1. Bei folgenden Aktivitäten werden die förderfähigen Weiterbildungsstunden oder Teilnehmertage um 20% gekürzt:
a) Familien-, Senioren-, Erholungswochen und vergleichbare Veranstaltungen, die das Ziel des organisierten Lernens verfolgen,
b) Angebote für Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre, die in den schulfreien Sommermonaten stattfinden und deren Dauer mehr als 210 Minuten pro Tag an vier oder mehr aufeinanderfolgenden Tagen beträgt.
2. Weiterbildungsstunden oder Teilnehmertage für folgende Aktivitäten werden nicht gefördert:
a) Gastveranstaltungen,
b) Auftragsprogramme,
c) Kulturveranstaltungen,
d) gesellige Veranstaltungen,
e) individuelle Beratungen,
f) Nachhilfestunden und ähnliche Formen der Schülerbetreuung,
g) Sitzungen und Versammlungen,
h) religiöse Feiern, Rituale sowie Veranstaltungen, die der Vorbereitung von Gottesdiensten dienen,
i) Veranstaltungen mit gottesdienstlichem Charakter,
j) Exerzitien und Einkehrtage,
k) Sportveranstaltungen,
l) Sport- und Tanzkurse, ausgenommen jene für die Fortbildung der Dozenten/Dozentinnen oder Referenten und Referentinnen sowie jene, die sich an die Zielgruppe Senioren richten,
m) Fitnesskurse,
n) Weiterbildungsaktivitäten, die sich an Kinder unter sechs Jahren richten,
o) Veranstaltungen, die der internen Organisation, der Selbstdarstellung, Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit der Organisation dienen, sowie Schulungen von Funktionärinnen und Funktionären für interne Aufgaben; davon ausgenommen sind Maßnahmen zur Verbesserung der Weiterbildungstätigkeit.