1. Die begünstigte Finanzierung aus dem Rotationsfonds wird erst nach Hinterlegung des Genehmigungsschreibens und des Informationsberichts einer vertragsgebundenen Bank oder Leasinggesellschaft gewährt.
2. Die Auszahlung der Finanzierung laut II. Kapitel (betriebliche Investitionen) kann auch in mehreren Raten erfolgen und zwar nachdem das Kreditinstitut überprüft hat, dass die betreffende Investition ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Das Kreditinstitut muss das zuständige Amt über die erfolgte Überprüfung rechtzeitig in Kenntnis setzen; geprüft wird die in der Folge aufgelistete Dokumentation:
a) Erklärung der Antrag stellenden Person über die ordnungsgemäße Durchführung des Projekts,
b) genehmigtes Bauprojekt, technischer Bericht, Baukonzession und Benützungsgenehmigung (auch in Form einer Eigenbescheinigung),
c) Ausgabenbelege: Originale der Rechnungen, Honorarnoten, usw., ausgestellt nach Einreichung des Antrags. Die Zahlungen müssen per Bank oder Post bzw. in Form von anderen rückverfolgbaren Zahlungen getätigt werden. Kompensationen oder ausgleichende Verrechnungen sind nicht zulässig. Die Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten, auch in Eigenregie, kann mit einem Begehungs- und Abnahmeprotokoll der Bauleitung oder von anderem qualifizierten technischen Personal erfolgen, das sich dabei auf eine detaillierte Endstandsabrechnung stützt,
d) bei Erwerb einer Fläche zur Ansiedlung oder Erweiterung eines Unternehmens:
- definitiver Zuweisungsbeschluss bzw. Ansiedlungsvertrag, (Original oder beglaubigte Kopie), ausgestellt nach Einreichung des Finanzierungsantrags, bei Flächen, welche im Sinne der Artikel von 46 bis 51 des Landesgesetzes Nr. 13/1997, sowie des Artikels 23 Absatz 5 des Landesgesetzes Nr. 10/2013, von der öffentlichen Körperschaft dem Begünstigten übertragen werden,
- Kauf- oder Leasingvertrag, (Original oder beglaubigte Kopie), ausgestellt nach Einreichung des Antrags, falls Private eine Fläche erwerben und kein Zuweisungs- bzw. Vertragsverfahren stattfindet,
e) werden die Ausgabenbelege auf elektronischem Wege übermittelt oder in anderen begründeten Ausnahmefällen, kann das Original durch ein elektronisches Dokument bzw. durch eine beglaubigte Kopie oder originalgetreue Kopie ersetzt werden,
f) registrierter Kaufvertrag, unterzeichnet nach Einreichung des Antrags: Original, beglaubigte Kopie oder originalgetreue Kopie,
g) Rechnungen, die in detaillierter oder zusammenfassender Form erstellt sein können. Die zusammenfassenden Rechnungen sind durch eine Aufstellung zu ergänzen, aus welcher die einzelnen Posten und Preise ersichtlich sind, die zum Gesamtbetrag geführt haben; diese Aufstellung muss von der Person, die die Rechnungen ausgestellt hat, unterzeichnet werden,
h) im Falle des Immobilienerwerbs im Rahmen des Ankaufs von Betrieben oder Betriebszweigen registrierter Kaufvertrag: Original, beglaubigte Kopie oder originalgetreue Kopie,
i) die De Minimis Erklärung.
3. Die förderungsfähige Ausgabe ist auf 500,00 Euro abzurunden.
4. Wird in der Zeitspanne zwischen Antragstellung und Auszahlung der Förderung der Betrieb aufgrund eines Todesfalls oder eines Rechtsgeschäfts übertragen oder wird, bei Auflösung der Einzelfirma/Gesellschaft oder bei Auflassung der Tätigkeit, dieselbe von einem oder mehreren der Gesellschafter/Inhaber als Einzelunternehmen weitergeführt, geht die Förderung an die Rechtsnachfolger über. Voraussetzung dafür ist, dass diese die Anforderungen an die Person gemäß diesen Richtlinien erfüllen, die Tätigkeit fortführen und die entsprechenden Verpflichtungen übernehmen.