(1) Die Abschaffung der Ämter laut Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b), c) und d) dieses Dekrets betrifft ausschließlich die Direktionen dieser Ämter, und nicht deren Standorte. Letztere werden jeweils beibehalten, als Außenstelle des Grundbuchamtes Brixen und Klausen laut Artikel 3 Absatz 4, des Katasteramtes Neumarkt und Kaltern laut Artikel 3 Absatz 6, und des Katasteramtes Brixen und Klausen laut Artikel 3 Absatz 5.