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p) Dekret des Landeshauptmanns vom 4. September 2018, Nr. 231)
Durchführungsverordnung über die Autonomie und die Mitgestaltung in den Schulen der Berufsbildung

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 6. September 2018, Nr. 36.

Anlage A
Integrierender Teil des eigenen Dekrets vom 16. August 2018, Nr. 22

 

ENTWURF EINER SATZUNG

Grau hinterlegten Textteile sind den Bedürfnissen der jeweiligen Berufsschule anzupassen.

Gelb hinterlegte Textteile sind dem Dekret des Landeshauptmanns vom 16. August 2018, Nr. 22 (Durchführungsverordnung über die Autonomie und die Mitgestaltung in den autonomen Berufsschulen des Landes), entnommen.

 

Art. 14 des Dekretes des Landeshauptmanns Nr. 22/2018
Statutarische Autonomie

1. Den Berufsbildungsschulen wird Satzungsautonomie als Ausdruck der Befugnis, die eigene Organisation und Arbeitsweise zu regeln, zuerkannt. In diesem Sinne regeln die Berufsbildungsschulen im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen dieser Verordnung mit eigener Satzung die Errichtung, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Schulorgane sowie die Formen und Modalitäten der Beteiligung der Schulgemeinschaft. Zudem legt die Satzung für die Lehrlingsausbildungen Formen und Modalitäten der Beteiligung der Ausbilder und Ausbilderinnen fest. Die Satzung orientiert sich an der Mustersatzung (Anlage A), die den Schulen zur Verfügung steht.

1. ABSCHNITT
MITBESTIMMUNGSGREMIEN

Art. 17 des Dekretes des Landeshauptmanns Nr. 22/2018
Der Schulrat

1. Der Schulrat bestimmt die allgemeinen Richtlinien der Tätigkeiten der Berufsbildungsschule. Im Einzelnen:

a) verfasst, genehmigt und ändert er die Satzung, einschließlich der Wahlmodalitäten sowie der Ersetzung der eigenen Mitglieder, mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder,

b) beschließt er den Dreijahresplan des Bildungsangebotes,

c) genehmigt er das Finanzbudget und das Investitionsbudget,

d) genehmigt er den Jahresabschluss,

e) beschließt er die interne Schulordnung,

f) genehmigt er Richtlinien für den Abschluss von Verträgen und Vereinbarungen mit externen Trägern,

g) übt er alle weiteren von Landesbestimmungen zuerkannten Befugnisse aus.

2. Der Schulrat bleibt für drei Schuljahre im Amt und wird bis zum 15. Oktober nach dem Ende seiner Amtszeit erneuert.

3. Die Zusammensetzung des Schulrates wird von der Satzung unter Beachtung folgender Kriterien festgelegt:

a) die Führungskraft ist Mitglied von Rechts wegen,

b) die Anzahl der gewählten Vertretungen der Schüler und Schülerinnen sowie der Eltern entspricht der Anzahl der gewählten Vertretungen des Lehrpersonals,

c) eine Vertretung des Sekretariats der Berufsbildungsschule ist Mitglied von Rechts wegen,

d) der Rat kann mit weiteren Personen ohne Stimmrecht ergänzt werden,

e) der Schulrat besteht aus nicht weniger als 8 Mitgliedern.

4. Den Vorsitz im Schulrat führt ein Mitglied, das aus seiner Mitte gewählt wird und dessen Stimme bei Stimmengleichheit ausschlaggebend ist.

5. Minderjährige Schüler und Schülerinnen, die dem Schulrat angehören, haben kein Stimmrecht in Bezug auf das Finanzbudget, das Investitionsbudget und den Jahresabschluss sowie auf die Verwendung der Geldmittel.

Artikel 1
Der Schulrat

1. Der Schulrat setzt sich aus vierzehn Mitgliedern zusammen, und zwar aus der Führungskraft und der Sekretärin oder dem Sekretär der Berufsschule, sechs Vertreterinnen und Vertretern der Lehrpersonen sowie drei Vertreterinnen und Vertretern der Eltern sowie drei Vertreterinnen und Vertretern der Schülerinnen und Schüler.

2. Der Schulrat wird mit folgenden weiteren Mitgliedern ohne Stimmrecht ergänzt:

[a) …]

[b) …]

3. Mit beratender Funktion können zur Teilnahme an den Sitzungen des Schulrates auch jene Fachleute eingeladen werden, die mit sozialen, psychopädagogischen und ärztlichen Aufgaben und als Berater im Bereich Berufsschule wirken.

Artikel 2
Der Direktionsrat

1. Der Direktionsrat setzt sich aus der Führungskraft, deren Stellvertretung und drei vom Lehrerkollegium jährlich gewählten Lehrpersonen zusammen.

2. Der Direktionsrat beschließt

a) […],

b) […].

3. Außerdem berät der Direktionsrat die Führungskraft und stellt das Bindeglied zwischen dieser und dem Lehrkörper dar. Auf diese Weise soll er zu einem guten Betriebsklima an der Schule beitragen. Besonders vor der Neuanschaffung von Einrichtungen und baulichen Veränderungen, die den Schulbetrieb betreffen, ist der Direktionsrat anzuhören.

Art. 19 des Dekretes des Landeshauptmanns Nr. 22/2018
Lehrerkollegium

2. Das Lehrerkollegium setzt sich aus allen Lehrpersonen der Schule und aus der Führungskraft der Berufsschule zusammen, die den Vorsitz führt; ihre Stimme ist ausschlaggebend bei Stimmengleichheit. Die Satzung legt fest, welche weiteren Personen der Schule mit erzieherischen und didaktisch-pädagogischen Aufgaben im Rahmen des Unterrichts Teil des Lehrerkollegiums sind und regelt deren Stimmrecht.

Artikel 3
Lehrerkollegium

1. [Die Satzung legt fest, welche weiteren Personen der Schule mit erzieherischen und didaktisch-pädagogischen Aufgaben im Rahmen des Unterrichts Teil des Lehrerkollegiums sind und regelt deren Stimmrecht.]

Art. 20 des Dekretes des Landeshauptmanns Nr. 22/2018
Klassenrat

3. Die Satzung kann die Teilnahme von weiteren Personen mit didaktisch-pädagogischen Funktionen ohne Stimmrecht bei der Bewertung der Schüler und Schülerinnen vorsehen.

4. Für weitere Tätigkeiten, die nicht in Zusammenhang mit der Bewertung der Schüler und Schülerinnen stehen, regelt die Satzung die Zusammensetzung des Klassenrates und das Stimmrecht der Mitglieder. In der Regel umfasst der Klassenrat für weitere Tätigkeiten auch die Vertretung der Schüler und Schülerinnen sowie der Eltern.

Artikel 4
Klassenrat

1. [Die Satzung kann die Teilnahme von weiteren Personen mit didaktisch-pädagogischen Funktionen ohne Stimmrecht bei der Bewertung der Schülerinnen und Schüler vorsehen.]

2. Für weitere Tätigkeiten, die nicht in Zusammenhang mit der Bewertung der Schülerinnen und Schüler stehen, setzt sich der Klassenrat neben den Lehrpersonen jeder einzelnen Klasse auch aus zwei gewählten Vertretungen der Eltern sowie aus zwei gewählten Vertretungen der Schülerinnen und Schüler zusammen. Die Vertretungen der Eltern sowie der Schülerinnen und Schüler bleiben für drei Schuljahre im Amt.

3. Bei der Planung und Vorbereitung besonderer Projekte für die Klasse [und in den von der Satzung festgelegten Fällen] werden zur Sitzung des Klassenrates alle Schülerinnen und Schüler sowie alle Eltern eingeladen.

Art. 21 des Dekretes des Landeshauptmanns Nr. 22/2018
Weitere Bestimmungen zu den Kollegialorganen

1. Die Satzung kann die Errichtung weiterer Kollegialorgane vorsehen sowie eine nach Unterrichtsbereichen, Berufssparten oder Fachrichtungen und nach Themenbereichen getrennte Zusammensetzung der Kollegialorgane festlegen.

2. Die Satzung legt Formen und Modalitäten für die Unterstützung und Fortbildung der Vertretungen der Schüler und Schülerinnen sowie der Eltern fest, um sicherzustellen, dass diese ihren institutionellen Auftrag wahrnehmen können.

Artikel 5
Errichtung, Zusammensetzung, Funktionsweise und Aufgaben weiterer Kollegialorgane

1. An der Berufsschule ist ein Schülerrat und ein Elternrat errichtet. Der Schülerrat setzt sich aus den Vertretungen der Schülerinnen und Schüler zusammen, die in die Klassenräte gewählt sind. Der Elternrat setzt sich aus den Vertretungen der Eltern zusammen, die in die Klassenräte gewählt sind.

2. […]

Art. 15 des Dekretes des Landeshauptmanns Nr. 22/2018
Mitgestaltung von Seiten der Schülerinnen und Schüler und der Familien

1. Im Rahmen ihrer statutarischen Autonomie sehen die Berufsschulen die verpflichtende Einbeziehung von Schülerinnen und Schülern und der Familien in die Mitgestaltung der Tätigkeiten der Berufsschule vor, damit ihr Versammlungs- und Vertretungsrecht und geeignete Formen der Information und Kommunikation sichergestellt werden.

2. ABSCHNITT
EINBEZIEHUNG VON SCHÜLERINNEN UND SCHÜLERN SOWIE DER FAMILIEN IN DIE  MITGESTALTUNG DER TÄTIGKEITEN DER BERUFSSCHULE

Artikel 6
(Festlegung von Formen und Modalitäten für die Unterstützung und Fortbildung der Vertretungen der Eltern sowie der Schülerinnen und Schüler)

1. Der Schülerrat und der Elternrat erarbeiten das Programm für die Fortbildung der eigenen Mitglieder und unterbreiten entsprechende Vorschläge, die vom Schulrat beschlossen und finanziert werden.

Artikel 7
Versammlungs- und Vertretungsrecht der Eltern sowie der Schülerinnen und Schüler

1. Den Schülerinnen und Schülern sowie den Eltern der Schülerinnen und Schüler steht das Recht zu, sich nach der vom Schulrat festgelegten Art und Weise in den Räumen der Schule zu versammeln.

2. Die Schülerversammlungen dienen der Besprechung klassen- oder schulinterner Probleme und bieten Gelegenheit zur demokratischen Auseinandersetzung mit schulischen und sozialen Anliegen im Sinne einer erweiterten kulturellen und bürgerlichen Bildung der Schüler und Schülerinnen.

3. Schüler- und Elternversammlungen können auf Klassen- oder auf Schulebene stattfinden. Je nach Verfügbarkeit der Räume kann sich die Schülerversammlung nach Parallelklassen, Außenstellen oder Außensektionen gliedern.

4. Für Schülerversammlungen auf Schulebene können im Laufe eines Schuljahres insgesamt xx Unterrichtsstunden verwendet werden. Für Schülerversammlungen auf Klassenebene können im Laufe eines Schuljahres insgesamt yy Unterrichtstunden verwendet werden. Für die Behandlung von besonders wichtigen Themenbereichen kann der Schulrat für jedes Schuljahr zusätzliche Schülerversammlungen genehmigen. Weitere Versammlungen können außerhalb der Unterrichtszeit stattfinden, wenn dafür Räume verfügbar sind.

5. An den Schülerversammlungen auf Klassen- und Schulebene können, außer der Führungskraft oder ihrer Stellvertretung, auch die Lehrpersonen der Klasse bzw. der Schule teilnehmen.

Artikel 8
Formen der Information der Schülerinnen und Schüler sowie der Familien und Formen der Kommunikation mit den Schülerinnen und Schülern sowie mit den Familien

1. Die Kommunikation mit den Schülerinnen und Schülern sowie mit den Familien erfolgt in der Regel auf digitalem Wege. Informationen werden den Schülerinnen und Schüler sowie den Familien durch das digitale Klassenbuch, durch schriftliche Mitteilungen der Führungskraft oder der einzelnen Lehrpersonen sofern möglich auf digitalem Wege zur Verfügung gestellt.

Artikel 9
Einbeziehung der Schülerinnen und Schüler in die Mitgestaltung der Tätigkeiten der Berufsschule

1. Der Schülerrat erarbeitet Vorschläge für die Planung und Organisation des Schulbetriebes, die dem zuständigen Organ der Schule unterbreitet werden. Er kann sich zu allen Angelegenheiten äußern, die bei den Schulratssitzungen auf der Tagesordnung stehen.

Artikel 10
Einbeziehung der Eltern in die Mitgestaltung der Tätigkeiten der Berufsschule

1. Der Elternrat erarbeitet Vorschläge für die Planung und Organisation des Schulbetriebes, die dem zuständigen Organ der Schule unterbreitet werden. Er kann sich zu allen Angelegenheiten äußern, die bei den Schulratssitzungen auf der Tagesordnung stehen.

3. ABSCHNITT
WAHLMODALITÄTEN

Artikel 11
Wahlgeheimnis und Wahlsystem

1. Die Wahl ist geheim und persönlich.

2. Alle Lehrpersonen, die das aktive Wahlrecht besitzen, wählen aus den Reihen der Kandidaten und der Kandidatinnen ihre Vertreterinnen und Vertreter in den Schulrat.

3. Alle Eltern, die das aktive Wahlrecht besitzen, wählen aus den Reihen der Kandidaten ihre Vertreterinnen und Vertreter in den Schulrat.

4. Alle Schülerinnen und Schüler, die das aktive Wahlrecht besitzen, wählen aus den Reihen der Kandidaten ihre Vertreterinnen und Vertreter in den Schulrat.

Artikel 12
Aktives und passives Wahlrecht

1. Das aktive Wahlrecht für die Wahl der Lehrervertreter steht den Lehrpersonen mit befristetem oder unbefristetem Arbeitsvertrag zu, die am Wahltag im Dienst der Schule stehen. Das passive Wahlrecht für die Wahl der Lehrervertreter steht den Lehrpersonen mit unbefristetem Arbeitsvertrag zu, die im Dienst der Schule stehen.

2. Das aktive und passive Wahlrecht für die Wahl der Elternvertretungen steht den Eltern bzw. Erziehungsverantwortlichen zu, deren Kind an der Schule eingeschrieben ist.

3. Das aktive und passive Wahlrecht für die Wahl der Schülervertretungen steht den Berufsschülerinnen und Berufsschülern zu, die an der Schule eingeschrieben sind.

4. Die Voraussetzungen für das aktive Wahlrecht müssen am Tag der Wahl und die Voraussetzungen für das passive Wahlrecht zum letzten Termin für die Einreichung der Kandidaturen gegeben sein.

Artikel 13
Aufgaben der Führungskraft bei den Wahlen der Mitbestimmungsgremien

1. Die Führungskraft sorgt für

a) die Ausschreibung und Bekanntgabe der Wahlen,

b) die Errichtung der Wahlsitze und der Wahlämter,

c) die Erstellung und Aktualisierung der Wählerverzeichnisse,

d) die Überprüfung der Voraussetzungen für die Kandidaturen,

e) die Bereitstellung der Stimmzettel, der Wahlprotokolle sowie des notwendigen Wahlmaterials,

f) die Durchführung der Wahlen,

g) die Ernennung der Gewählten und die erste Einberufung des Gremiums,

h) die Ersetzung von ausgeschiedenen Mitgliedern und die Durchführung von Zusatzwahlen.

Artikel 14
Ausschreibung der Wahlen

1. Die Wahlen zur Erneuerung der Mitbestimmungsgremien finden innerhalb September des Jahres statt, in welchem das jeweilige Gremium verfällt. Die Führungskraft schreibt die Wahlen mit eigenem Dekret aus und legt dabei die Modalitäten und Fristen für die Erstellung der Wählerverzeichnisse, für die Einreichung der Kandidaturen, für die Stimmabgabe, für die Durchführung der Stimmzählung sowie für alle weiteren Wahlvorgänge fest und sorgt für die Durchführung der Wahlen.

Artikel 15
Erstellung der Wählerverzeichnisse

1. Die Wählerverzeichnisse werden getrennt nach Wählerkategorien erstellt und liegen im Sekretariat der Schule auf, wo jeder, der ein rechtliches Interesse daran hat, Einsicht nehmen kann.

2. Die Führungskraft bringt bis zum Wahltag die notwendigen Korrekturen an den Verzeichnissen an, ergänzt sie und bringt sie auf den letzten Stand.

Artikel 16
Einreichung der Kandidaturen

1. Die Kandidaturen werden durch die schriftliche Annahmeerklärung einer eventuellen Wahl im Sekretariat der Schule bis zum Ablauf der im Ausschreibungsdekret vorgesehenen Frist eingereicht. Die Führungskraft überprüft die Voraussetzungen für das passive Wahlrecht und sorgt für die notwendigen Korrekturen.

2. Unmittelbar nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Kandidaturen werden die Kandidatinnen und Kandidaten getrennt nach Wählerkategorien an der Anschlagtafel der Schule veröffentlicht.

3. Das Sekretariat der Schule überträgt die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten getrennt nach Wählerkategorien und in der Reihenfolge ihrer Einreichung auf ein Wahlplakat. Die Wahlplakate werden am Wahltag an jedem Wahlsitz ausgehängt.

Artikel 17
Wahlsitze und Wahlämter

1. Die Führungskraft errichtet mindestens einen Wahlsitz und ernennt für jeden Wahlsitz unter den Wahlberechtigten eine oder einen Vorsitzenden und zwei Stimmzählerinnen oder Stimmzähler.

2. Die Mitglieder des Wahlamtes treffen alle Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.

3. Die Mitglieder des Wahlamtes haben kein passives Wahlrecht.

4. Über alle Wahlvorgänge wird ein Protokoll verfasst, welches von den Mitgliedern des Wahlamtes auf jeder Seite unterschrieben und unmittelbar nach Abschluss der Wahlhandlungen dem Sekretariat der Schule übermittelt wird. Aus dem Protokoll des Wahlamtes müssen folgende Angaben hervorgehen:

a) die Anzahl der Wahlberechtigten, getrennt nach Wählerkategorien,

b) die Anzahl der abgegebenen Stimmen, getrennt nach Wählerkategorien,

c) die Anzahl der weißen, der ungültigen und der gültigen Stimmen, getrennt nach Wählerkategorien,

d) die Übereinstimmung der Anzahl der Wähler mit der Anzahl der abgegebenen Stimmzettel,

e) die Anzahl der Vorzugsstimmen jedes einzelnen Kandidaten.

Artikel 18
Stimmabgabe und Auszählung der Stimmen

1. Die Wähler geben ihre Stimme an jenem Wahlamt ab, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.

2. Die Wähler müssen sich ausweisen, wenn sie keinem Mitglied des Wahlamtes bekannt sind und setzen ihre Unterschrift im Wählerverzeichnis neben ihren Namen.

3. Das Wahllokal ist so einzurichten, dass die persönliche und geheime Wahl gewährleistet ist.

4. Jeder Wähler kann eine Vorzugsstimme abgeben, wenn seine Kategorie im Gremium einen oder zwei Vertreter hat; sind die Vertreter seiner Kategorie mehr als zwei, so kann er bis zu zwei Vorzugsstimmen abgeben.

5. Die Stimme wird abgegeben, indem der Wähler den Familiennamen (und wenn notwendig, den Vornamen) oder die Nummer der Kandidatin oder des Kandidaten angibt.

6. Die Stimmenzählung beginnt unmittelbar nach Abschluss der Stimmabgabe und darf nicht vor Abschluss der Arbeiten unterbrochen werden.

7. Der Stimmzettel ist ungültig, wenn er den Willen des Wählers nicht erkennbar macht oder den Wähler identifiziert.

8. Das gesamte Wahlmaterial und das Wahlprotokoll werden von der oder vom Vorsitzenden des Wahlamtes unverzüglich der Führungskraft übergeben und an der Schule für die Amtsperiode der gewählten Mitbestimmungsgremien verwahrt.

Artikel 19
(alternative Wahlmodalitäten) Wahlen im Rahmen einer Versammlung des Lehrerkollegiums, einer Schüler- oder Elternratssitzung

1. Die Lehrpersonen wählen aus ihrer Mitte im Rahmen einer Sitzung des Lehrerkollegiums ihre Vertretungen in den Schulrat. Die Führungskraft ernennt für die Abwicklung dieses Tagesordnungspunktes einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und verlässt den Sitzungsraum bis zum Abschluss der Wahlen.

2. Die Schülerinnen und Schüler wählen im Rahmen einer Sitzung des Schülerrates ihre Vertreterinnen und Vertreter in den Schulrat. Der oder die Vorsitzende des Schülerrates ernennt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden des Wahlamtes und zwei Stimmzählerinnen oder Stimmzähler.

3. Die Eltern bzw. die Erziehungsverantwortlichen wählen im Rahmen einer Sitzung des Elternrates ihre Vertreterinnen und Vertreter in den Schulrat. Der oder die Vorsitzende des Elternrates ernennt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden des Wahlamtes und zwei Stimmzählerinnen oder Stimmzähler.

Artikel 19
(alternative Wahlmodalitäten) Wahlen der Elternvertretung mittels Briefwahl

1. Für die Ermittlung der in den Schulrat zu wählenden Elternvertreterinnen und Elternvertreter findet das direkte Wahlsystem mittels Briefwahl Anwendung. Zu diesem Zwecke sendet die Schule allen Elternteilen (Vater und Mutter oder Erziehungsverantwortlichen) ein Kuvert zu, welches den Wahlschein, die Kandidatenliste, einen Stimmzettel, ein großes und ein kleines Kuvert sowie folgende Erläuterungen enthält:

a) Jeder Elternteil füllt den Stimmzettel persönlich aus und versiegelt ihn im kleinen Kuvert. Um das Wahlgeheimnis zu gewährleisten, dürfen der Stimmzettel und das kleine Kuvert nicht gekennzeichnet werden.

b) Anschließend werden der unterschriebene Wahlschein und das kleine Kuvert, das den Stimmzettel enthält, im großen Kuvert verschlossen.

c) Das große Kuvert ist innerhalb der vorgesehenen Einreichefrist per Post an die Schule zu versenden oder dort direkt abzugeben.

2. Die Führungskraft ist für die Verwahrung der eingelangten Kuverts verantwortlich und stellt sie dem Wahlamt verschlossen zur Verfügung. Das Wahlamt öffnet vorerst nur die großen Kuverts und hält auf dem Wählerverzeichnis fest, wer gewählt hat; die kleinen Kuverts mit dem Stimmzettel bleiben versiegelt und werden in einer Urne gesammelt.

3. Nach Ablauf der Einreichefrist werden die kleinen Kuverts mit den Stimmzetteln geöffnet und ausgezählt. Das Wahlgeheimnis wird dadurch gewährleistet, dass die verschlossenen kleinen Kuverts mit den Stimmzetteln vom restlichen Wahlmaterial getrennt werden und bis zum Ablauf des Einreichtermins verschlossen bleiben.

Artikel 20
Zuweisung der Sitze

1. Die Führungskraft weist die Sitze zu und gibt die Wahlergebnisse bekannt. Gewählt sind jene Personen, welche die meisten Stimmen erhalten. Falls mehrere Personen gleich viel Stimmen erhalten haben, sind die älteren Kandidaten gewählt.

2. Weitere allfällige Regelungen für die Zuweisung der Sitze.

Artikel 21
Ernennung und Ersteinberufung

1. Die Führungskraft ernennt mit Dekret die gewählten Personen zu Mitgliedern der verschiedenen Gremien und beruft die konstituierende Sitzung des jeweiligen Gremiums innerhalb von xx Tagen nach der Wahl ein. Das Ernennungsdekret wird an der Anschlagtafel der Schule veröffentlicht.

 

Artikel 22
Ersetzung von ausgeschiedenen Mitgliedern der Mitbestimmungsgremien

1. Die Ersetzung von gewählten Mitgliedern der Mitbestimmungsgremien, die aus irgendeinem Grund ausgeschieden sind, erfolgt durch die Ernennung der ersten nichtgewählten Personen. Falls ein Sitz endgültig unbesetzt bleibt, werden Zusatzwahlen durchgeführt.

Artikel 23
Inkrafttreten

1. Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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