1. Die Begünstigten sind verpflichtet, die lokalen und nationalen Kollektivverträge, die geltenden Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sowie die vorsorgerechtlichen Bestimmungen einzuhalten und die Beiträge für die Pensionsvorsorge auch für alle mitarbeitenden Familienmitglieder einzuzahlen, die nicht anderweitig pensionsversichert sind.
2. Die Begünstigten sind verpflichtet, innerhalb von 60 Tagen ab Eintreten des betreffenden Ereignisses jegliche Veränderung, die Einfluss auf die Gewährung oder auf den Widerruf bzw. Teilwiderruf der Förderung haben kann, mitzuteilen.
3. Die Begünstigten sind verpflichtet, bei sonstigem Widerruf der Förderung, dem Amt die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Überprüfung der Anforderungen für die Gewährung der Förderung nützlich sein können.
4. Die Verpflichtungen laut Absatz 5 gelten auch als erfüllt, wenn die geförderten Güter mit anderen Gütern ausgetauscht werden, die ähnliche Eigenschaften oder Funktionalitäten aufweisen wie die ursprünglichen Güter. Der auch nur teilweise Austausch muss innerhalb von 180 Tagen ab Verkauf oder Abtretung des ursprünglichen Guts und mindestens zum selben Betrag erfolgen. Das neue Gut darf zu keinen weiteren Förderungen zugelassen werden und unterliegt den Bindungen, die noch auf dem ausgetauschten Gut lasten.
4/bis. Bei Austausch von unbeweglichen Gütern können die Ersatzgüter im Eigentum oder geleast sein, und zwar von Unternehmen, die am begünstigten Unternehmen zu mindestens 30 Prozent beteiligt sind oder an denen das begünstigte Unternehmen zu mindestens 30 Prozent beteiligt ist. Die genannten Güter müssen nach den geförderten unbeweglichen Gütern angekauft oder errichten worden sein.
4/ter. Bei Austausch von unbeweglichen Gütern werden eventuell für Umweltinvestitionen gewährte Beiträge nicht berücksichtigt, da die Zielsetzung der gewährten Förderung bereits erfüllt wurde.
5. Für die gemäß II. Kapitel (betriebliche Investitionen) dieser Richtlinien geförderten Güter verpflichtet sich der Begünstigte, deren wirtschaftliche Zweckbestimmung für die nachstehend angeführten Zeiträume nicht zu ändern. Ebenso dürfen diese Güter für den in den folgenden Buchstaben angeführten Zeitraum weder veräußert noch vermietet, noch darf der Betrieb, dem sie angehören, verpachtet werden, noch darf die Verfügbarkeit durch die Einräumung dinglicher Rechte übertragen werden:
a) im Falle von beweglichen Gütern und bei nicht baukonzessionspflichtigen Arbeiten, für drei Jahre ab Ausstellung des letzten Ausgabenbelegs oder, bei Leasingverträgen, ab dem Datum des Übergabeprotokolls,
b) bei baukonzessionspflichtigen Arbeiten sowie bei Erwerb von Betriebsräumen und -gebäuden, für zehn Jahre ab Ausstellung der Benützungsgenehmigung oder Datum des Kaufvertrags, oder bei Leasing, ab Datum des Abnahmeprotokolls.
5/bis. Die Laufzeit der Finanzierung muss mindestens der Dauer der Bindungen laut Absatz 5 entsprechen.
6. Bei vorzeitiger Abtretung des geförderten Gutes muss die Finanzierung vorzeitig getilgt werden.