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Beschluss vom 11. September 2018, Nr. 905
Genehmigung Richtlinien Finanzierung von spezialisiertem Fachpersonal für die Betreuung von Kindern mit Behinderung in den Kinderhorten und, auch betrieblichen, Kindertagesstätten und Änderung des Beschlusses Nr. 1054-2017

ANLAGE A

Richtlinien für die Finanzierung von spezialisiertem Fachpersonal für die Betreuung von Kindern mit Behinderung in den Kinderhorten und, auch betrieblichen, Kindertagesstätten

Artikel 1
Ziel und Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln die Finanzierung von spezialisiertem Fachpersonal für die Betreuung von Kindern mit Behinderung in den Kinderhorten und, auch betrieblichen, Kindertagesstätten, in der Folge als Dienste bezeichnet, im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, „Förderung und Unterstützung der Familien in Südtirol“, in geltender Fassung, damit diese Dienste den genannten Kindern eine inklusive Frühpädagogik, einen gleichberechtigten Zugang sowie die bestmögliche Entfaltung ihrer Potenziale gemäß Artikel 21 Absätze 1, 2 und 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 21. November 2017, Nr. 42, „Qualitätsstandards für frühpädagogische Handeln in den Kleinkinderbetreuungsdiensten“, bieten können.

Artikel 2
Zielgruppe und Fachpersonal

1. Anrecht auf die Zuweisung von spezialisiertem Fachpersonal haben Kinder im Besitz der Bescheinigung der Behinderung, die von der Ärztekommission laut Artikel 4 Absatz 1/bis des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104, in geltender Fassung, ausgestellt wird, sowie im Besitz des Protokolls des Prüfteams laut Artikel 4 dieser Richtlinien, mit dem der erhöhte Betreuungsbedarf festgestellt wird.

2. Das spezialisierte Fachpersonal laut Absatz 1 muss die Qualifikation eines Sozialbetreuers/einer Sozialbetreuerin, eines Behindertenbetreuers/einer Behindertenbetreuerin oder eines Mitarbeiters für Integration/einer Mitarbeiterin für Integration haben oder eine andere Qualifikation, die in Bezug auf die Bedürfnisse des zu betreuenden Kindes geeignet ist.

Artikel 3
Feststellung des erhöhten Betreuungsbedarfs

1. Die Eltern oder die Person, die die elterliche Verantwortung trägt, in der Folge als Eltern bezeichnet, beantragen beim Dienstträger die Aufnahme des Kindes in den Dienst und legen dem Antrag die von der Ärztekommission laut Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104, in geltender Fassung, erlassene Bescheinigung der Behinderung samt etwaigen anderen fachärztlichen Bescheinigungen bei.

2. Die im Sinne des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104, in geltender Fassung, ausgestellte Bescheinigung der Behinderung ist Grundvoraussetzung für die Aufnahme des Kindes in den Dienst. Wird das Gesuch um Feststellung der Behinderung durch die Ärztekommission laut Artikel 4 des genannten Gesetzes zum ersten Mal gleichzeitig mit dem Antrag auf Einschreibung in den Dienst gestellt, so darf der Dienstträger das Kind erst nach Erhalt der Bescheinigung aufnehmen.

3. Der Träger des Dienstes für Kinderhorte ist dies die Trägergemeinde, für Kindertagesstätten, auch betriebliche, ist es die private Trägerkörperschaft beruft nach Erhalt der Fallunterlagen das Prüfteam ein, um die konkrete Eingliederung des Kindes zu planen.

Artikel 4
Prüfteam

1. Das Prüfteam setzt sich aus einem Vertreter/einer Vertreterin des betroffenen Trägers, einem Vertreter/einer Vertreterin des zuständigen Gesundheitsdienstes, den Eltern des Kindes und einem Vertreter/einer Vertreterin der Familienagentur zusammen.

2. Auf der Grundlage der eingereichten ärztlichen Bescheinigungen bestätigt das Prüfteam mit einem von sämtlichen Mitgliedern unterschriebenen Protokoll die Notwendigkeit der Zuweisung von spezialisiertem Fachpersonal, um eine adäquate Betreuung des Kindes in dem gewählten Dienst zu gewährleisten, und legt dementsprechend die notwendige Betreuungsstundenanzahl fest.

Artikel 5
Individueller Bildungsplan

1. Die Erziehungsfachkräfte des Dienstes erstellen auf der Grundlage der vorgelegten Dokumentation und unter Einbezug der Eltern sowie des Vertreters/der Vertreterin des zuständigen Gesundheitsdienstes den individuellen Bildungsplan des Kindes, in dem die Bildungs- und Erziehungsvorhaben sowie die individuellen Betreuungsmaßnahmen für das Kind unter Berücksichtigung der eventuellen therapeutischen Maßnahmen des Gesundheitsdienstes beschrieben werden. Der individuelle Bildungsplan ist jährlich zu überprüfen und anzupassen.

2. Die Erziehungsfachkräfte des Dienstes haben außerdem die Aufgabe, den Übertritt in einen anderen Dienst oder in den Kindergarten zu planen und zu begleiten.

Artikel 6
Anspruchsberechtigte

1. Anspruch auf die Finanzierung haben folgende Träger von Kinderbetreuungsdiensten, in denen Kinder mit erhöhtem Betreuungsbedarf aufgenommen werden:

a) Gemeinden, die Träger von Kinderhorten sind,

b) private Körperschaften ohne Gewinnzweck, die Träger von, auch betrieblichen, Kindertagesstätten sind (in Vereinbarung mit den Gemeinden bzw. den Arbeitgebern).

Artikel 7
Gegenstand der Finanzierung

1. Das Land übernimmt alle Kosten für das zusätzliche Fachpersonal, das zur Gewährleistung einer adäquaten Betreuung des Kindes mit Behinderung erforderlich ist.

2. Die Finanzierung wird auf der Grundlage der Angaben des vom Prüfteam verfassten Protokolls laut Artikel 4 Absatz 2 zugewiesen, in dem auch die als notwendig erachtete Anzahl an Stunden spezifischer Betreuung angegeben ist.

3. Das zusätzliche Fachpersonal wird als ergänzende Ressource über das im Dekret des Landeshauptmanns vom 21. November 2017, Nr. 42, vorgesehene Fachkraft-Kind-Verhältnis hinaus eingesetzt.

4. Die Grundkosten für die Betreuung der Kinder mit Behinderung in den verschiedenen Diensten werden hingegen jeweils nach den Richtlinien gedeckt, die für die Kinderhorte, die mit den Gemeinden vertragsgebundenen Kindertagesstätten und die betrieblichen Kindertagesstätten gelten.

Artikel 8
Antragstellung

1. Die Finanzierungsanträge müssen auf eigenen, von der Familienagentur bereitgestellten Formularen abgefasst und vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin des Dienstträgers unterzeichnet werden.

2. Die Anträge müssen folgende Angaben enthalten:

a) Gesamtkosten, die voraussichtlich im Bezugsjahr für das Fachpersonal anfallen, das für die spezifische Betreuung zur Verfügung gestellt wird,

b) Anzahl der für die spezifische Betreuung angestellten Fachpersonen und jeweilige Berufsqualifikation,

c) Art und Dauer des Arbeitsvertrages mit dem für die spezifische Betreuung angestellten Fachpersonal,

d) Anzahl der wöchentlich zu leistenden Arbeitsstunden, wie sie aus dem Protokoll des Prüfteams laut Artikel 4 Absatz 2 hervorgeht.

3. Dem Antrag muss Folgendes beigelegt werden:

a) das Protokoll des Prüfteams, ohne Angabe von sensiblen Daten,

b) Lebenslauf der Fachpersonen.

4. Die Anträge können jederzeit im Laufe des Jahres bei der Familienagentur eingereicht werden, auf keinen Fall aber später als 30 Tage nach dem Datum der Anstellung der Fachpersonen für die spezifische Betreuung.

Artikel 9
Vorschuss

1. Mit dem Finanzierungsantrag kann zugleich um die Auszahlung eines Vorschusses im Ausmaß von höchstens 50 Prozent des zu gewährenden Betrages angesucht werden.

Artikel 10
Rechnungslegung und Auszahlung

1. Die Abrechnung muss bis spätestens 31. Dezember des Jahres, das auf jenes der Gewährung der Finanzierung folgt, eingereicht werden, sonst wird die Finanzierung von Rechts wegen widerrufen.

2. Aus schwerwiegenden Gründen kann die Frist auf begründeten Antrag bis zu einem weiteren Jahr verlängert werden; verstreicht auch diese Frist ungeachtet, ist die Finanzierung automatisch von Rechts wegen widerrufen.

3. Die Abrechnung samt Antrag auf Auszahlung der effektiv zustehenden Finanzierung ist auf einem eigenen, von der Familienagentur bereitgestellten Formular abzufassen und enthält:

a) eine Erklärung über die Kosten, die im Kalenderjahr, für das die Finanzierung gewährt worden ist, effektiv für das Fachpersonal bestritten wurden,

b) die Auflistung der vom Fachpersonal effektiv geleisteten Arbeitsstunden.

4. Der Abrechnung ist ein kurzer Bericht über die Abwicklung des angebotenen Dienstes beizulegen, aus dem auch die Evaluierung der Auswirkungen der zur Inklusion des Kindes ergriffenen Maßnahmen hervorgeht und in dem gegebenenfalls angegeben wird, warum weniger Betreuungsstunden verwendet wurden als ursprünglich vorgesehen.

Artikel 11
Kontrollen

1. Die zuständige Organisationseinheit führt Stichprobenkontrollen gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Ausmaß von mindestens sechs Prozent der zugelassenen Förderungsanträge durch.

2. Die begünstigten Dienstträger verpflichten sich, bei sonstigem Widerruf der Förderung, der zuständigen Organisationseinheit alle nötigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zum Nachweis dienen, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Finanzierung gegeben sind und dass die bei der Antragstellung und bei der Abrechnung abgegebenen Erklärungen der Wahrheit entsprechen.

Artikel 12
Widerruf und Strafen

1. Wird bei der Stichprobenkontrolle laut Artikel 11 festgestellt, dass die Gewährungsvoraussetzungen fehlen, falsche Erklärungen abgegeben wurden oder gesetzliche Verpflichtungen nicht erfüllt wurden, so wird die gesamte Finanzierung widerrufen; in diesem Fall muss der Finanzierungsbetrag zuzüglich der gesetzlichen Zinsen, die ab dem Datum der Vereinnahmung der Beträge berechnet werden, rückerstattet werden.

2. Es gelten die Strafen laut Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, sowie gegebenenfalls jene laut Artikel 76 des DPR vom 28. Dezember 2000, Nr. 445.

Artikel 13
Übergangsbestimmungen

1. Bis zum 31. Dezember 2018 gilt folgendes Verfahren für den Erhalt der Bestätigung des erhöhten Betreuungsbedarfs im Jahr 2018:

a) Die Eltern beantragen beim Dienstträger die Aufnahme des Kindes in den gewählten Dienst und legen dem Antrag die von der Ärztekommission laut Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104, in geltender Fassung, ausgestellte Bescheinigung der Behinderung bei, wenn sie bereits darüber verfügen, ansonsten ein ärztliches Zeugnis des Kinderarztes oder andere, die jeweilige Pathologie betreffende Gesundheitsdokumente.

b) Wird das Gesuch um Feststellung der Behinderung durch die Ärztekommission laut Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104, zugleich mit dem Antrag auf Einschreibung in den Dienst gestellt, so ist die Bescheinigung der Behinderung gleich nach deren Erhalt beim Dienstträger zur Ergänzung der Fallunterlagen nachzureichen.

c) Der Dienstträger für Kinderhorte ist dies die Trägergemeinde, für Kindertagesstätten, auch betriebliche, ist es die private Trägerkörperschaft beruft nach Erhalt der Fallunterlagen das Prüfteam laut Artikel 4 ein.

Artikel 14

Verweis

1. Für alles, was in den Artikeln 6, 7, 8, 9, 10, 11 und 12 dieser Richtlinien nicht ausdrücklich geregelt ist, gelten die “Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beiträgen für die Führung der Kinderhorte“, die „Richtlinien zur Finanzierung der Betreuung in Kleinkinderbetreuungsdiensten“ beziehungsweise die „Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen für die betrieblichen Tagesstätten und den Ankauf von Kinderplätzen bei gleichwertigen Diensten“.

Artikel 15

Anwendung

1. Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 finden ab dem 1. Januar 2019 Anwendung.

2. Vorbehaltlich der Bestimmung laut Absatz 1 gelten diese Richtlinien ab 1. Jänner 2018 für alle Finanzierungsanträge, die sich auf das Kalenderjahr 2018 beziehen.

 

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