| | | | | ZULÄSSIGE INVESTITIONEN Strukturelle Maßnahmen, Ankauf von Geräten und Einrichtungsgegenständen, Ankauf von Immobilien, Sport- und Erholungseinrichtungen, Außenanlagen |
Art des Unternehmens | Regelför-dersatz bis zu | Zuschläge | Maximaler Fördersatz | Maximale Investitionsgrenze für Kapitalbeiträge | Maximale Investitionsgrenze für begünstigte Darlehen oder Leasings |
Kleinunternehmen | in touristisch entwickelten Gebieten 13% in touristisch gering entwickelten Gebieten 20% | Als freigestellte Förderung im Ausmaß von 20% und darüber als De-minimis-Förderung + 5% für besondere berufliche Qualifikationen (5) + 3% für touristische Gemeinschaftsvorhaben (Genossenschaften, Konsortien, Interessensgemeinschaften u.Ä.) + 5% für Zertifizierung „audit familieundberuf“ oder gleichwertige Zertifizierung | 23% - 30% für Betriebe in touristisch gering entwickelten Gebieten (1) - 30% für Ganzjahresbetriebe mit Versorgungsfunktion für den Ort in touristisch gering entwickelten Gebieten (1) (2) - 20% für historische Gasthöfe und historische Gasthäuser (3) - 25% für historische Gasthöfe und historische Gasthäuser in touristisch gering entwickelten Gebieten (3) - 30% für Berggasthäuser (1) - 25% für Investitionen in unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden bzw. Gebäudeteilen und für Investitionen in unter Ensembleschutz stehenden Gebäuden (4) | 500.000 Euro | 2.000.000 Euro |
Mittlere und Großunternehmen | 7,5% | Als freigestellte Förderung im Ausmaß von 10% und darüber als De-minimis-Förderung (Großunternehmen: gesamte Beihilfe als De-minimis-Förderung) + 5% für besondere berufliche Qualifikationen (5) + 3% für Betriebe in touristisch gering entwickelten Gebieten + 3% für touristische Gemeinschaftsvorhaben (Genossenschaften, Konsortien, Interessensgemeinschaften u.Ä.) + 5% für Zertifizierung „audit familieundberuf“ oder gleichwertige Zertifizierung | 15% 25% für Investitionen in unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden bzw. Gebäudeteilen und für Investitionen in unter Ensembleschutz stehenden Gebäuden (4) | 1.000.000 Euro | 3.000.000 Euro |
(1) Auch im Rahmen der De-minimis-Regelung können keine weiteren Erhöhungen gewährt werden.
(2) Nur in touristisch gering entwickelten Gebieten (sofern es sich um den einzigen Betrieb in der Ortschaft handelt), die Versorgungsfunktion wird von Fall zu Fall festgestellt.
(3) Als historischer Gasthof/historisches Gasthaus gilt ein Betrieb, der trotz kurzer Unterbrechungen (z.B. im Kriegsfalle) seine Tätigkeit in den vergangenen 200 Jahren ausgeübt hat oder ein Betrieb, der nachweislich ein besonders förderungswürdiges historisches Kulturgut darstellt.
(4) Alternativ kann nur der Aufschlag für Denkmalschutz oder Ensembleschutz gewährt werden.
(5) Diplom einer Hotelfachschule oder einer touristisch ausgerichteten Oberschule und im Gastgewerbe erworbener Meisterbrief, Abschluss einer Universität (auch Bachelor) mit Fachrichtung Tourismus. Die besondere berufliche Qualifikation muss vom Betriebsinhaber, freiberuflich Tätigen oder Selbstständigen oder von mindestens 30% der Angestellten nachgewiesen werden, im Fall von Personengesellschaften von der Mehrheit der Gesellschafter, im Fall von Kommanditgesellschaften von der Mehrheit der Komplementäre oder im Fall von Kapitalgesellschaften von der Mehrheit der Verwalter. Bei Personengesellschaften mit zwei Gesellschaftern, bei Kommanditgesellschaften mit zwei Komplementären oder bei Kapitalgesellschaften mit zwei Verwaltern ist es ausreichend, wenn jeweils nur eine der beiden Personen die berufliche Qualifikation besitzt.