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p) Dekret des Landeshauptmanns vom 4. September 2018, Nr. 231)
Durchführungsverordnung über die Autonomie und die Mitgestaltung in den Schulen der Berufsbildung

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Artikel 6
(Festlegung von Formen und Modalitäten für die Unterstützung und Fortbildung der Vertretungen der Eltern sowie der Schülerinnen und Schüler)

1. Der Schülerrat und der Elternrat erarbeiten das Programm für die Fortbildung der eigenen Mitglieder und unterbreiten entsprechende Vorschläge, die vom Schulrat beschlossen und finanziert werden.

Artikel 7
Versammlungs- und Vertretungsrecht der Eltern sowie der Schülerinnen und Schüler

1. Den Schülerinnen und Schülern sowie den Eltern der Schülerinnen und Schüler steht das Recht zu, sich nach der vom Schulrat festgelegten Art und Weise in den Räumen der Schule zu versammeln.

2. Die Schülerversammlungen dienen der Besprechung klassen- oder schulinterner Probleme und bieten Gelegenheit zur demokratischen Auseinandersetzung mit schulischen und sozialen Anliegen im Sinne einer erweiterten kulturellen und bürgerlichen Bildung der Schüler und Schülerinnen.

3. Schüler- und Elternversammlungen können auf Klassen- oder auf Schulebene stattfinden. Je nach Verfügbarkeit der Räume kann sich die Schülerversammlung nach Parallelklassen, Außenstellen oder Außensektionen gliedern.

4. Für Schülerversammlungen auf Schulebene können im Laufe eines Schuljahres insgesamt xx Unterrichtsstunden verwendet werden. Für Schülerversammlungen auf Klassenebene können im Laufe eines Schuljahres insgesamt yy Unterrichtstunden verwendet werden. Für die Behandlung von besonders wichtigen Themenbereichen kann der Schulrat für jedes Schuljahr zusätzliche Schülerversammlungen genehmigen. Weitere Versammlungen können außerhalb der Unterrichtszeit stattfinden, wenn dafür Räume verfügbar sind.

5. An den Schülerversammlungen auf Klassen- und Schulebene können, außer der Führungskraft oder ihrer Stellvertretung, auch die Lehrpersonen der Klasse bzw. der Schule teilnehmen.

Artikel 8
Formen der Information der Schülerinnen und Schüler sowie der Familien und Formen der Kommunikation mit den Schülerinnen und Schülern sowie mit den Familien

1. Die Kommunikation mit den Schülerinnen und Schülern sowie mit den Familien erfolgt in der Regel auf digitalem Wege. Informationen werden den Schülerinnen und Schüler sowie den Familien durch das digitale Klassenbuch, durch schriftliche Mitteilungen der Führungskraft oder der einzelnen Lehrpersonen sofern möglich auf digitalem Wege zur Verfügung gestellt.

Artikel 9
Einbeziehung der Schülerinnen und Schüler in die Mitgestaltung der Tätigkeiten der Berufsschule

1. Der Schülerrat erarbeitet Vorschläge für die Planung und Organisation des Schulbetriebes, die dem zuständigen Organ der Schule unterbreitet werden. Er kann sich zu allen Angelegenheiten äußern, die bei den Schulratssitzungen auf der Tagesordnung stehen.

Artikel 10
Einbeziehung der Eltern in die Mitgestaltung der Tätigkeiten der Berufsschule

1. Der Elternrat erarbeitet Vorschläge für die Planung und Organisation des Schulbetriebes, die dem zuständigen Organ der Schule unterbreitet werden. Er kann sich zu allen Angelegenheiten äußern, die bei den Schulratssitzungen auf der Tagesordnung stehen.

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 6. September 2018, Nr. 36.
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionA Ordnung der Berufsbildung
ActionActiona) Landesgesetz vom 7. Oktober 1955, Nr. 3
ActionActionb) Landesgesetz vom 27. November 1967, Nr. 15
ActionActionc) Landesgesetz vom 10. August 1977, Nr. 29
ActionActiond) Landesgesetz vom 15. Juli 1981, Nr. 20
ActionActione) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Dezember 1990, Nr. 33
ActionActionf) Dekret des Landeshauptmanns vom 14. Dezember 1990, Nr. 34
ActionActiong) Landesgesetz vom 12. November 1992, Nr. 40
ActionActionh) Dekret des Landeshauptmanns vom 9. September 1993, Nr. 35
ActionActioni) Dekret des Landeshauptmanns vom 22. Dezember 1994, Nr. 63
ActionActionj) Dekret des Landeshauptmanns vom 25. November 1996, Nr. 45
ActionActionk) Dekret des Landeshauptmanns vom 15. März 1999, Nr. 11
ActionActionl) Dekret des Landeshauptmanns vom 31. Juli 2006, Nr. 38 —
ActionActionm) Landesgesetz vom 14. März 2008, Nr. 2
ActionActionn) Dekret des Landeshauptmanns vom 10. September 2013, Nr. 25
ActionActiono) Dekret des Landeshauptmanns vom 16. August 2018, Nr. 22
ActionActionp) Dekret des Landeshauptmanns vom 4. September 2018, Nr. 23
ActionActionIntegrierender Teil des eigenen Dekrets vom 16. August 2018, Nr. 22
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