1. Wenn eine Direktion nicht durch einen Direktionsauftrag besetzt werden kann oder nicht gemäß Artikel 5 besetzt wird, wird die Schule im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c) des Landeskollektivvertrages für die Schuldirektoren und Schuldirektorinnen der Provinz Bozen vom 16. Mai 2003 einem anderen Schuldirektor oder einer anderen Schuldirektorin in Amtsführung übertragen.
2. Dabei wird der Stellvertreter oder die Stellvertreterin der Direktorin oder des Direktors an der Schule, welche in Amtsführung gegeben wurde, voll vom Unterricht freigestellt.
3. Um die Kontinuität in der Schulführung zu gewährleisten, kann die Amtsführung einer Direktion, die bereits der Amtsführung einer anderen Schulführungskraft anvertraut war, bestätigt werden.