1. Die Förderung wird in Form eines begünstigten Darlehens oder Leasings aus dem Rotationsfonds gewährt. Das Förderungsausmaß ist als Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ) ausgedrückt und darf die vorgesehenen Grenzen für Kleinunternehmen von 20% der beihilfefähigen Kosten und von 10% für Mittel- und Großunternehmen nicht überschreiten.
2. Die Finanzierungen sind wie folgt geregelt:
a) die maximale Tilgungszeit des Darlehens beträgt fünfzehn Jahre für unbewegliche Güter und zehn Jahre für bewegliche Güter; in diesem Zeitraum kann höchstens ein Jahr tilgungsfreie Zeit einberechnet werden,
b) die Laufzeit der Leasingfinanzierung entspricht in der Regel jener des Leasingvertrags; diese darf aber nicht kürzer sein als in den geltenden Steuerbestimmungen vorgesehen und nicht länger als zwanzig Jahre für unbewegliche bzw. zehn Jahre für bewegliche Güter,
c) im Falle von Investitionen, die sowohl unbewegliche als auch bewegliche Güter umfassen, wird die Laufzeit jener Art von Investition angewandt, die kostenmäßig überwiegt,
d) die Beteiligung des Landes an den Finanzierungen darf folgende Prozentsätze nicht überschreiten:
Laufzeit bis zu 10 Jahren = max. 60%
Laufzeit bis zu 15 Jahren = max. 55%
Laufzeit bis zu 20 Jahren = max. 50%
Diese Beteiligungsquoten können durch Zuschläge im Sinne von Art. 15 um 5% erhöht werden,
e) der Landesanteil wird gemäß Verordnung (EU) 651/2014 und Verordnung (EU) 2831/2023 bei Gewährung der Finanzierung festgelegt und bei Auszahlung überprüft; in keinem Fall darf jedoch der Landesanteil höher sein als jener, der mit Genehmigungsdekret festgelegt wurde.