1. Die Eltern oder die Person, die die elterliche Verantwortung trägt, in der Folge als Eltern bezeichnet, beantragen beim Dienstträger die Aufnahme des Kindes in den Dienst und legen dem Antrag die von der Ärztekommission laut Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104, in geltender Fassung, erlassene Bescheinigung der Behinderung samt etwaigen anderen fachärztlichen Bescheinigungen bei.
2. Die im Sinne des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104, in geltender Fassung, ausgestellte Bescheinigung der Behinderung ist Grundvoraussetzung für die Aufnahme des Kindes in den Dienst. Wird das Gesuch um Feststellung der Behinderung durch die Ärztekommission laut Artikel 4 des genannten Gesetzes zum ersten Mal gleichzeitig mit dem Antrag auf Einschreibung in den Dienst gestellt, so darf der Dienstträger das Kind erst nach Erhalt der Bescheinigung aufnehmen.
3. Der Träger des Dienstes für Kinderhorte ist dies die Trägergemeinde, für Kindertagesstätten, auch betriebliche, ist es die private Trägerkörperschaft beruft nach Erhalt der Fallunterlagen das Prüfteam ein, um die konkrete Eingliederung des Kindes zu planen.