1. Für die Weiterentwicklung bzw. Qualitätsentwicklung können Weiterbildungseinrichtungen und Bildungseinrichtungen Beiträge gewährt werden für
a) die Aus- und Weiterbildung des Personals (inklusive freie und ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen),
b) die interne Fortbildung/Beratung zur Weiterentwicklung der Einrichtungen,
c) (gestrichen mit Beschluss Nr. 1029 vom 30.12.2022)
d) die Entwicklung und Unterstützung der Bildungsausschüsse gemäß Artikel 13 Absatz 5 des Landesgesetzes Nr. 41/1983, in geltender Fassung.
2. Für die Weiterentwicklung bzw. Qualitätsentwicklung können den Bildungsausschüssen Beiträge für die Ausbildung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewährt werden.
3. Für die Maßnahmen laut Absatz 1, Buchstaben a) und b), und laut Absatz 2 darf der gewährte Beitrag 80% der zugelassenen Ausgaben nicht überschreiten.
4. Für die Maßnahmen laut Absatz 1 Buchstabe d) kann der Fördersatz maximal 95% der zugelassenen Ausgaben betragen. Um Planungssicherheit zu gewährleisten, können die Beiträge auf Antrag für maximal drei aufeinanderfolgende Haushaltsjahre gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung ist, dass die Tätigkeit auf der Grundlage eines Konzepts geplant wird.