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Beschluss vom 7. August 2018, Nr. 798
Genehmigung der Richtlinien zur Gewährung von Förderungen für die Führung von Schülerheimen und für Investitionen in Schülerheime, Privatschulen und Studentenheime (abgeändert mit Beschluss Nr. 904 vom 05.11.2019)

ANLAGE A

Richtlinien zur Gewährung von Förderungen für die Führung von Schülerheimen und für Investitionen in Schülerheime, Privatschulen und Studentenheime

Art. 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln die Gewährung von Förderungen für die Führung von Schülerheimen und für Investitionen in Schülerheime, in Durchführung von Artikel 17 des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7, in geltender Fassung, für Investitionen in gleichgestellte Privatschulen gemäß Artikel 20/bis des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, in geltender Fassung, in Durchführung der Artikel 7 und 8 des Landesgesetzes vom 16. Oktober 1992, Nr. 37, in geltender Fassung, sowie für Investitionen in Studentenheime, in Durchführung von Artikel 11 des Landesgesetzes vom 30. November 2004, Nr. 9, in geltender Fassung.

Art. 2
Förderfähige Tätigkeiten und Investitionen

1. Diese Richtlinien sehen die Gewährung von Förderungen für die Führung von privaten Schülerheimen vor.

2. Förderfähig sind zudem folgende Investitionen für Schüler- und Studentenheime:

a) Grundstückserwerb,

b) Planung, Bau, Umbau, Erweiterung, Fertigstellung und Kauf von Gebäuden,

c) außerordentliche Instandhaltung von Gebäuden,

d) Ankauf von Einrichtung und Ausstattung.

3. (aufgehoben mit Beschluss Nr. 904 vom 05.11.2019)

Art. 3
Anspruchsberechtigte

1. Anspruch auf die Förderungen laut Artikel 2 haben nachstehende Rechtssubjekte, in der Folge Organisationen genannt, sofern sie keine Gewinnabsicht verfolgen:

a) Körperschaften,

b) Stiftungen,

c) Genossenschaften,

d) Vereine und Verbände.

2. Anspruch auf die Förderungen laut Artikel 2 Absatz 1 haben Organisationen, welche Schülerheime führen.

3. Anspruch auf die Förderungen für die Investitionen laut Artikel 2 Absatz 2 haben:

a) Organisationen, welche Schülerheime führen;

b) Organisationen, welche Studentenheime führen;

c) Organisationen, welche gleichgestellte Privatschulen gemäß Artikel 20/bis des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, in geltender Fassung, führen, sofern die Voraussetzungen laut Landesgesetz vom 16. Oktober 1992, Nr. 37, in geltender Fassung, erfüllt werden.

4. Grundvoraussetzung für die Gewährung von Investitionsbeiträgen ist die Eintragung der Zweckbindung des Gebäudes im Grundbuch. Die Dauer der Zweckbindung wird nach der Beitragshöhe durch Dekret festgelegt.

5. Die Organisationen müssen:

a) in ihrer Satzung die Führung von Schülerheimen, Studentenheimen oder Privatschulen verankert haben,

b) über eine geeignete Organisationsstruktur verfügen,

c) ihre Tätigkeit im Einklang mit der Satzung ausüben, unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Transparenz im Rahmen der Geschäftsgebarung.

6. Die Organisationen dürfen mit der Heim- oder Schultätigkeit keine Gewinnabsicht verfolgen.

Art. 4
Heimtätigkeit – heimfremde Tätigkeit während des Schuljahres

1. Zur Heimtätigeit zählen alle Aufgaben, die unmittelbar mit der Unterbringung, Verpflegung und Betreuung der Schülerinnen und Schüler sowie mit der Verwaltung, Führung, Instandhaltung, Reinigung und Pflege der Struktur zusammenhängen.

2. Unter heimfremde Tätigkeiten fallen:

a) Ausspeisung von Schülerinnen und Schülern, die nicht im Heim untergebracht sind und nicht dort als Tagesheimschüler verweilen,

b) Verpflegung von heimexternen Personen,

c) Veranstaltungen, die nicht unmittelbar mit der Heimführung zusammenhängen,

d) Unterbringung von Personen, vorzugsweise Studenten/Studentinnen oder Praktikanten/Praktikantinnen. Diese Unterbringung muss mit der Heimtätigkeit vereinbar sein und vorab an das zuständige Landesamt mitgeteilt werden.

Art. 5
Förderungsarten

1. Folgende Förderungen können gewährt werden:

a) ordentliche Beiträge,

b) außerordentliche Beiträge,

c) ergänzende Beiträge,

d) Investitionsbeiträge.

2. Die ordentlichen Beiträge werden für die ordentliche Heimführung gewährt.

3. Die außerordentlichen Beiträge werden für die Durchführung von speziellen, auch mehrjährigen Projekten gewährt, die nicht unter die ordentliche Heimführung fallen.

4. Durch die ergänzenden Beiträge werden bereits gewährte ordentliche oder außerordentliche Beiträge aufgestockt. Die ergänzenden Beiträge werden gewährt, wenn die Eigenfinanzierung oder die Förderung durch andere öffentliche oder private Körperschaften und der gewährte Beitrag nicht ausreichen, um die geförderte Tätigkeit durchzuführen oder wenn unvorhergesehene oder unvorhersehbare schwerwiegende Ereignisse eintreten. Außerdem können sie gewährt werden, wenn es aus gerechtfertigten Gründen angebracht erscheint, die Förderung zu erhöhen oder die Ausgaben in einem höheren Ausmaß anzuerkennen.

5. Die Investitionsbeiträge dienen folgenden Zwecken: Ankauf von Gebäuden oder Grundstücken, Planung, Bau, Umbau, Erweiterung oder Fertigstellung von Gebäuden, außerordentliche Instandhaltung von Gebäuden oder Ankauf der Einrichtung und Ausstattung.

Art. 6
Umfang der Förderungen

1. Die Förderungen laut Artikel 5 dürfen den im Antrag angegebenen Fehlbetrag nicht überschreiten.

2. Der ordentliche Beitrag für die Führung von Schülerheimen wird wie folgt berechnet:

a) monatlicher Betrag von 440,00 Euro für 9 Monate Vollpension für Schüler/Schülerinnen, welche die Schulpflicht absolvieren, d.h. bis zum 10. Pflichtschuljahr (2. Klasse Oberschule),

b) monatlicher Betrag von 350,00 Euro für 9 Monate Vollpension für Schüler/Schülerinnen, welche die Oberschule oder Vollzeitkurse der Berufsbildung ab der dritten Klasse besuchen,

c) monatlicher Betrag von 240,00 Euro für Tagesheimschüler.

3. Die Beträge laut Absatz 2 werden sowohl mit der Anzahl der Schüler/Schülerinnen, welche effektiv zu Beginn des betreffenden Kalenderjahres im Heim untergebracht sind, als auch mit dem Koeffizienten „9“ (9 Monate Schulbetrieb) multipliziert. Sollte der Schulbetrieb über den normalen Schulkalender hinausgehen, kann dieser Koeffizient auf „10“ erhöht werden.

4. Zugewiesen wird der geringere Betrag zwischen dem vom Heim für das betreffende Kalenderjahr im Kostenvoranschlag angegebenen Fehlbetrag und dem gemäß den Absätzen 2 und 3 errechneten Beitrag. Die Höhe des auszuzahlenden Betrags ergibt sich aus der Abrechnung und dem effektiven Fehlbetrag für das betreffende Kalenderjahr. Dieser kann aber nicht höher sein als der zugewiesene Beitrag.

5. In besonderen Einzelfällen, die entsprechend begründet sein müssen, können die gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 errechneten Beträge um bis zu 10 Prozent erhöht werden.

6. Ein ergänzender Beitrag kann jenen Schülerheimen gewährt werden, die in Abstimmung mit dem zuständigen Landesamt das Heim für ihre Heimschülerinnen und Heimschüler am Samstag und Sonntag, an Feiertagen oder anderen schulfreien Tagen geöffnet halten. Es wird ein Tagessatz von maximal 420,00 Euro pro Heim festgelegt, wobei die Schülerin/der Schüler dem Schülerheim mindestens 10,00 Euro pro Tag zahlen muss.

7. Für Investitionen können Beiträge in folgendem Ausmaß gewährt werden:

a) bis zu 90 Prozent der anerkannten Kosten für den Ankauf von Gebäuden oder Grundstücken, für die Planung, den Bau, die Erweiterung, die Instandhaltung, den Umbau und die Fertigstellung von Gebäuden sowie generell für Arbeiten,

b) bis zu 70 Prozent der anerkannten Kosten für den Ankauf der Einrichtung und Ausstattung.

Art. 7
Finanzielle Mittel

1. Die Organisationen müssen sich, unabhängig von der Landesförderung, mit weiteren Mitteln an den veranschlagten Kosten beteiligen. Dazu zählen:

a) Einnahmen aus den Monatssätzen, welche die Schülerinnen und Schüler dem Heim zahlen,

b) andere Einnahmen, die sich direkt auf die Heimtätigkeit beziehen, dazu zählen auch:

1) Förderungen durch andere öffentliche Körperschaften,

2) Beiträge privater Sponsoren,

3) Schenkungen oder Spenden,

c) Eigenmittel.

Art. 8
Antragstellung

1. Der Förderungsantrag wird auf dem vom zuständigen Amt bereitgestellten Formular oder nach dem entsprechenden Muster verfasst und ist vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin der Organisation zu unterzeichnen. Für die Antragstellung gelten folgende Termine:

a) ordentliche Beiträge: bis spätestens 15. Dezember des Jahres vor dem Bezugsjahr; mit diesem Antrag wird zugleich um einen Vorschuss von bis zu 50 Prozent, berechnet auf den zuletzt zugewiesenen ordentlichen Beitrag, angesucht; weiters kann auch ein Vorschuss bis zu 80 Prozent des für das Bezugsjahr gewährten ordentlichen Beitrags beantragt werden;

b) außerordentliche und ergänzende Beiträge: bis spätestens 15. Dezember des Jahres vor dem Bezugsjahr; treten bei der ordentlichen Führung oder der Projektumsetzung unvorhergesehene Ereignisse ein, kann bis 30. April des Bezugsjahres ein Antrag gestellt werden;

c) Investitionsbeiträge: jeweils bis zum 31. Jänner wird dem zuständigen Amt eine Planungsübersicht für die nächsten 3 Jahre übermittelt. Der Förderungsantrag kann nur nach Vorlage der Planungsübersicht gestellt werden und unterliegt den Vorrangskriterien laut Artikel 13. Bei Dringlichkeit kann auch im Laufe des Jahres ein Antrag gestellt werden, vorzugsweise bis zum 30. September.

2. Die Einreichtermine laut Absatz 1 sind keine Ausschlusstermine und können vom Direktor/von der Direktorin der zuständigen Landesabteilung geändert werden.

3. Die Anträge müssen in jedem Fall vor Tätigung der entsprechenden Ausgaben eingereicht werden.

Art. 9
Antragsunterlagen

1. Dem Antrag auf einen ordentlichen Beitrag sind folgende Unterlagen beizulegen:

a) Jahresabrechnung des vorhergehenden Jahres, aus welcher der effektive Fehlbetrag klar hervorgeht,

b) detaillierter Kostenvoranschlag für das Bezugsjahr,

c) Tätigkeitbericht zum vorhergehenden Jahr und Vorschau über die im Bezugsjahr geplanten Heimtätigkeiten.

2. Da für Institutionen die Vorjahresbilanz erst ab März verfügbar ist, können diese Unterlagen bis Ende März nachgereicht werden.

3. Dem Antrag auf einen außerordentlichen Beitrag einschließlich Projektbeitrag sind folgende Unterlagen beizulegen:

a) detaillierte Beschreibung des Projekts bzw. der außerordentlichen Tätigkeit,

b) detaillierter Kostenvoranschlag,

c) Finanzierungsplan, mit genauer Angabe der finanziellen Mittel laut Artikel 7,

d) Zeitplan für die Tätigkeiten.

4. Dem Antrag auf einen ergänzenden Beitrag sind folgende Unterlagen beizulegen:

a) Begleitbericht, in dem die Notwendigkeit oder die Zweckmäßigkeit eines ergänzenden Beitrags begründet wird,

b) neuer Kostenvoranschlag,

c) neuer Finanzierungsplan, mit genauer Angabe der finanziellen Mittel laut Artikel 7.

5. Dem Antrag auf einen Investitionsbeitrag sind folgende Unterlagen beizulegen:

a) Bericht über die geplanten Investitionen,

b) detaillierte Kostenaufstellung und Finanzierungsplan für die Investitionen unter Angabe der Einnahmen und des Anteils an Eigenmitteln,

c) Beginn der Arbeiten/der Investitionstätigkeit,

d) Zeitplan für die Umsetzung der geplanten Investition.

6. Falls das vorgesehene Vorhaben es erfordert, sind für die Anträge laut Absatz 5 folgende Unterlagen zusätzlich notwendig:

a) der von den zuständigen Organen genehmigte Entwurf mit Plänen, in denen die Baumaßnahmen graphisch dargestellt sind,

b) ein technischer Bericht,

c) eine beglaubigte Kopie der Baukonzession, falls diese vorgeschrieben ist,

d) eine Kopie des Gutachtens der Landesabteilung Denkmalpflege, falls dieses vorgeschrieben ist,

e) die Unterlagen über die Beibehaltung der Zweckbestimmung der betreffenden Liegenschaften,

f) falls aufgrund des Bauvolumens vorgeschrieben, das Gutachten des zuständigen beratenden Organs über die technischen, verwaltungsmäßigen und wirtschaftlichen Aspekte laut Landesgesetz vom 21. Oktober 1992, Nr. 38.

7. Bei Erstanträgen müssen die Organisationen auch eine Kopie des Gründungsaktes und der Satzung vorlegen. Allfällige Änderungen des Gründungsaktes und der Satzung müssen dem zuständigen Amt mitgeteilt werden.

Art. 10
Gewährung des ordentlichen Beitrags

1. Für die Gewährung des ordentlichen Beitrags müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

a) die Anzahl der qualifizierten Erzieher/Erzieherinnen muss zu jeder Tageszeit der Anzahl der im Heim anwesenden Schülerinnen und Schüler angemessen sein,

b) der monatliche Mindestsatz muss dem Betrag entsprechen, welchen die Landesheime, die den Berufsschulen angeschlossen sind, für die Schülerinnen und Schüler verlangen; dieser Mindestsatz wird jährlich von der Landesregierung festgelegt,

c) die Schülerheime müssen an das landesweite Softwareprogramm zur Verwaltung der Heimplatzerhebung angeschlossen sein,

d) aus dem Tätigkeitsbericht zum vorhergehenden Jahr müssen auch die Erfüllung der Voraussetzungen laut Buchstaben a) und c) sowie der Stand der Umsetzung des Jahresplans gemäß Artikel 11 hervorgehen.

Art. 11
Jahresplan zur Qualtitätsentwicklung und -sicherung

1. Die Landesabteilung Bildungsförderung erarbeitet jährlich innerhalb Juni gemeinsam mit Vertretern des „Arbeitskreis Südtiroler Heime“ (ASH) und Fachleuten verschiedener Bereiche einen Jahresplan. Dieser enthält Ziele und Massnahmen zur Gewährleistung einer bestmöglichen Schülerbetreuung, auch in qualitativer Hinsicht. Der Jahresplan umfasst folgende Schwerpunkte:

a) Qualitätsmerkmale der pädagogischen Betreuung sowohl was die Ausbildung als auch die ständige Weiterbildung des Personals anbelangt,

b) Beschreibung der Einsetzung gezielter sozio-pädagogischer Präventionsmaßnahmen und der Krisenintervention,

c) Leitlinien für eine gesunde Ernährung,

d) Massnahmensetzung zur Entwicklung und Sicherung der Qualität der Führung von Schülerheimen sowie zur Durchführung von Evaluationen.

2. Es können nur Organisationen gefördert werden, welche die Ziele und Maßnahmen laut Absatz 1 bestmöglich umsetzen.

Art. 12
Zulässige Ausgaben für die Führung von Schülerheimen

1. Für die Beiträge laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) sind alle Ausgaben zulässig, die nachweislich der Heimtätigkeit im Bezugszeitraum dienen. Dazu zählen unter anderem folgende Ausgaben:

a) Organisation und Verwaltung des Schülerheims,

b) ordentliche Instandhaltung und Reparaturen sowie Austausch von Geräten, Ausstattung und Einrichtungsgegenständen,

c) Mieten oder Pacht, Strom, Heizung, Reinigung, Telefon, Internet und andere laufende Betriebskosten, Büromaterial, Abonnements, Buchhaltungs- und Steuerberatung, Steuern und Gebühren, Versicherungen, Ankauf von Lehrmitteln und von sonstigem zur Heimführung notwendigem Material für kulturelle, didaktische und pädagogische Zwecke sowie Werbung für das Schülerheim,

d) Personalkosten, wie Gehälter samt Abfertigung und anderen Vergütungen, sowie Sozialversicherungsbeiträge und Steuern zu Lasten des Arbeitgebers,

e) Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen für das Personal sowie für die freiwilligen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen.

1/bis. Die im Kostenvoranschlag angeführten Ausgaben können auch nur teilweise anerkannt werden.

2. Die im Antrag angegebenen Ausgaben müssen sich ausschließlich auf die Heimtätigkeit beziehen.

3. Führt die Organisation mehrere Schülerheime, so kann der ordentliche Beitrag auf die gesamten Schülerheime berechnet werden, sofern jedes dieser Heime die Voraussetzungen für einen ordentlichen Beitrag erfüllt. Zugewiesen wird der geringere Betrag zwischen dem von der Organisation für das betreffende Kalenderjahr im Kostenvoranschlag angegebenen Fehlbetrag und dem für alle Heime errechneten Beitrag. Der Kostenvoranschlag und die Abrechnung müssen pro Schülerheim eingereicht werden, damit dem Amt die entsprechenden Daten für statistische Zwecke zur Verfügung stehen.

4. Nicht zulässig sind folgende Ausgaben:

a) Passivzinsen für Kredite oder Bankvorschüsse, Verzugszinsen oder Strafen,

b) Betriebsverluste der vorangegangenen Jahre,

c) Spenden und andere gemeinnützige Ausgaben,

d) Preisgelder,

e) alkoholische Getränke,

f) Ausgaben für Kondolenzanzeigen.

5. Ausgaben für die Monate Juli und August können nur teilweise anerkannt werden, da die Schülerinnen und Schüler in dieser Zeit nicht im Heim anwesend sind. Dies gilt nicht für die ganzjährig anfallenden Personalkosten, sofern das Personal im Sommer keiner zusätzlichen Tätigkeit (z.B. Sommerprojekte im Schülerheim) nachgeht.

Art. 13
Ausgaben für Investitionen

1. Für die Investitionsbeiträge laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d) haben folgende Ausgaben Vorrang:

a) Investitionen für bereits begonnene Baumaßnahmen,

b) besonders dringende Investitionen, vor allem für Brandschutz- und Sicherheitsmaßnahmen,

c) Investitionen, die für einen ordnungs- und zeitgemäßen Betrieb notwendig sind,

d) Ankauf von Einrichtung und Ausstattung.

Art. 14
Verwendung der Förderungen

1. Die Förderungen dürfen ausschließlich für die Tätigkeiten und Investitionen verwendet werden, für die sie gewährt wurden.

2. Wer die gewährte Förderung für einen anderen Zweck oder für andere Ausgaben verwenden will, muss innerhalb des betreffenden Kalenderjahres einen begründeten Antrag stellen, in dem die neue Verwendung genau beschrieben ist.

3. Die Änderung des Verwendungszwecks der Förderung oder der Ausgaben wird nach demselben Verfahren genehmigt, das für die Gewährung gilt.

4. Geringfügige Änderungen ohne Auswirkung auf die Ausgabenhöhe sind auch ohne Genehmigung seitens des zuständigen Amtes zulässig.

Art. 15
Vorschüsse für ordentliche, außerordentliche und ergänzende Beiträge

1. Die Organisationen können die Gewährung und Auszahlung eines Vorschusses in folgender Höhe beantragen:

a) bis zu 50 Prozent des letzten gewährten ordentlichen Beitrags; dieser Vorschuss wird nur dann gewährt, wenn der letzte zugewiesene ordentliche Beitrag mindestens 25.000,00 Euro betragen hat;

b) bis zu 80 Prozent des für das Bezugsjahr gewährten ordentlichen Beitrags; in diesem Fall wird der Vorschuss laut Buchstabe a) entsprechend aufgestockt;

c) bis zu 50 Prozent des für das Bezugsjahr gewährten außerordentlichen Beitrags;

d) bis zu 50 Prozent des für das Bezugsjahr gewährten ergänzenden Beitrags.

2. Der Antrag auf einen Vorschuss wird zusammen mit dem Beitragsantrag gestellt.

Art. 16
Vorschüsse für Investitionsausgaben

1. Um die Aufnahme von Krediten zu vermeiden, kann für Investitionsbeiträge ab 150.000,00 Euro ein Vorschuss bis zu 80 Prozent des gewährten Beitrags beantragt werden.

Art. 17
Abrechnung der Vorschüsse

1. Wer einen Vorschuss erhalten hat, muss diesen bis 30. September des auf die Auszahlung folgenden Jahres abrechnen.

2. Zur Abrechnung des Vorschusses ist für alle Beitragsarten die Abrechnung laut Artikel 18 Absatz 1 bis zum Erreichen des Vorschussbetrags vorzulegen.

3. Bei Vorschüssen auf Projektbeiträge und Investitionsbeiträge kann die Direktorin/der Direktor der zuständigen Abteilung in schwerwiegenden und begründeten Fällen eine Verlängerung des Termins laut Absatz 1 gewähren, unter Beachtung der für die Schlussabrechnung vorgesehenen Fälligkeit und/oder des Zeitplans, sofern sich die Tätigkeit über mehrere Jahre erstreckt.

4. Erst nach Abrechnung der Vorschüsse können weitere Beträge ausgezahlt werden.

5. Der Anteil eines gewährten Vorschusses, der nicht für die geförderten Tätigkeiten oder Investitionen verwendet wurde oder nicht in angemessener Form abgerechnet wurde, muss dem Land zurückgezahlt werden, zuzüglich der ab der Gutschrift des Vorschusses angereiften gesetzlichen Zinsen.

Art. 18
Abrechnung der Förderungen

1. Die Förderungen werden nach Vorlage der Abrechnung ausgezahlt, die Folgendes umfasst:

a) eine zusammenfassende Aufstellung der bestrittenen Ausgaben, unterzeichnet vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin der antragstellenden Organisation, aus welcher die Eckdaten der Ausgabenbelege hervorgehen,

b) die Ausgabenbelege bis zum Gesamtbetrag der zugelassenen Ausgaben; anstelle der einzelnen Lohnstreifen kann auch eine unterzeichnete Aufstellung des Lohnbüros über die Jahreslohnkosten der einzelnen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen eingereicht werden.

2. Für die Vorlage der Abrechnung gelten folgende Termine:

a) ordentliche Beiträge: bis spätestens 30. September des Jahres, das auf das geförderte Jahrestätigkeitsprogramm folgt; der Restbetrag wird erst ausgezahlt, wenn alle Vorschüsse abgerechnet und die Jahresabrechnung des betreffenden Jahres laut Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) dem zuständigen Amt vorgelegt wird und somit der effektive Fehlbetrag ermittelt werden kann,

b) Projekt- und Investitionsbeiträge: bis spätestens 30. September des Jahres, das auf die einzelnen, im Zeitplan angegebenen Tätigkeiten folgt.

3. Personalkosten sind maximal in der Höhe der Bruttobezüge des Landespersonals zulässig. Als Bezugsparameter gelten die für die entsprechende Funktionsebene festgelegten Beträge gemäß geltendem Kollektivvertrag. Zulässig sind zudem sämtliche Lohnnebenkosten einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge und Steuern zu Lasten des Arbeitgebers.

4. In der Regel können Honorarkosten für Referentinnen und Referenten maximal in der Höhe der geltenden Landestarife abgerechnet werden.

5. Sofern die zur Förderung zugelassene Gesamtsumme nicht angetastet wird und der zuständige Amtsdirektor/die zuständige Amtsdirektorin es für angemessen hält, dürfen die einzelnen Ausgabenpositionen bei der Rechnungslegung untereinander ausgeglichen werden.

6. Ausschließlich zum Zweck, die zugelassenen Ausgaben zu erreichen, wird den begünstigten Organisationen, die gemäß Artikel 3 keine Gewinnabsicht verfolgen dürfen – im Ausmaß von maximal 25 Prozent der Ausgaben – für ehrenamtliche Leistungen von Mitgliedern und Beteiligten ein von der Landesregierung festgelegter Stundensatz angerechnet. Der gewährte Förderbetrag muss auf jeden Fall in seiner gesamten Höhe durch Ausgabenbelege nachweisbar sein.

7. Die für institutionelle Sitzungen der Kollegialorgane der Organisationen geleisteten Stunden werden nicht als ehrenamtlich geleistete Stunden angerechnet.

8. Da es sich bei den Antragstellenden um Organisationen ohne Gewinnabsicht handelt, können sie die Ausgabenbelege auf die Höhe des gewährten Beitrags beschränken. In diesem Fall müssen sie dem Auszahlungsantrag laut Artikel 19 eine Erklärung beilegen, aus der hervorgeht, dass die für die Tätigkeiten oder Investitionen zugelassenen Ausgaben zur Gänze bestritten wurden und dass die entsprechenden Ausgabenbelege vorhanden sind.

9. Bei Abrechnung des ordentlichen Beitrags muss im Auszahlungsantrag laut Artikel 19 der effektive Fehlbetrag erklärt werden. Aufgrund dieser Erklärung erfolgt die Auszahlung des Restbeitrags.

10. Im Falle von Investitionsbeiträgen müssen die anerkannten Kosten abgerechnet werden.

11. Bei Subjekten des öffentlichen Rechts kann anstelle der Abrechnung lediglich die Aufstellung laut Absatz 1 Buchstabe a) vorgelegt werden.

12. Zur Auszahlung eines Investitionsbeitrags bedarf es der Vorlage einer Kopie des Antrags auf Eintragung der Zweckbestimmung im Grundbuch gemäß Landesgesetz vom 31. August 1974, Nr. 7, in geltender Fassung, oder Landesgesetz vom 16. Oktober 1992, Nr. 37, in geltender Fassung, sowie gemäß der entsprechenden Durchführungsverordnung ( Dekret des Landeshauptmanns vom 18. Februar 1994, Nr. 5), sofern das Landesamt für Schulfürsorge das Heim oder die Organisation zu einer Neueintragung aufgefordert hat.

Art. 19
Auszahlungsantrag

1. Der Antrag auf Auszahlung des Beitrags oder des Restbetrags im Falle eines Vorschusses oder auf Abrechnung des Vorschusses wird auf dem vom zuständigen Amt bereitgestellten Formular oder nach dem entsprechenden Muster verfasst und ist vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin der Organisation zu unterzeichnen. Der Antrag muss Folgendes enthalten:

a) Eckdaten des Dekrets über die Beitragsgewährung samt Beitragshöhe,

b) Angabe, ob sich der Antrag auf die Auszahlung des Beitrags oder des Restbetrags oder auf die Abrechnung des Vorschusses bezieht,

c) Erklärung über Folgendes:

1) dass die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind,

2) ob und gegebenenfalls bei welchen Ämtern oder Körperschaften weitere Förderungen für dieselben Tätigkeiten oder Investitionen beantragt wurden und in welcher Höhe eventuelle Förderungen gewährt wurden,

3) dass die geförderten Tätigkeiten oder Investitionen vollständig umgesetzt bzw. getätigt wurden und dass die zugelassenen Ausgaben zur Gänze bestritten wurden. Bei Teilabrechnungen sind die bisherigen Kosten anzugeben und bei Abrechnung des ordentlichen Beitrags der effektive Fehlbetrag,

4) dass die Personalkosten maximal in der Höhe der Bruttobezüge des Landespersonals abgerechnet wurden, zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge und der Steuern zu Lasten des Arbeitgebers,

5) dass Honorarkosten für Referentinnen und Referenten sowie Kosten für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung maximal in Höhe der geltenden Landestarife abgerechnet wurden. Wenn diese überschritten wurden, ist eine Begründung anzugeben, die von der Verwaltung geprüft wird,

6) Anteil der zugelassenen Ausgaben, der durch die Leistung ehrenamtlicher Tätigkeiten abgedeckt wird,

7) vollständige oder teilweise Absetzbarkeit der Mehrwertsteuer,

8) ob die Förderung dem Steuereinbehalt von 4% unterliegt oder nicht.

2. Dem Antrag laut Absatz 1 ist die Abrechnung laut Artikel 18 Absatz 1 beizulegen.

Art. 20
Ausgabenbelege

1. Die Ausgabenbelege müssen:

a) den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen,

b) auf die antragstellende Organisation lauten,

c) quittiert sein,

d) sich auf den Förderzweck beziehen sowie auf die zugelassenen Ausgaben.

2. Bei der Förderung von Jahrestätigkeiten müssen sich die Ausgaben auf das Kalenderjahr beziehen, für das die Förderung gewährt wurde. Ausgaben für die Sommermonate, in denen kein Heimbetrieb erfolgt, können nur in Ausnahmefällen anerkannt werden. Dies gilt nicht für die ganzjährig anfallenden Personalkosten, sofern das Personal in den Sommermonaten keiner anderen Tätigkeit nachgeht.

3. Im Fall von Investitionen und Projekten können auch Ausgabenbelege vorgelegt werden, die in den Jahren nach der Gewährung der Förderung ausgestellt wurden, sofern sie sich auf den Förderzweck und die zugelassenen Ausgaben beziehen und mit dem vorgelegten Zeitplan übereinstimmen.

Art. 21
Kürzung der Förderung

1. Der ordentliche Beitrag wird gekürzt, wenn dieser laut Abrechnung den effektiven Fehlbetrag überschreitet. Der bereits zugewiesene Beitrag wird nur bis zur Höhe des effektiven Fehlbetrags ausgezahlt.

2. Wurden die geförderten Tätigkeiten und Investitionen nicht oder nur teilweise durchgeführt oder die zugelassenen Ausgaben nicht zur Gänze bestritten, wird die Förderung im entsprechenden Verhältnis gekürzt.

Art. 22
Pflichten im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit

1. Die Begünstigten weisen im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit in angemessener Form darauf hin, dass die Tätigkeiten und Investitionen durch die Autonome Provinz Bozen, Abteilung Bildungsförderung, finanziell unterstützt wurden; sie verwenden dabei das Logo der Landesverwaltung.

Art. 23
Kontrollen

1. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führt das zuständige Amt Stichprobenkontrollen an mindestens 6 Prozent der genehmigten Anträge durch.

2. Die zu kontrollierenden Anträge werden durch das Los von einer Kommission ermittelt, die aus dem zuständigen Abteilungsdirektor/der zuständigen Abteilungsdirektorin und zwei Bediensteten besteht.

3. Darüber hinaus überprüft das zuständige Landesamt sämtliche Zweifelsfälle.

Art. 24
Unrechtmäßige Inanspruchnahme von Förderungen

1. Bei unrechtmäßig in Anspruch genommenen Förderungen werden die Bestimmungen laut Artikel 2/bis und Artikel 5 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, angewandt.

Art. 25
Anwendung

1. Diese Richtlinien gelten für Anträge, die sich auf das Jahr 2019 und auf darauffolgende Jahre beziehen.

 

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