(1) Die Landesregierung legt allgemeine Richtlinien zur Bewertung der Schüler und Schülerinnen der Berufsbildungsschulen fest.
(2) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung amtierenden Kollegialorgane der Berufsbildungsschulen beenden ihre Amtszeit am 31. August 2018, mit Ausnahme des Direktionsrates, der bis zur Einsetzung des neuen Schulrates im Amt bleibt.
(3) In Erstanwendung dieser Verordnung wird die Satzung vom scheidenden Direktionsrat mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder genehmigt; bei der Ausarbeitung der Satzung sind die Eltern und die Schüler und Schülerinnen miteinzubeziehen. Die Satzung tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft.
(4) Die Bestimmungen der Schüler- und Schülerinnencharta des Landes gelten auch für die Berufsbildungsschulen.