8.1 Modalitäten der Verlängerung
Die Befähigungsnachweise werden auf Antrag des Inhabers/der Inhaberin des entsprechenden Befähigungsnachweises vom zuständigen Landesamt nach vorhergehender Überprüfung der Teilnahme an der obligatorischen Fortbildung, die im Zeitraum der Gültigkeit des Befähigungsausweises erfolgen muss, verlängert.
Der Antrag auf Verlängerung des Befähigungsnachweises kann sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeit und bis spätestens zwölf Monaten nach Ablauf der Gültigkeit gestellt werden.
Die im Sinne des DPR 290/2001 ausgestellten Befähigungsnachweise für den Verkauf von Pflanzenschutzmitteln können auch dann verlängert werden, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin nicht im Besitz der Voraussetzungen laut Punkt 5.1 ist.
8.2 Verpflichtende Fortbildung
Für die Verlängerung des Befähigungsnachweises muss der Antragsteller/die Antragstellerin eine Fortbildung im Ausmaß von wenigstens zwölf vollen Stunden zu den vom Anlage I des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 150/2012 genannten Themen und den Zielvorgaben laut Ministerialdekret vom 22. Jänner 2014, Anlage I Teil A nachweisen.
Die verpflichtende Fortbildung kann im Rahmen von entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen, erfolgen und/oder basierend auf ein System von Bildungsguthaben.
Als Bildungsguthaben sind auch Fortbildungsveranstaltungen zulässig, die von anderen Regionen oder Provinzen als verpflichtende Fortbildung zur Verlängerung der Befähigungsnachweise anerkannt sind.
Im Ausnahmefall und nach vorheriger Anfrage beim zuständigen Amt können auch Fortbildungsveranstaltungen, die im Ausland stattfinden, anerkannt werden.
Die Kurse für die Verlängerung der jeweiligen Befähigungsnachweise werden von den gemäß Punkt 3 zuständigen Landesämtern oder von anderen Bildungsanbietern organisiert und abgehalten.
Die Voraussetzungen für die Anerkennung von Kursen, einschließlich von Fernunterricht/E-Learning, die von anderen Bildungsanbietern organisiert oder abgehalten werden, werden vom jeweils zuständigen Landesamt festgelegt.