1. Weiterbildungsveranstaltungen sind Aktivitäten, die in der Regel in Weiterbildungsstunden oder Teilnehmertagen gemessen werden können.
2. Eine Weiterbildungsstunde ist eine Aktivität organisierten Lernens, die auf 45 Minuten festgelegt wird. Diese Zeiteinheit ist die Berechnungsgrundlage für die Dauer aller Weiterbildungsveranstaltungen.
3. Pro Tag können maximal zwölf Weiterbildungsstunden berechnet werden.
4. Bei Studienfahrten, Museumsbesuchen und anderen vergleichbaren Veranstaltungen kann nur die Zeit berücksichtigt werden, in der tatsächlich Lehrveranstaltungen stattfinden. Pro Tag können höchstens vier Weiterbildungsstunden berechnet werden.
5. Ein Teilnehmertag ist dann zu berechnen, wenn eine Person in einem Bildungshaus laut Artikel 3 an Weiterbildungsveranstaltungen von mindestens sechs Weiterbildungsstunden teilnimmt; ein halber Teilnehmertag, wenn eine Person in einem Bildungshaus laut Artikel 3 an Weiterbildungsveranstaltungen von mindestens vier Weiterbildungsstunden teilnimmt. Veranstaltungen von weniger als vier Weiterbildungsstunden und solche außerhalb des Bildungshauses werden in Weiterbildungsstunden berechnet.
6. Bei Veranstaltungen in Bildungshäusern werden Teilnehmertage oder Teilnehmerhalbtage nur als solche berechnet, wenn mindestens ein Mittag- oder Abendessen vorgesehen ist; anderenfalls wird die Veranstaltung in Weiterbildungsstunden berechnet.
7. Weiterbildungsveranstaltungen sind nur dann förderfähig, wenn mindestens acht Personen daran teilnehmen. Bei Deutsch-, Italienisch- und Alphabetisierungskursen kann in begründeten Fällen die Mindestanzahl unterschritten werden. Diese Ausnahmen müssen im Voraus von den Antragstellenden begründet und vom zuständigen Landesamt genehmigt werden.
8. Bei der Berechnung der Weiterbildungsstunden oder Teilnehmertage können auch jene Maßnahmen berücksichtigt werden, deren Teilnehmende aufgrund methodisch-didaktischer Notwendigkeit in mehrere Gruppen aufgeteilt werden müssen und dadurch die Mindestanzahl von acht Personen nicht erreichen. Die methodisch-didaktische Notwendigkeit muss von den Antragstellenden begründet und vom zuständigen Landesamt anerkannt werden.
9. Veranstaltungen sind nur dann förderfähig, wenn 50% der Teilnehmenden (mindestens vier) ihren Wohnsitz in Südtirol haben oder dort arbeiten.
10. Bei Veranstaltungen, die außerhalb Südtirols abgehalten werden, müssen mindestens 50% der Teilnehmenden und mindestens 8 Teilnehmende in Südtirol ansässig sein.
11. Bei Veranstaltungen, die kooperativ durchgeführt werden, vereinbaren die Veranstaltenden ihren jeweiligen prozentuellen Anteil an Weiterbildungsstunden oder Teilnehmertagen.
12. Jede Weiterbildungsveranstaltung ist nach den Vorgaben des zuständigen Landesamtes zu dokumentieren. Die Meldung der im Vorjahr durchgeführten Veranstaltungen ist innerhalb 31. Jänner jeden Jahres dem zuständigen Amt zu übermitteln.