2.1 Befähigungsnachweis für den Ankauf und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
Seit dem 26. November 2015 ist der Besitz des entsprechenden Befähigungsnachweises verpflichtende Voraussetzung für den Ankauf und/oder die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die für berufliche Verwender bestimmt sind.
2.2 Befähigungsnachweise für den Verkauf von Pflanzenschutzmitteln
Seit dem 26. November 2015 ist der Besitz des Befähigungsnachweises für den Verkauf von Pflanzenschutzmitteln verpflichtende Voraussetzung für den Verkauf von Pflanzenschutzmitteln (Engros- oder Detail), die für berufliche Verwender bestimmt sind. Bei Pflanzenschutzmitteln, die für nicht berufliche Verwender bestimmt sind, ist der Verkäufer verpflichtet, Auskunft über die mit deren Verwendung verbundenen Gefahren für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu erteilen.
2.3 Befähigungsnachweis für die Beratung
Seit dem 26. November 2015 ist der Besitz des Befähigungsnachweises für die Beratung eine verpflichtende Bedingung für die Beratertätigkeit im Bereich des Pflanzenschutzes mit geringer Pflanzenschutzmittelverwendung ̶ auch hinsichtlich der integrierten Produktion oder des biologischen Landbaues. Der Besitz dieses Befähigungsnachweises ist somit auch für jene Personen verpflichtend, die als Berater/Beraterin im Rahmen von diesbezüglichen, von der öffentlichen Verwaltung geförderten Projekten und Maßnahmen tätig sind.
2.4 Geltungsbereich der Befähigungsnachweise und Unvereinbarkeiten
Die Ausbildung und die Prüfung für den Erhalt des Befähigungsnachweises für den Vertreiber gelten auch als Ausbildung und Prüfung für den Erhalt des Befähigungsnachweises für den Ankauf und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. Die Ausbildung und Prüfung für den Erhalt des Befähigungsnachweises für die Beratung gelten auch als Ausbildung und Prüfung für den Erhalt Befähigungsnachweises zum Ankauf und zur Anwendung sowie für den Vertrieb von Pflanzenschutzmitteln.
Personen die im Besitz des Befähigungsnachweises zum Vertrieb von Pflanzenschutzmitteln sind, dürfen nicht als Berater/Beraterin tätig sein.
Die Beratertätigkeit ist unvereinbar mit einem Abhängigkeitsverhältnis oder einer entgeltlichen direkten Zusammenarbeit mit Inhabern von Pflanzenschutzmittelzulassungen.