1. Die Förderungen werden nach Vorlage der Abrechnung ausgezahlt, die Folgendes umfasst:
a) eine zusammenfassende Aufstellung der bestrittenen Ausgaben, unterzeichnet vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin der antragstellenden Organisation, aus welcher die Eckdaten der Ausgabenbelege hervorgehen,
b) die Ausgabenbelege bis zum Gesamtbetrag der zugelassenen Ausgaben; anstelle der einzelnen Lohnstreifen kann auch eine unterzeichnete Aufstellung des Lohnbüros über die Jahreslohnkosten der einzelnen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen eingereicht werden.
2. Für die Vorlage der Abrechnung gelten folgende Termine:
a) ordentliche Beiträge: bis spätestens 30. September des Jahres, das auf das geförderte Jahrestätigkeitsprogramm folgt; der Restbetrag wird erst ausgezahlt, wenn alle Vorschüsse abgerechnet und die Jahresabrechnung des betreffenden Jahres laut Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) dem zuständigen Amt vorgelegt wird und somit der effektive Fehlbetrag ermittelt werden kann,
b) Projekt- und Investitionsbeiträge: bis spätestens 30. September des Jahres, das auf die einzelnen, im Zeitplan angegebenen Tätigkeiten folgt.
3. Personalkosten sind maximal in der Höhe der Bruttobezüge des Landespersonals zulässig. Als Bezugsparameter gelten die für die entsprechende Funktionsebene festgelegten Beträge gemäß geltendem Kollektivvertrag. Zulässig sind zudem sämtliche Lohnnebenkosten einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge und Steuern zu Lasten des Arbeitgebers.
4. In der Regel können Honorarkosten für Referentinnen und Referenten maximal in der Höhe der geltenden Landestarife abgerechnet werden.
5. Sofern die zur Förderung zugelassene Gesamtsumme nicht angetastet wird und der zuständige Amtsdirektor/die zuständige Amtsdirektorin es für angemessen hält, dürfen die einzelnen Ausgabenpositionen bei der Rechnungslegung untereinander ausgeglichen werden.
6. Ausschließlich zum Zweck, die zugelassenen Ausgaben zu erreichen, wird den begünstigten Organisationen, die gemäß Artikel 3 keine Gewinnabsicht verfolgen dürfen – im Ausmaß von maximal 25 Prozent der Ausgaben – für ehrenamtliche Leistungen von Mitgliedern und Beteiligten ein von der Landesregierung festgelegter Stundensatz angerechnet. Der gewährte Förderbetrag muss auf jeden Fall in seiner gesamten Höhe durch Ausgabenbelege nachweisbar sein.
7. Die für institutionelle Sitzungen der Kollegialorgane der Organisationen geleisteten Stunden werden nicht als ehrenamtlich geleistete Stunden angerechnet.
8. Da es sich bei den Antragstellenden um Organisationen ohne Gewinnabsicht handelt, können sie die Ausgabenbelege auf die Höhe des gewährten Beitrags beschränken. In diesem Fall müssen sie dem Auszahlungsantrag laut Artikel 19 eine Erklärung beilegen, aus der hervorgeht, dass die für die Tätigkeiten oder Investitionen zugelassenen Ausgaben zur Gänze bestritten wurden und dass die entsprechenden Ausgabenbelege vorhanden sind.
9. Bei Abrechnung des ordentlichen Beitrags muss im Auszahlungsantrag laut Artikel 19 der effektive Fehlbetrag erklärt werden. Aufgrund dieser Erklärung erfolgt die Auszahlung des Restbeitrags.
10. Im Falle von Investitionsbeiträgen müssen die anerkannten Kosten abgerechnet werden.
11. Bei Subjekten des öffentlichen Rechts kann anstelle der Abrechnung lediglich die Aufstellung laut Absatz 1 Buchstabe a) vorgelegt werden.
12. Zur Auszahlung eines Investitionsbeitrags bedarf es der Vorlage einer Kopie des Antrags auf Eintragung der Zweckbestimmung im Grundbuch gemäß Landesgesetz vom 31. August 1974, Nr. 7, in geltender Fassung, oder Landesgesetz vom 16. Oktober 1992, Nr. 37, in geltender Fassung, sowie gemäß der entsprechenden Durchführungsverordnung ( Dekret des Landeshauptmanns vom 18. Februar 1994, Nr. 5), sofern das Landesamt für Schulfürsorge das Heim oder die Organisation zu einer Neueintragung aufgefordert hat.