1. Gemäß Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes können Beiträge gewährt werden für:
a) die Planung, die Errichtung, den Umbau, die Erweiterung, die Anpassung an den Stand der Technik und die nachweisbare außerordentliche Instandhaltung von Abfallbewirtschaftungsanlagen,
b) den Erwerb und die Bereitstellung der für die Abfallbewirtschaftung notwendigen Flächen,
c) den Ankauf von Maschinen, Gerätschaften und aller sonstigen Ausrüstungen, welche für den ordentlichen, dem Stand der Technik entsprechenden Betrieb einer Abfallbewirtschaftungsanlage notwendig sind,
d) die Sanierung laut Artikel 40 des Gesetzes sowie die Sanierung und Rekultivierung von Abfalldeponien,
e) die Ausarbeitung von gemeindeübergreifenden Studien und Konzepten für die Abfallbewirtschaftung.