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Beschluss vom 31. Juli 2018, Nr. 757
Vergabe von Führungs- und Direktionsaufträgen zur Besetzung von Direktionen der Grund-, Mittel- und Oberschulen (abgeändert mit Beschluss Nr. 293 vom 28.04.2020)

Anlage A

Vergabe von Führungs- und Direktionsaufträgen zur Besetzung von Direktionen der Grund-, Mittel- und Oberschulen

Art. 1
Anwendungsbereich

1. Dieser Beschluss regelt die Vergabe von Führungs- und Direktionsaufträgen sowie von Amtsführungen zur Besetzung von Direktionen der Grund-, Mittel- und Oberschulen.

2. Die Landesregierung legt die Direktionen der Schulen staatlicher Art gemäß Artikel 3 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, betreffend „Autonomie der Schulen“, fest.

3. Die Schuldirektionen, welche frei oder ganzjährig verfügbar sind, werden in der folgenden Reihenfolge besetzt:

a) durch Maßnahmen zur Änderung der Führungsaufträge der Schulführungskräfte,

b) durch die Neuaufnahme von Schulführungskräften, welche den entsprechenden Wettbewerb bestanden haben; zu diesem Zweck werden die geltenden Bewertungsrangordnungen in der zeitlichen Reihenfolge der Durchführung des jeweiligen Auswahlverfahrens, beginnend mit dem älteren, verwendet,

c) durch die Erteilung eines Direktionsauftrages an Lehrpersonen gemäß Artikel 3 dieses Beschlusses,

d) durch die Erteilung der Amtsführung an eine andere Schulführungskraft.

Art. 2
Vergabe von Führungsaufträgen

1. Die Landesschuldirektorin oder der Landesschuldirektor bestimmt die jährlich für die unbefristete Aufnahme von neuen Schulführungskräften zur Verfügung stehenden freien und ganzjährig verfügbaren Schuldirektionen.

2. Um zu vermeiden, dass Schulführungskräfte bei der Umsetzung eines neuen Direktionsverteilungsplans ihren Dienstsitz verlieren und überzählig werden, kann die Landesschuldirektorin oder der Landesschuldirektor davon absehen, bestimmte freie Direktionen mit einem Führungsauftrag gemäß Art. 1 Absatz 3 Buchstaben a), b) und c) zu besetzen.

3. Für die Erteilung eines Führungsauftrages an Schulen mit deutscher oder italienischer Unterrichtssprache ist gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1983, Nr. 89, der Besitz des Nachweises der Kenntnis der deutschen und italienischen Sprache vorgeschrieben und für einen Führungsauftrag an den Schulen in den ladinischen Ortschaften der Nachweis der Kenntnis der deutschen, italienischen und ladinischen Sprache, wobei die besonderen Bestimmungen in diesem Bereich aufrecht bleiben.

Art. 3
Vergabe von Direktionsaufträgen

1. Die Schulamtsleiterin, der Schulamtsleiter, die Landesschuldirektorin oder der Landesschuldirektor erteilt in der Regel einen Direktionsauftrag zur Besetzung von Direktionen, die frei oder ganzjährig verfügbar sind, an jene Lehrpersonen, welche in der Rangliste des Wettbewerbs nach Prüfungen und Bewertungsunterlagen für die Aufnahme von Schulführungskräften eingetragen sind, aber noch nicht als Schulführungskräfte aufgenommen worden sind. In begründeten Ausnahmefällen kann er oder sie den Stellvertreter oder die Stellvertreterin des Direktors oder der Direktorin mit der Führung der Schule beauftragen.

2. Falls die Rangliste des Wettbewerbs nach Prüfungen und Bewertungsunterlagen für die Aufnahme von Schulführungskräften an Grund-, Mittel- und Oberschulen erschöpft ist, kann der zuständige Schulamtsleiter/die zuständige Schulamtsleiterin oder der zuständige Landesschuldirektor/die zuständige Landesschuldirektorin den Lehrpersonen, die in der Bewertungsrangliste für die Zulassung zum Ausbildungslehrgang für Schulführungskräfte eingetragen sind, vorübergehend einen Direktionsauftrag zur Besetzung von Schuldirektionen erteilen, die frei oder nicht frei, aber verfügbar sind.

3. Die Schulamtsleiterin, der Schulamtsleiter, die Landesschuldirektorin oder der Landesschuldirektor kann im folgenden Schuljahr den Direktionsauftrag gemäß Absatz 1 oder 2 auf Antrag der betroffenen Person bestätigen. Der Antrag auf Bestätigung des Direktionsauftrages kann dieselbe Direktion oder eine andere Direktion betreffen. Die Bestätigung des Direktionsauftrages an derselben Schule setzt deren Verfügbarkeit voraus.

4. Der Verzicht auf einen Direktionsauftrag hat für die betroffene Person keine Folgen.

5. Der Direktionsauftrag wird für die Dauer eines Schuljahres erteilt.

6. Die Schulamtsleiterin, der Schulamtsleiter, die Landesschuldirektorin oder der Landesschuldirektor kann aus schwerwiegenden und nachgewiesenen Gründen mit einer begründeten Maßnahme, die dem/ der Betroffenen mitzuteilen ist, einen anderen Direktionsauftrag erteilen oder den erteilten Direktionsauftrag widerrufen.

7. Die erteilten Direktionsaufträge müssen an der Anschlagtafel der zuständigen Bildungsdirektion veröffentlicht werden.

Art. 4
Kriterien für die Vergabe der Direktionsaufträge

1. Die Ranglisten laut Artikel 3 dienen dem Zweck, die Personen zu bestimmen, denen die Schulamtsleiterin, der Schulamtsleiter, die Landesschuldirektorin oder der Landesschuldirektor einen Direktionsauftrag erteilt. Bei der Vergabe des Direktionsauftrages beachtet er/sie die folgenden Kriterien:

a) Besondere Fähigkeiten, Eignungen, Kenntnisse, Berufserfahrungen und Berufstitel, welche die Schulführungskraft im Hinblick auf die angestrebte Schule besitzt, um den effektivsten und effizientesten Einsatz zu erreichen,

b) Nähe des Dienstsitzes zum Wohnort.

2. Der Bewerber oder die Bewerberin, der/die im Sinne des Artikels 468 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 297/1994 wegen Unvereinbarkeit versetzt worden ist, kann keinen Direktionsauftrag für die Schule erhalten, von welcher/welchem er/sie versetzt worden ist.

3. Die Schulamtsleiterin, der Schulamtsleiter, die Landesschuldirektorin oder der Landesschuldirektor erklärt den Bewerber oder die Bewerberin für verfallen, der/die zu Beginn des Schuljahres den Dienst ohne gerechtfertigten Grund nicht aufnimmt.

4. Für das beauftragte oder stellvertretende leitende Personal, das in jedem Falle der Sprachgruppe der Schule angehören muss, in welcher der Dienst geleistet wird, gilt die Voraussetzung gemäß Artikel 6 Absatz 5 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1983, Nr. 89, als Vorzugstitel.

Art. 5
Ersetzung von Schuldirektorinnen und Schuldirektoren

1. Bei Abwesenheit oder Verhinderung der Direktorin oder des Direktors, die ein ganzes Schuljahr umfasst, wird in der Regel ein Direktionsauftrag gemäß Artikel 3 erteilt. Der Artikel 43 Absatz 4 des Landeskollektivvertrages für die Schuldirektoren/Schuldirektorinnen der Provinz Bozen vom 16. Mai 2003 bleibt in jedem Fall aufrecht. In begründeten Ausnahmefällen kann er oder sie den Stellvertreter oder die Stellvertreterin des Direktors oder der Direktorin mit der Führung der Schule beauftragen.

2. Bei Abwesenheit oder Verhinderung der Direktorin oder des Direktors, die weniger als ein ganzes Schuljahr umfasst, oder wenn die Direktion während des Schuljahres frei wird, übernimmt in der Regel der Stellvertreter oder die Stellvertreterin des Direktors oder der Direktorin die Führung der Schule. Die Schulamtsleiterin, der Schulamtsleiter, die Landesschuldirektorin oder der Landesschuldirektor stellt in der Regel den Stellvertreter oder die Stellvertreterin zur Gänze von der Unterrichtsverpflichtung frei.

3. Gemäß Artikel 29 des Einheitstextes der Landeskollektivverträge für das Lehrpersonal und die Erzieher und Erzieherinnen der Grund-, Mittel- und Oberschulen Südtirols vom 23. April 2003 steht dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin ab dem 46. Tag der ununterbrochenen Dienstabwesenheit der Schulführungskraft die für die Schuldirektoren und Schuldirektorinnen vorgesehene Funktionszulage zu.

4. Sofern es nicht möglich ist, den Stellvertreter oder die Stellvertreterin mit der Führung der Schule zu beauftragen, ist es in Ausnahmefällen möglich, einen Direktionsauftrag gemäß Art. 3 zu erteilen, sofern dieser mehr als die Hälfte des Schuljahres umfasst. Andernfalls wird eine andere Schulführungskraft mit der Amtsführung der Schule betraut.

5. Sollte der Direktionsauftrag gemäß Absatz 4 vor Ende des Schuljahres enden, steht die Lehrperson, welcher der Auftrag erteilt wurde, für die restliche Dauer des Schuljahres an dieser Schuldirektion der Schulführungskraft zur Verfügung.

Art. 6
Erteilung von Amtsführungen

1. Wenn eine Direktion nicht durch einen Direktionsauftrag besetzt werden kann oder nicht gemäß Artikel 5 besetzt wird, wird die Schule im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c) des Landeskollektivvertrages für die Schuldirektoren und Schuldirektorinnen der Provinz Bozen vom 16. Mai 2003 einem anderen Schuldirektor oder einer anderen Schuldirektorin in Amtsführung übertragen.

2. Dabei wird der Stellvertreter oder die Stellvertreterin der Direktorin oder des Direktors an der Schule, welche in Amtsführung gegeben wurde, voll vom Unterricht freigestellt.

3. Um die Kontinuität in der Schulführung zu gewährleisten, kann die Amtsführung einer Direktion, die bereits der Amtsführung einer anderen Schulführungskraft anvertraut war, bestätigt werden.

Art. 7
Information der Gewerkschaften

1. Vor der Vergabe der Aufträge gemäß Artikel 2 und 3 informiert der Schulamtsleiterin, der Schulamtsleiter, die Landesschuldirektorin oder der Landesschuldirektor die Gewerkschaften über die Stellensituation bei den Schuldirektionen und die freien oder ganzjährig verfügbaren Stellen.

Art. 8
Übertragung von Befugnissen

1. Die Befugnis der Landesregierung, in den von Art. 43 Absatz 3 des Landeskollektivvertrages für die Schuldirektoren und Schuldirektorinnen der Provinz Bozen vom 16. Mai 2003 vorgesehenen Fällen das Funktions- und Ergebnisgehalt der Schulführungskräfte festzulegen, wird an die Schulamtsleiterin, den Schulamtsleiter, die Landesschuldirektorin oder den Landesschuldirektor übertragen, die oder der für die betreffende Schulführungskraft zuständig ist.

 

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