1. Im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führt das zuständige Landesamt Stichprobenkontrollen im Ausmaß von mindestens 6% der ausgezahlten Förderungen durch.
2. Eine Kommission bestehend aus dem Direktor/der Direktorin der zuständigen Landesabteilung und zwei Bediensteten ermittelt die zu kontrollierende Stichprobe durch das Los.
3. Darüber hinaus überprüft das zuständige Landesamt sämtliche Zweifelsfälle.
4. Bei den Stichprobenkontrollen wird Folgendes geprüft:
a) der Wahrheitsgehalt der von den Antragstellenden vorgelegten Ersatzerklärungen,
b) ob die Tätigkeiten und Investitionen, für die die Förderung gewährt wurde, tatsächlich durchgeführt und die entsprechenden Ausgaben im Rahmen der anerkannten Kosten vollständig getätigt wurden,
c) die Unterlagen zur geleisteten ehrenamtlichen Tätigkeit,
d) die Führung der von der Satzung oder von der Geschäftsordnung vorgesehenen Register.
5. Bei Bedarf können für die Stichprobenkontrollen auch externe Fachpersonen hinzugezogen werden.