(1) Bis zur Reorganisation der Ladinischen Bildungs- und Kulturdirektion und bis zur Anwendung der Bestimmungen der Verordnung über die Reorganisation der Italienischen Bildungsdirektion sind die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die jeweiligen Landesdirektionen als Verweise auf die Abteilung Ladinische Kultur und ladinisches Schulamt bzw. auf den Bereich Italienische Berufsbildung zu verstehen.