der Berufsbildung und Regelung der Diplomprüfungen (abgeändert mit Beschluss Nr. 271 vom 26.04.2022)

Anlage A

Artikel 1
Allgemeine Bestimmungen

1. Die Schulen der Berufsbildung vergeben folgende Abschlüsse:

a) nach einer dreijährigen Ausbildung eine Berufsbefähigung (laut EQ 3),

b) nach einer vierjährigen Ausbildung ein Berufsbildungsdiplom (laut EQ 4).

2. Die Schulen der Berufsbildung vergeben als berufliche Erstqualifizierung und Ergebnis einer mindestens dreijährigen Ausbildung folgende Abschlüsse:

a) Die „erweiterbare Berufsbefähigung“: Sie ist je nach Ausbildungsplan eine Befähigung laut EQR 3 oder EQR 4 zur Ausübung der Tätigkeiten eines Berufsbildes. Es wird der Titel „Fachkraft“ bzw. „Facharbeiter/in“, „Fachmann/Fachfrau“ oder Geselle/Gesellin vergeben.

Nach Erwerb der „erweiterbaren Berufsbefähigung“ ist der Zugang für die Qualifikation in einem weiterführenden Bildungsweg, wie es ein Spezialisierungsjahr einer Fachschule oder eine höhere Lehre ist, gegeben.

b) Die Landesdirektionen der Berufsbildung entscheiden, ob eine „nicht erweiterbare Berufsbefähigung“ vorgesehen wird: Sie ist eine Befähigung (laut EQR 3) zur Ausübung der Tätigkeiten eines Berufsbildes, obwohl in nicht berufsrelevanten Fächern/Kompetenzbereichen ein zieldifferenter Bildungsplan erstellt wurde, der von den Lernzielen der Klasse abweicht und sich ausschließlich an den Mindestkompetenzen für die Berufsausübung orientiert. Es wird der Titel „Fachkraft“ bzw. „Facharbeiter/in“ oder „Fachmann/Fachfrau“ vergeben.

Nach Erwerb einer „nicht erweiterbare Berufsbefähigung“ ist der Zugang für die Qualifikation in einem weiterführenden Bildungsweg, wie es ein Spezialisierungsjahr einer Fachschule oder eine höhere Lehre ist, erst gegeben, nachdem mit Hilfe geeigneter Leistungsfeststellungen überprüfen wurde, ob die Lerndefizite in den zieldifferenten Fächern/Kompetenzbereichen aufgeholt wurden.

c) Die „Teilqualifikation“: Sie stellt eine Befähigung zur Ausübung von Tätigkeiten in Teilbereichen eines Berufsbildes am Ende eines Bildungsweges dar.

Nach Erwerb einer Teilqualifikation kann keine Qualifikation in einem weiterführenden Bildungsweg erlangt werden, wie es ein Spezialisierungsjahr einer Fachschule oder eine höhere Lehre ist.

3. Die Schulen der Berufsbildung vergeben im Rahmen einer Qualifikation in einem weiterführenden Bildungsweg, wie es ein Spezialisierungsjahr einer Fachschule oder eine höhere Lehre ist, folgenden Abschluss:

a) Berufsbildungsdiplom (laut EQR 4): als Ergebnis einer mindestens vierjährigen Ausbildung wird der Titel „Techniker/in“ oder „Spezialisierte Fachkraft“/“Spezialisierter/e Facharbeiter/in“ oder „Betriebsleiter/in“ vergeben,

b) Das Diplom der staatlichen Abschlussprüfung der Oberschule.

4. Die Schulen der Berufsbildung vergeben auf der Grundlage der Lehrpläne, welche die angestrebten Kompetenzen, das Ausbildungsniveau und die Art der Zertifizierung festlegen, auch andere Befähigungsnachweise zum Abschluss von Qualifizierungen, von Fachhochschullehrgängen, von Spezialisierungen oder Ergänzungsausbildungen verbunden mit dem Titel „Hilfskraft“, „Fachkraft“, „Facharbeiter/in“, Spezialisierte Fachkraft“/ oder „Techniker/in“.

ABSCHNITT I
Bewertung der Schülerinnen und Schüler der Berufsbildung

Artikel 2
Zielsetzung und Gegenstand der Bewertung

1. Die Bewertung der Schülerinnen und Schüler trägt zu deren Bildungserfolg bei und verfolgt das Ziel, durch die Feststellung der von den Schülerinnen und Schülern erworbenen Kompetenzen, Fertigkeiten und Kenntnisse einerseits und der Feststellung ihrer Lernrückstände andererseits, ihre Selbsteinschätzung zu fördern, die Bildungs- und Kompetenzniveaus zu verbessern, das Lernverhalten zu bestätigen und/oder zu verändern.

2. Jede Schülerin und jeder Schüler hat das Recht auf eine transparente, umgehend erfolgende und klar und deutlich mitgeteilte Bewertung. Die Bewertung erfolgt sowohl durch formative als auch summative Verfahren und hat bildenden Wert und betrifft die Überprüfung der Erreichung von Kompetenzen.

3. Die Bewertung ist sowohl in ihrer individuellen als auch kollegialen Ausprägung Ausdruck der Unabhängigkeit der Lehrtätigkeit und von didaktischer Autonomie der Schulen der Berufsbildung.

4. Methoden und Instrumente der Bewertung werden so gewählt, dass sie eine gut abgestimmte Wechselwirkung zwischen Selbst- und Fremdbewertung ermöglichen.

5. Der Klassenrat entscheidet über die periodische Bewertung und Jahresschlussbewertung, die Versetzung in die nächste Klasse sowie die Zulassung zur Diplomprüfung bzw. zur staatlichen Abschlussprüfung.

Artikel 3
Gegenstand und Gliederung der Bewertung

1. Gegenstand der Bewertung sind die Lernprozesse, die erworbenen Kompetenzen, wie sie in den jeweiligen Lehrplänen formuliert sind, die aufgezeigten Fertigkeiten, Kenntnisse, der Lernfortschritt sowie das Verhalten der Schülerinnen und Schüler.

2. Die Bewertung nimmt Bezug auf die jeweils geltenden Lehrpläne und die Schulcurricula und erstreckt sich auf alle Fächer/Kompetenzbereiche und auf alle weiteren didaktischen Tätigkeiten im Rahmen der gesamten Unterrichtszeit.

3. Die Bewertung ist ein kontinuierlicher Prozess. Sie nimmt periodisch, nach Turnussen und am Schuljahresende kollegiale Formen an.

4. Die Leistungserhebungen werden so gestaltet, dass sie dem erteilten Unterricht entsprechen und geeignet sind, den Fortschritt der Schülerinnen und Schüler in Bezug auf ihre Möglichkeiten und Ausgangslage zu beurteilen.

Artikel 4
Aufgaben des Lehrerkollegiums

1. Um die Einheitlichkeit, Transparenz und Gleichheit der Bewertung aller Schülerinnen und Schüler zu gewährleisten, erlässt das Lehrerkollegium, unter Berücksichtigung der vorliegenden Regelung die allgemeinen Kriterien und Verfahrensregeln für die Bewertung der Schülerinnen und Schüler, einschließlich der Bewertung des Verhaltens und der Ausnahmeregelungen zur Gültigkeit des Schuljahres laut Artikel 8.

2. Der Beschluss des Lehrerkollegiums zu den Kriterien und Modalitäten für die Bewertung der Schülerinnen und Schüler ist auf der Homepage der Schule zu veröffentlichen.

Artikel 5
Aufgaben der Lehrpersonen

1. Die Lehrpersonen bewerten während des gesamten Schuljahres die Lernprozesse, die erworbenen Kompetenzen, Fertigkeiten und Kenntnisse der Schülerinnen und Schüler in allen Fächern, Fächergruppierungen, Kompetenzbereichen und allen weiteren didaktischen Tätigkeiten. Die Bewertung berücksichtigt die verschiedenen Kompetenzbereiche und Fertigkeiten und sie stützt sich auf schriftliche, grafische, mündliche und/oder praktische Leistungserhebungen und andere geeignete Bewertungselemente und nutzt geeignete Methoden und Instrumente.

2. Die Lehrpersonen sind verpflichtet, während eines Bewertungsabschnittes eine angemessene Anzahl von Bewertungen vorzunehmen und in den einschlägigen Dokumenten der Schule zu vermerken, damit die periodische und Jahresbewertung der Schülerinnen und Schüler eindeutig begründet werden kann.

3. Die Lehrpersonen sind verpflichtet, das Verhalten der Schülerinnen und Schüler und den Erwerb der übergreifenden Kompetenzen bzw. der Lernergebnisse regelmäßig zu beobachten und zu dokumentieren. Entsprechende Kriterien und Formen werden vom Lehrerkollegium in Übereinstimmung mit der Planung im Schulcurriculum definiert.

Artikel 6
Zusammensetzung und Funktionsweise des Klassenrats bei der Bewertung

1. Bei der Bewertung der Schülerinnen und Schüler gehören dem Klassenrat folgende Mitglieder an:

a) die Führungskraft der Schule der Berufsbildung oder ihre Stellvertretung oder eine von ihr beauftragte Lehrperson der Klasse, die den Vorsitz führt ist,

b) die Lehrpersonen der curricularen Fächer/Kompetenzbereiche der jeweiligen Schülerinnen und Schüler; wird ein Fach bzw. ein Kompetenzbereich von zwei oder mehreren Lehrpersonen unterrichtet, so bestimmt die Führungskraft der Schule der Berufsbildung, ob diese Lehrpersonen eine Stimme pro Kopf oder gemeinsam eine einzige Stimme haben,

c) die der Klasse zugewiesene Integrationslehrperson,

d) ohne Stimmrecht, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Integration, beschränkt auf die ihnen zugeteilten Schülerinnen und Schüler.

2. Die Satzung der autonomen Schule kann die Teilnahme von weiteren Personen mit didaktisch-pädagogischen Funktionen ohne Stimmrecht bei der Bewertung der Schülerinnen und Schüler vorsehen.

3. Jede Lehrperson, die bei der Bewertungskonferenz abwesend ist muss durch eine andere Lehrperson möglichst desselben Fachs bzw. Kompetenzbereichs einer anderen Klasse ersetzt werden. Falls eine Lehrperson den Vorsitz übernimmt, wird diese nicht ersetzt.

4. Der Klassenrat trifft die Bewertungsentscheidungen mit Stimmenmehrheit, wobei jedes stimmberechtigte Mitglied nur eine Stimme hat. Stimmenthaltungen ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. Über die Klassenratssitzung ist ein Protokoll zu führen.

5. Die Bewertungssitzungen können, unter Berücksichtigung der organisatorischen Erfordernisse der Schulen, unmittelbar vor dem Ende des jeweiligen Bewertungsabschnittes oder Schuljahres stattfinden. Der Zeitplan der Bewertungskonferenzen wird von der Führungskraft der Schule der Berufsbildung festgelegt und in den Dreijahresplan des Bildungsangebotes eingefügt.

Artikel 7
Form der Bewertung

1. Die periodische Bewertung und die Jahresbewertung der Lernprozesse und Leistungen in den Fächern/Kompetenzbereichen sowie die Bewertung des Verhaltens erfolgt mit Ziffernnoten; dabei ist folgende siebenteilige Notenskala zu verwenden:

Note 10: angestrebte Kompetenzen in vollem Umfang und sehr überzeugender Weise erreicht; erwartbare Anforderungen überaus deutlich übertroffen,

Note 9: fachliche Anforderungen in weit über das Wesentliche hinausgehende Ausmaß erfüllt,

Note 8: fachliche Anforderungen in über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt,

Note 7: fachliche Anforderungen werden in den wesentlichen Bereichen des Faches zur Gänze erfüllt,

Note 6: fachliche Anforderungen werden in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt,

Note 5: fachliche Anforderungen werden nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt,

Note 4: fachliche Anforderungen werden in den wesentlichen Bereichen kaum ansatzweise erfüllt.

2. Die Schulen der Berufsbildung können ein eigenes Bewertungskonzept entwickeln, das auf die Form der Bewertung laut vorhergehendem Absatz 1 verzichtet. Bei der Zulassung zur Diplomprüfung bzw. zur Abschlussprüfung der Oberschule ist auf jeden Fall die Bewertung in Ziffernnoten vorzunehmen. Ebenso ist bei einem Schulwechsel die Bewertung in Ziffernnoten vorzunehmen, sofern dies von der aufnehmenden Schule verlangt wird.

3. Bei der Entscheidung der Jahresbewertung sind die Jahresleistung und die Gesamtentwicklung der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen. Dabei ist der arithmetische Mittelwert nur eine Grundlage der Bewertung.

Artikel 8
Gültigkeit des Schuljahres

1. Bei der Schlussbewertungskonferenz muss der Klassenrat vorab die Gültigkeit des Schuljahres der Schülerinnen und Schüler feststellen, welche Voraussetzung für die Jahresbewertung ist.

2. Das Schuljahr ist gültig, wenn der Schüler oder die Schülerin an mindestens drei Vierteln laut persönlichem Jahresstundenplan teilgenommen hat. Für Lehrgänge, die durch die Staat-Regionen-Konferenz definiert sind, gelten die von dieser Konferenz definierten Kriterien.

3. Auf der Grundlage von Kriterien des Lehrerkollegiums kann der Klassenrat in dokumentierten Ausnahmefällen die Gültigkeit des Schuljahres auch dann anerkennen, wenn diese 3/4 nicht erreicht werden, vorausgesetzt, es liegt eine angemessene Anzahl an fundierten Bewertungselementen vor.

4. Die Ungültigkeit des Schuljahres hat die Nichtversetzung in die nächste Klasse sowie die Nichtzulassung zur Diplomprüfung bzw. zur Abschlussprüfung der Oberschule zur Folge.

Artikel 9
Versetzung in die nächste Klasse

1. Die Schülerinnen und Schüler, welche eine positive Bewertung in Betragen erhalten haben, können in die nächste Klasse versetzt oder zur Diplomprüfung zugelassen werden, auch wenn sie in einem oder mehreren Fächern eine Note unter 6/10 erhalten. Diese Noten sind im Bewertungsdokument anzuführen. In diesen Fällen von teilweise oder fehlender Erreichung der Kompetenzziele in einem oder mehreren Fächern kann der Klassenrat die betreffenden Schülerinnen und Schüler nur mit angemessener Begründung und unter Beachtung der vom Lehrerkollegium festgelegten Bewertungskriterien nicht in die nächste Klasse versetzen oder zur Diplomprüfung zulassen. Die Bewertung des Faches katholische Religion bzw. des Alternativunterrichts für katholische Religion wird nicht berücksichtigt.

2. Bei einer oder mehreren Bewertungen unter sechs Zehntel kann der Klassenrat die Entscheidung über die Versetzung aussetzen und mit Hilfe geeigneter Leistungsfeststellungen vor Unterrichtsbeginn des darauffolgenden Schuljahres überprüfen, ob die Lerndefizite aufgeholt wurden. Das Datum, die Modalitäten und die Inhalte werden den Schülern und Schülerinnen bzw. im Falle Minderjähriger ihren gesetzlichen Vertretern in Papierform oder in digitaler Form, auch mittels des elektronischen Registers, mitgeteilt.

3. Eine selbe Klasse der selben Schule der Berufsbildung kann lediglich für zwei Jahre lang besucht werden. In Ausnahmefällen kann der Klassenrates, bei alleiniger Anwesenheit der Lehrpersonen, sofern es besondere Schwerwiegende Umstände es rechtfertigen, mit begründeter Maßnahme die Einschreibung für ein drittes Jahr erlauben.

Artikel 10
Leistungsbeurteilung und Versetzung in die nächste Klasse im Lernfeldunterricht

1. Im Lernfeldunterricht werden folgende Kompetenzbereiche gefördert und bewertet:

a) Kommunikative Kompetenz,

b) Soziale Kompetenz,

c) Methodenkompetenz, als Einzel- oder Sammelbewertung,

d) Berufsfachliche Kompetenz,

e) Deutsch,

f) Italienisch,

g) Englisch,

h) Gemeinschaftskunde/Zeitgeschichte,

i) Rechts- und Wirtschaftskunde,

j) Mathematik und Fachrechnen,

k) Sport und Bewegung,

l) Verhalten.

2. Bei der Bewertung der vier Kompetenzbereiche laut vorhergehendem Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d wird berücksichtigt, wie die Schülerinnen und Schüler das Wissen und Können sowie die Fähigkeiten und Haltungen in diesen Kompetenzbereichen in alltägliche Berufs- und Lebenssituationen einzubringen und anzuwenden vermögen.

3. Das Lehrerkollegium bestimmt bzw. delegiert an den Klassenrat die Art und Anzahl der Leistungsfeststellungen. Zudem legt das Lehrerkollegium fest (kann das LK bzw. der Klassenrat festlegen, ob), dass ein spezifisches Fach/ein spezifischer Kompetenzbereich nicht gesondert bewertet wird, sondern die Bewertung in Lernfeldern vorgenommen wird. Das Lernfeldteam, welches die inhaltliche Unterrichtsgestaltung übernommen hat, schlägt die Leistungsbewertung vor. Der Klassenrat bestätigt oder ändert mit entsprechender Begründung die von den einzelnen Lehrpersonen bzw. Lernfeldkernteams vorgeschlagenen Bewertungen.

4. Sieht der Lehrplan einen Unterricht nach vergleichbaren pädagogisch-didaktischen Konzepten wie den Lernfeldunterricht vor, so gelten die Bestimmungen dieses Artikels, sofern im Lehrplan nichts anderes vorgesehen ist.

Artikel 11
Bewertung der Schülerinnen und Schüler mit einer Funktionsdiagnose oder einem klinischen Befund

1. Die Leistungsbeurteilung, die Versetzung in die nächste Klasse sowie die Zulassung zur Diplomprüfung bzw. zur Abschlussprüfung der Oberschule der Schülerinnen und Schüler mit einer Funktionsdiagnose oder einem klinischen Befund erfolgen nach den Bestimmungen der vorhergehenden Artikel, wobei der Individuelle Bildungsplan als Grundlage zu beachten ist.

2. Die Leistungserhebungen werden so gestaltet, dass sie dem erteilten Unterricht entsprechen und geeignet sind, die Fortschritte der Schülerinnen und Schüler in Bezug auf ihre Möglichkeiten und auf ihre Ausgangslage zu bewerten. Dabei haben diese Schülerinnen und Schüler Anrecht auf alle Individualisierungs- und Personalisierungsmaßnahmen, Hilfsmittel, Ausgleichs- und Befreiungsmaßnahmen, wie sie im Individuellen Bildungsplan angeführt sind.

3. Bei der Anpassung der Leistungserhebungen werden Wege gewählt, die es den Schülerinnen und Schülern ermöglichen, das effektiv erreichte Kompetenzniveau zu zeigen.

4. Im Protokoll der Bewertungskonferenz werden die Fächer/Kompetenzbereiche festgehalten, die laut individuellem Bildungsplan zieldifferent sind.

5. Schülerinnen und Schüler mit einem zieldifferenten Bildungsplan in berufsrelevanten Fächern/Kompetenzbereichen, können für den Erwerb einer Teilqualifikation in die nächste Klasse versetzt und zur Diplomprüfung zugelassen werden.

Artikel 12
Bewertung der Schülerinnen und Schüler mit einem Individuellen Bildungsplan auf der Grundlage eines Klassenratsbeschlusses

1. Die Maßnahmen der Absätze 1 bis 4 des vorhergehenden Artikels werden auch bei Schülerinnen und Schüler angewandt, für die ein Individueller Bildungsplan auf der Grundlage eines Beschlusses des Klassenrates erstellt wurde.

2. Sofern die zuständige Landesdirektion der Berufsbildung eine „nicht erweiterbare Berufsbefähigung“ gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b vorgesehen hat, können Schülerinnen und Schüler mit einem zieldifferenten Bildungsplan in nicht berufsrelevanten Fächern/Kompetenzbereichen für den Erwerb einer nicht erweiterbaren Berufsbefähigung in die nächste Klasse versetzt und zur Diplomprüfung zugelassen werden, wenn die berufsfachlichen Kompetenzen erreicht werden. Die Fächer/Kompetenzbereiche mit dem zieldifferenten Bildungsplan werden im Zeugnis kenntlich gemacht und in einer Anlage zum Zeugnis werden die Kompetenzen beschrieben, die für den erweiterbaren Abschluss notwendig sind. Beim Bestehen der Diplomprüfung erhalten sie ein „nicht erweiterbares Berufsbefähigungszeugnis“ (laut EQR 3).

3. Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund, die nicht den Abschluss der Unterstufe oder vergleichbaren Titel vorweisen können, können mit einem zieldifferenten Bildungsplan in berufsrelevanten Fächern/Kompetenzbereichen und alleine für den Erwerb einer Teilqualifikation gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c in die nächste Klasse versetzt und zur Diplomprüfung zugelassen werden.

Artikel 13
Bewertung der Schülerinnen und Schüler, welche zeitweilig eine Schule in der Oberstufe mit anderer Unterrichtssprache in Südtirol besuchen

1. Die Schülerinnen und Schüler, welche im Sinne der geltenden Bestimmungen zeitweilig eine Schule der Oberstufe mit anderer Unterrichtssprache in Südtirol besuchen, werden auf der Grundlage der Kriterien des Lehrerkollegiums sowie der Zielsetzungen jener Schule bewertet, welche sie besuchen.

2. Die periodische Bewertung und die Jahresbewertung für den entsprechenden Zeitraum wird vom Klassenrat jener Schule vorgenommen, welche die Schülerinnen und Schüler besucht haben. Bei zeitweiligem Besuch einer Schule der Oberstufe mit anderer Unterrichtssprache in Südtirol berücksichtigt der zuständige Klassenrat bei der Bewertung nicht nur das offizielle Bewertungsdokument des Klassenrats der vorher besuchten Schule, sondern auch die Bewertung der erworbenen Kompetenzen, welche dieser dem Klassenrat der besuchten Schule übermittelt.

3. Die vom Klassenrat der besuchten Schule beschlossene Versetzung in die nächste Klasse ist für die Herkunftsschule verbindlich auch wenn die Studienpläne nicht vollständig übereinstimmen. Damit die Schülerinnen und Schüler das Studium von gegebenenfalls nicht besuchten Fächern/Kompetenzbereichen erfolgreich fortsetzen können, bietet die Schule Beratung an.

ABSCHNITT II
Bestimmungen zu den Diplom- und Abschlussprüfungen

Artikel 14
Allgemeines

1. Die Bildungsangebote zur Erlangung einer beruflichen Qualifikation, Spezialisierung oder Befähigung werden mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.

Artikel 15
Zulassung zur Diplomprüfung

1. Um zur Diplomprüfung zugelassen zu werden, muss ein Schüler/eine Schülerin eine positive Bewertung in allen Fächern bzw. Fächergruppierungen bzw. Kompetenzbereiche aufweisen. Die positive Bewertung des Faches katholische Religion bzw. des Alternativunterrichts für Katholische Religion ist für die Zulassung zur Diplomprüfung nicht erforderlich. Bei einer oder mehreren negativen Noten, die im Zeugnis aufscheinen, ist die Zulassung durch einen begründeten Klassenratsbeschluss möglich.

2. In Ausbildungen, in denen das Betriebspraktikum mehr als 20% des Jahresunterrichts ausmacht, muss für die Zulassung zur Diplomprüfung auch das Betriebspraktikum positiv sein.

Artikel 16
Prüfungskommission

1. Für die Durchführung der Diplomprüfungen wird eine Prüfungskommission ernannt. In der Italienischen Berufsbildung wird diese vom Landesdirektor oder von der Landesdirektorin mit Dekret ernannt. Die Prüfungskommission setzt sich wie folgt zusammen:

a) aus der Führungskraft der Schule der Berufsbildung oder einem Vertreter als Präsidenten,

b) aus Lehrpersonen des Klassenrates, die Fächer unterrichten, welche Gegenstand der Prüfung sind,

c) aus der Integrationslehrperson,

d) aus einem Experten bzw. einer Expertin oder einer Vertretung einer Berufsorganisation der oder die von der Führungskraft der Schule der Berufsbildung namhaft gemacht und ernannt wird. Die Diplomprüfung kann auch in Unterkommissionen abgewickelt werden.

2. Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Fünftel ihrer Mitglieder anwesend sind.

3. Die Prüfungskommission erhält eine andere Zusammensetzung, wenn dies Sondergesetze so vorsehen.

Artikel 17
Diplomprüfung

1. Bei der Diplomprüfung wird festgestellt, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat die für die berufliche Handlungsfähigkeit erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen besitzt. Dabei soll die Kandidatin oder der Kandidat die Entscheidungsfähigkeit, die Fähigkeiten im Analysieren, Planen, Kontrollieren, Auswerten und Problemlösen sowie in der praktischen Ausführung von beruflichen Arbeitsaufträgen unter Beweis stellen, auch durch praktische, graphische oder schriftliche Arbeiten. Überprüft werden auch Fähigkeiten im kommunikativen, sozialen und methodischen Bereich.

2. Auf der Grundlage der geltenden Lehrpläne und dieser Verordnung legt der Landesdirektor oder die Landesdirektorin für die Berufsbildung Richtlinien für die Prüfungsprogramme und Prüfungsverfahren fest. Darauf aufbauend legt das Lehrerkollegium allgemeine Richtlinien fest. Die Prüfungskommission kann folgende Inhalte und Abläufe festlegen:

a) die Lernfelder, Kompetenzbereiche, Fächer, Fächergruppierungen oder Module angegeben, die Gegenstand der Diplomprüfung sind,

b) die Prüfungsverfahren,

c) die Anzahl der Prüfungstage und die Prüfungsdauer.

3. Es können folgende Prüfungsverfahren zur Anwendung kommen:

a) Arbeitsproben/-simulationen (Anfertigung von ganzen Werkstücken oder von Teilen, oder Arbeitssituationen),

b) Fachgespräch (auch mehrsprachig z.B. über Fachwissen, zu Fallbeispielen für berufliche Herausforderungen, kritische Auseinandersetzung mit Betriebspraktika u.a.),

c) Grafische Darstellungen (Skizzen, Strukturmodelle mit oder ohne Anwenderprogramme, u.a.),

d) Schriftliche Arbeiten (auch mehrsprachige Stellungnahmen, Berichte, Briefe, Ablauf- und Vorgangsbeschreibungen, Berechnungen, Beantwortung von Fragen, u.a.),

e) Präsentationen (Darstellung von Facharbeiten, Begründung, methodische Zugänge, Lösungen, Alternativen, u.a.).

4. Schülerinnen und Schüler mit einem Individuellen Bildungsplan haben auch im Rahmen der Abschlussprüfung Anrecht auf alle Individualisierungs- und Personalisierungsmaßnahmen, Hilfsmittel, Ausgleichs- und Befreiungsmaßnahmen, wie sie im Individuellen Bildungsplan angeführt sind. Besonders in den Bereichen, in denen auf der Grundlage des Individuellen Bildungsplans zielgleich gearbeitet wurde, werden bei der Anpassung der Prüfungsformate und Aufgabenstellungen Wege gewählt, die es den Schülerinnen und Schülern ermöglichen, das effektiv erreichte Kompetenzniveau zu zeigen.

5. Die Diplomprüfungen können in der Regel zwei Wochen vor Schulende beginnen. Der Beginn der Diplomprüfung wird durch einen Aushang am Anschlagbrett der Schule bekannt gegeben.

6. Die Prüfungskommission kann für Kandidaten und Kandidatinnen, die aus schwerwiegenden und triftigen Gründen an der ersten Session nicht teilnehmen können oder die Diplomprüfung nicht bestehen, eine zweite Prüfungssession festlegen, die in einem zeitlichen Abstand von mindestens 3 Monaten zur ersten Session stattfinden muss.

7. Für die Durchführung einzelner Prüfungsteile kann der/die Vorsitzende der Prüfungskommission Unterkommissionen bilden, die wenigstens aus zwei Mitgliedern der Prüfungskommission bestehen.

8. Mit Zustimmung des Kandidaten/der Kandidatin und der Prüfungskommission können Außenstehende an Prüfungsabschnitten beiwohnen.

Artikel 18
Diplomprüfung - Schlussbewertung

1. Den Kandidaten und Kandidatinnen, welche aufgrund der Ergebnisse der einzelnen Prüfungsverfahren eine Gesamtbewertung von mindestens sechs Zehnteln erreichen, wird gemäß Artikel 1 das entsprechende Berufsbefähigungszeugnis, Berufsbildungsdiplom oder Befähigungsnachweis verliehen. Auf der Grundlage der durch die einzelnen Prüfungsverfahren erhobenen Einzelbewertungen vergibt die Prüfungskommission eine Gesamtbewertung. Die Gewichtung der einzelnen Prüfungsteile ist – wenn nicht schon von den Lernplänen definiert – vorab festzulegen, wobei ein Viertel der Schlussbewertung durch die Jahresleistung bestimmt wird.

2. Die Noten gehen in Dezimalzahlen von 4 bis 10.

3. Die Gesamtbewertung kann unter Berücksichtigung der Gesamtentwicklung des Schülers um bis zu 5 Zehntel (0,5 einer Einheit) aufgerundet werden.

4. Die Prüfungskommission entscheidet mit begründetem Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden.

Artikel 19
Pilotprojekte

1. Für Lehrgänge, die den Charakter von Pilotprojekten oder Schulversuchen haben oder neue Unterrichtsmodelle erproben, kann teilweise von dieser Prüfungsordnung abgewichen werden. In diesem Fall werden die Prüfungsmodalitäten und Prüfungsprogramme vom für die Berufsbildung zuständigen Landesdirektor bzw. von der Landesdirektorin festgelegt.

Artikel 20
Zulassung von Privatistinnen und Privatisten zur Diplomprüfung

1. Zu den Diplomprüfungen können auch Kandidaten und Kandidatinnen als Privatisten/Privatistinnen antreten, welche

a) die Voraussetzungen für die Zulassung zum betreffenden Lehrgang mindestens seit einem Zeitraum besitzen, der der Lehrgangsdauer entspricht,

b) über einen ebenso langen Zeitraum eine der Fachrichtung entsprechende berufliche Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt oder über denselben Zeitraum einen der Fachrichtung entsprechenden oder ähnlichen Lehrgang besucht haben,

c) in der Provinz Bozen wohnhaft, ortsansässig sind oder hier arbeiten; mit Bezug auf die verfügbaren Ressourcen kann die Führungskraft der Schule der Berufsbildung auch Kandidaten zulassen, die vorgenannte Voraussetzungen laut Buchstabe c) nicht erfüllen.

2. Wenn für die Zulassung zur Diplomprüfung ein Praktikum Voraussetzung ist, muss der Privatist oder die Privatistin auch eine einschlägige Arbeitserfahrung nachweisen.

3. Die Privatisten und Privatistinnen müssen bis zum 30. November bei der Direktion der zuständigen Schule das Gesuch um Zulassung zur Diplomprüfung mitsamt den erforderlichen Unterlagen einreichen.

4. Die Führungskraft der Schule der Berufsbildung entscheidet auf Vorschlag des Klassenrates oder einer von der Führungskraft ernannten Kommission und auf der Grundlage der vom Privatisten bzw. von der Privatistin eingereichten Unterlagen über dessen bzw. deren Zulassung.

5. Privatistinnen und Privatisten müssen eine Zulassungsprüfung über alle Lernfelder, Kompetenzbereiche, Fächer oder Fächergruppierungen aller Lehrgänge der Abschlussklasse.

6. Der Klassenrat kann auf Vorschlag der Führungskraft und auf Antrag des Privatisten bzw. der Privatistin diesen oder diese ganz oder teilweise von der Zulassungsprüfung befreien, wenn er oder sie im Besitz eines in der Ausrichtung entsprechenden oder ähnlichen Diploms oder Befähigungsnachweises ist.

Artikel 21
Eignungs- und Ergänzungsprüfungen

1. Schüler/Schülerinnen im Besitz des für den Besuch einer bestimmten Fachschule erforderlichen Schulabschlusses, die in die zweite oder dritte Klasse des Lehrgangs der Landesberufsschule eingeschrieben werden wollen, müssen eine Eignungsprüfung ablegen.

2. Um die Eignungsprüfungen ablegen zu können, müssen Kandidaten/Kandidatinnen mit dem vorgeschriebenen Schulabschluss laut Absatz 1

a) die vollständigen Programme für jene Klassen einreichen, die der angestrebten Klasse vorausgehen, sowie das positiv absolvierte Praktikum nachweisen, wenn dies vorgesehen ist,

b) den im Absatz 1 erwähnten Schulabschluss vor mindestens dem Zeitraum erworben haben, der der erforderlichen Dauer eines Besuchs der Fachschule bis zum Eintritt in die angestrebte Klasse entspricht.

3. Kandidaten und Kandidatinnen, die ein Diplom oder Versetzungszeugnis besitzen, das sie an einer Oberschule staatlicher Art, an einer Landesberufsschule, an einer Berufsschule in einer anderen italienischen Provinz oder Region oder an einer gesetzlich anerkannten ausländischen Schule erworben haben, und die sich in die zweite oder dritte Klasse einer Landesberufsschule einschreiben wollen, müssen eine Ergänzungsprüfung über die Klassen ablegen, die der angestrebten vorausgehen. Die Ergänzungsprüfung betrifft nur jene Fächer, Teile von Fächern Fächergruppierungen oder Lernfelder, die in den Lehrplänen der Herkunftsschule nicht enthalten sind. Der Nachweis über die positiv abgeleisteten vorgesehenen Praktika ist ebenfalls zu erbringen.

4. Die Prüfungskommission der Eignungs- und Ergänzungsprüfungen legt auf der Basis der vom Kandidaten beziehungsweise von der Kandidatin vorgelegten Unterlagen fest, in welchen Fächern, Fächerteilen, Fächergruppierungen oder Lernfeldern und in welchen Formen er beziehungsweise sie eine Ergänzungsprüfung ablegen muss.

5. Die Termine für die Einreichung der Gesuche um Zulassung zu den Eignungsprüfungen und Ergänzungsprüfungen legt die Führungskraft der jeweiligen Fachschule fest.

6. Die Führungskraft der Schule der Berufsbildung oder eine von ihr delegierte Person führt den Vorsitz der Prüfungskommission, welche für die Durchführung der Eignungs- und Ergänzungsprüfungen zuständig ist. Die Prüfungskommission, die von der Führungskraft ernannt wird, setzt sich aus den Lehrpersonen aller Fächer zusammen, über welche die Kandidatinnen und Kandidaten die Prüfung ablegen müssen.

Artikel 22
Staatliche Abschlussprüfung der Oberschule

Die Zulassung und die Durchführung der staatlichen Abschlussprüfung der Oberschule in der Berufsbildung erfolgt im Rahmen der dafür auf staats- und Landesebene festgelegten Bestimmungen.

 

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