1. Für die Beiträge laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) sind alle Ausgaben zulässig, die nachweislich der Heimtätigkeit im Bezugszeitraum dienen. Dazu zählen unter anderem folgende Ausgaben:
a) Organisation und Verwaltung des Schülerheims,
b) ordentliche Instandhaltung und Reparaturen sowie Austausch von Geräten, Ausstattung und Einrichtungsgegenständen,
c) Mieten oder Pacht, Strom, Heizung, Reinigung, Telefon, Internet und andere laufende Betriebskosten, Büromaterial, Abonnements, Buchhaltungs- und Steuerberatung, Steuern und Gebühren, Versicherungen, Ankauf von Lehrmitteln und von sonstigem zur Heimführung notwendigem Material für kulturelle, didaktische und pädagogische Zwecke sowie Werbung für das Schülerheim,
d) Personalkosten, wie Gehälter samt Abfertigung und anderen Vergütungen, sowie Sozialversicherungsbeiträge und Steuern zu Lasten des Arbeitgebers,
e) Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen für das Personal sowie für die freiwilligen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen.
1/bis. Die im Kostenvoranschlag angeführten Ausgaben können auch nur teilweise anerkannt werden.
2. Die im Antrag angegebenen Ausgaben müssen sich ausschließlich auf die Heimtätigkeit beziehen.
3. Führt die Organisation mehrere Schülerheime, so kann der ordentliche Beitrag auf die gesamten Schülerheime berechnet werden, sofern jedes dieser Heime die Voraussetzungen für einen ordentlichen Beitrag erfüllt. Zugewiesen wird der geringere Betrag zwischen dem von der Organisation für das betreffende Kalenderjahr im Kostenvoranschlag angegebenen Fehlbetrag und dem für alle Heime errechneten Beitrag. Der Kostenvoranschlag und die Abrechnung müssen pro Schülerheim eingereicht werden, damit dem Amt die entsprechenden Daten für statistische Zwecke zur Verfügung stehen.
4. Nicht zulässig sind folgende Ausgaben:
a) Passivzinsen für Kredite oder Bankvorschüsse, Verzugszinsen oder Strafen,
b) Betriebsverluste der vorangegangenen Jahre,
c) Spenden und andere gemeinnützige Ausgaben,
d) Preisgelder,
e) alkoholische Getränke,
f) Ausgaben für Kondolenzanzeigen.
5. Ausgaben für die Monate Juli und August können nur teilweise anerkannt werden, da die Schülerinnen und Schüler in dieser Zeit nicht im Heim anwesend sind. Dies gilt nicht für die ganzjährig anfallenden Personalkosten, sofern das Personal im Sommer keiner zusätzlichen Tätigkeit (z.B. Sommerprojekte im Schülerheim) nachgeht.