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p) Dekret des Landeshauptmanns vom 4. September 2018, Nr. 231)
Durchführungsverordnung über die Autonomie und die Mitgestaltung in den Schulen der Berufsbildung

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Artikel 11
Wahlgeheimnis und Wahlsystem

1. Die Wahl ist geheim und persönlich.

2. Alle Lehrpersonen, die das aktive Wahlrecht besitzen, wählen aus den Reihen der Kandidaten und der Kandidatinnen ihre Vertreterinnen und Vertreter in den Schulrat.

3. Alle Eltern, die das aktive Wahlrecht besitzen, wählen aus den Reihen der Kandidaten ihre Vertreterinnen und Vertreter in den Schulrat.

4. Alle Schülerinnen und Schüler, die das aktive Wahlrecht besitzen, wählen aus den Reihen der Kandidaten ihre Vertreterinnen und Vertreter in den Schulrat.

Artikel 12
Aktives und passives Wahlrecht

1. Das aktive Wahlrecht für die Wahl der Lehrervertreter steht den Lehrpersonen mit befristetem oder unbefristetem Arbeitsvertrag zu, die am Wahltag im Dienst der Schule stehen. Das passive Wahlrecht für die Wahl der Lehrervertreter steht den Lehrpersonen mit unbefristetem Arbeitsvertrag zu, die im Dienst der Schule stehen.

2. Das aktive und passive Wahlrecht für die Wahl der Elternvertretungen steht den Eltern bzw. Erziehungsverantwortlichen zu, deren Kind an der Schule eingeschrieben ist.

3. Das aktive und passive Wahlrecht für die Wahl der Schülervertretungen steht den Berufsschülerinnen und Berufsschülern zu, die an der Schule eingeschrieben sind.

4. Die Voraussetzungen für das aktive Wahlrecht müssen am Tag der Wahl und die Voraussetzungen für das passive Wahlrecht zum letzten Termin für die Einreichung der Kandidaturen gegeben sein.

Artikel 13
Aufgaben der Führungskraft bei den Wahlen der Mitbestimmungsgremien

1. Die Führungskraft sorgt für

a) die Ausschreibung und Bekanntgabe der Wahlen,

b) die Errichtung der Wahlsitze und der Wahlämter,

c) die Erstellung und Aktualisierung der Wählerverzeichnisse,

d) die Überprüfung der Voraussetzungen für die Kandidaturen,

e) die Bereitstellung der Stimmzettel, der Wahlprotokolle sowie des notwendigen Wahlmaterials,

f) die Durchführung der Wahlen,

g) die Ernennung der Gewählten und die erste Einberufung des Gremiums,

h) die Ersetzung von ausgeschiedenen Mitgliedern und die Durchführung von Zusatzwahlen.

Artikel 14
Ausschreibung der Wahlen

1. Die Wahlen zur Erneuerung der Mitbestimmungsgremien finden innerhalb September des Jahres statt, in welchem das jeweilige Gremium verfällt. Die Führungskraft schreibt die Wahlen mit eigenem Dekret aus und legt dabei die Modalitäten und Fristen für die Erstellung der Wählerverzeichnisse, für die Einreichung der Kandidaturen, für die Stimmabgabe, für die Durchführung der Stimmzählung sowie für alle weiteren Wahlvorgänge fest und sorgt für die Durchführung der Wahlen.

Artikel 15
Erstellung der Wählerverzeichnisse

1. Die Wählerverzeichnisse werden getrennt nach Wählerkategorien erstellt und liegen im Sekretariat der Schule auf, wo jeder, der ein rechtliches Interesse daran hat, Einsicht nehmen kann.

2. Die Führungskraft bringt bis zum Wahltag die notwendigen Korrekturen an den Verzeichnissen an, ergänzt sie und bringt sie auf den letzten Stand.

Artikel 16
Einreichung der Kandidaturen

1. Die Kandidaturen werden durch die schriftliche Annahmeerklärung einer eventuellen Wahl im Sekretariat der Schule bis zum Ablauf der im Ausschreibungsdekret vorgesehenen Frist eingereicht. Die Führungskraft überprüft die Voraussetzungen für das passive Wahlrecht und sorgt für die notwendigen Korrekturen.

2. Unmittelbar nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Kandidaturen werden die Kandidatinnen und Kandidaten getrennt nach Wählerkategorien an der Anschlagtafel der Schule veröffentlicht.

3. Das Sekretariat der Schule überträgt die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten getrennt nach Wählerkategorien und in der Reihenfolge ihrer Einreichung auf ein Wahlplakat. Die Wahlplakate werden am Wahltag an jedem Wahlsitz ausgehängt.

Artikel 17
Wahlsitze und Wahlämter

1. Die Führungskraft errichtet mindestens einen Wahlsitz und ernennt für jeden Wahlsitz unter den Wahlberechtigten eine oder einen Vorsitzenden und zwei Stimmzählerinnen oder Stimmzähler.

2. Die Mitglieder des Wahlamtes treffen alle Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.

3. Die Mitglieder des Wahlamtes haben kein passives Wahlrecht.

4. Über alle Wahlvorgänge wird ein Protokoll verfasst, welches von den Mitgliedern des Wahlamtes auf jeder Seite unterschrieben und unmittelbar nach Abschluss der Wahlhandlungen dem Sekretariat der Schule übermittelt wird. Aus dem Protokoll des Wahlamtes müssen folgende Angaben hervorgehen:

a) die Anzahl der Wahlberechtigten, getrennt nach Wählerkategorien,

b) die Anzahl der abgegebenen Stimmen, getrennt nach Wählerkategorien,

c) die Anzahl der weißen, der ungültigen und der gültigen Stimmen, getrennt nach Wählerkategorien,

d) die Übereinstimmung der Anzahl der Wähler mit der Anzahl der abgegebenen Stimmzettel,

e) die Anzahl der Vorzugsstimmen jedes einzelnen Kandidaten.

Artikel 18
Stimmabgabe und Auszählung der Stimmen

1. Die Wähler geben ihre Stimme an jenem Wahlamt ab, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.

2. Die Wähler müssen sich ausweisen, wenn sie keinem Mitglied des Wahlamtes bekannt sind und setzen ihre Unterschrift im Wählerverzeichnis neben ihren Namen.

3. Das Wahllokal ist so einzurichten, dass die persönliche und geheime Wahl gewährleistet ist.

4. Jeder Wähler kann eine Vorzugsstimme abgeben, wenn seine Kategorie im Gremium einen oder zwei Vertreter hat; sind die Vertreter seiner Kategorie mehr als zwei, so kann er bis zu zwei Vorzugsstimmen abgeben.

5. Die Stimme wird abgegeben, indem der Wähler den Familiennamen (und wenn notwendig, den Vornamen) oder die Nummer der Kandidatin oder des Kandidaten angibt.

6. Die Stimmenzählung beginnt unmittelbar nach Abschluss der Stimmabgabe und darf nicht vor Abschluss der Arbeiten unterbrochen werden.

7. Der Stimmzettel ist ungültig, wenn er den Willen des Wählers nicht erkennbar macht oder den Wähler identifiziert.

8. Das gesamte Wahlmaterial und das Wahlprotokoll werden von der oder vom Vorsitzenden des Wahlamtes unverzüglich der Führungskraft übergeben und an der Schule für die Amtsperiode der gewählten Mitbestimmungsgremien verwahrt.

Artikel 19
(alternative Wahlmodalitäten) Wahlen im Rahmen einer Versammlung des Lehrerkollegiums, einer Schüler- oder Elternratssitzung

1. Die Lehrpersonen wählen aus ihrer Mitte im Rahmen einer Sitzung des Lehrerkollegiums ihre Vertretungen in den Schulrat. Die Führungskraft ernennt für die Abwicklung dieses Tagesordnungspunktes einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und verlässt den Sitzungsraum bis zum Abschluss der Wahlen.

2. Die Schülerinnen und Schüler wählen im Rahmen einer Sitzung des Schülerrates ihre Vertreterinnen und Vertreter in den Schulrat. Der oder die Vorsitzende des Schülerrates ernennt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden des Wahlamtes und zwei Stimmzählerinnen oder Stimmzähler.

3. Die Eltern bzw. die Erziehungsverantwortlichen wählen im Rahmen einer Sitzung des Elternrates ihre Vertreterinnen und Vertreter in den Schulrat. Der oder die Vorsitzende des Elternrates ernennt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden des Wahlamtes und zwei Stimmzählerinnen oder Stimmzähler.

Artikel 19
(alternative Wahlmodalitäten) Wahlen der Elternvertretung mittels Briefwahl

1. Für die Ermittlung der in den Schulrat zu wählenden Elternvertreterinnen und Elternvertreter findet das direkte Wahlsystem mittels Briefwahl Anwendung. Zu diesem Zwecke sendet die Schule allen Elternteilen (Vater und Mutter oder Erziehungsverantwortlichen) ein Kuvert zu, welches den Wahlschein, die Kandidatenliste, einen Stimmzettel, ein großes und ein kleines Kuvert sowie folgende Erläuterungen enthält:

a) Jeder Elternteil füllt den Stimmzettel persönlich aus und versiegelt ihn im kleinen Kuvert. Um das Wahlgeheimnis zu gewährleisten, dürfen der Stimmzettel und das kleine Kuvert nicht gekennzeichnet werden.

b) Anschließend werden der unterschriebene Wahlschein und das kleine Kuvert, das den Stimmzettel enthält, im großen Kuvert verschlossen.

c) Das große Kuvert ist innerhalb der vorgesehenen Einreichefrist per Post an die Schule zu versenden oder dort direkt abzugeben.

2. Die Führungskraft ist für die Verwahrung der eingelangten Kuverts verantwortlich und stellt sie dem Wahlamt verschlossen zur Verfügung. Das Wahlamt öffnet vorerst nur die großen Kuverts und hält auf dem Wählerverzeichnis fest, wer gewählt hat; die kleinen Kuverts mit dem Stimmzettel bleiben versiegelt und werden in einer Urne gesammelt.

3. Nach Ablauf der Einreichefrist werden die kleinen Kuverts mit den Stimmzetteln geöffnet und ausgezählt. Das Wahlgeheimnis wird dadurch gewährleistet, dass die verschlossenen kleinen Kuverts mit den Stimmzetteln vom restlichen Wahlmaterial getrennt werden und bis zum Ablauf des Einreichtermins verschlossen bleiben.

Artikel 20
Zuweisung der Sitze

1. Die Führungskraft weist die Sitze zu und gibt die Wahlergebnisse bekannt. Gewählt sind jene Personen, welche die meisten Stimmen erhalten. Falls mehrere Personen gleich viel Stimmen erhalten haben, sind die älteren Kandidaten gewählt.

2. Weitere allfällige Regelungen für die Zuweisung der Sitze.

Artikel 21
Ernennung und Ersteinberufung

1. Die Führungskraft ernennt mit Dekret die gewählten Personen zu Mitgliedern der verschiedenen Gremien und beruft die konstituierende Sitzung des jeweiligen Gremiums innerhalb von xx Tagen nach der Wahl ein. Das Ernennungsdekret wird an der Anschlagtafel der Schule veröffentlicht.

 

Artikel 22
Ersetzung von ausgeschiedenen Mitgliedern der Mitbestimmungsgremien

1. Die Ersetzung von gewählten Mitgliedern der Mitbestimmungsgremien, die aus irgendeinem Grund ausgeschieden sind, erfolgt durch die Ernennung der ersten nichtgewählten Personen. Falls ein Sitz endgültig unbesetzt bleibt, werden Zusatzwahlen durchgeführt.

Artikel 23
Inkrafttreten

1. Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 6. September 2018, Nr. 36.
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